Infos zur neuen Abgeltungsteuer

ab 01.01.2009 

 


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Wichtige Infos zur Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer stellt sich wie folgt dar:

-          Kapitalertragsteuersatz: 25%

-          pauschale Besteuerung der Kapitalerträge mit Abgeltungswirkung

-          grundsätzlich keine Angabe in der Einkommensteuererklärung (Anlage KAP entfällt)

-          auch bei höherem persönlichem Einkommensteuersatz: keine Steuernachzahlung

-          bei unter 25% liegendem persönlichem Steuersatz: Steuererstattung  über Veranlagung möglich (Veranlagungswahlrecht)

 

Ab 2009 wurde der Katalog und damit der Umfang der Einkünfte aus Kapitalvermögen erheblich erweitert. Wie bereits bis her zählen dazu Zinsen und Dividenden. Ab 2009 kommen hinzu: Erlöse aus privaten Veräußerungsgeschäften, Erlös e aus Zwi schenveräußerung, Abtretung, Einlösung oder verdeckte Einlage einer Kapitalforderung oder einer Kapitalbeteiligung. Außerdem zählen dazu Stillhalterprämien und der Veräußerungserlös aus der Übertragung von Kapitallebensversicherung.

 

Ab 2009 gibt es den Sparer-Pauschbetrag von 801 € (ledig) und 1.602 € (bei Zuammenveranlagung). Ein Abzug von tat sächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Abgeltungsteuer erhöht sich um den Solidaritätszuschlag und soweit zutreffend um die Kirchensteuer. Damit steigt die höchstmögliche Steuerbelastung bei 9%iger Kirchensteuer auf bis zu 28%. Dabei wird die Kirchensteuer von 8% bzw. 9% (je nach Bundesland) nur auf die Abgeltungsteuer berechnet. 

 

Beispiel: 

Ein Kunde der Nordbank AG legte 2009 einen Betrag über 10.000,00 € für ein Jahr mit einem Zinssatz von 4% p.a. an. Der Kunde hatte seiner Bank in Hamburg die Angabe gemacht, dass er kirchensteuerpflichtig sei. Berechnen Sie den Zinsertrag für diese Anlage unter Berücksichtigung der 9%igen Kirchensteuer für diesen Kunden. Ein Freistellungsauftrag liegt der Bank nicht vor. 

 

Info Abgeltungsteuer und Kirchensteuer

Wenn man einer Religionsgemeinschaft angehört, die Kirchensteuer verlangt,  ist die Kirchensteuer eine Pflichtsteuer, die zusätzlich zur Abgeltungsteuer gezahlt werden muss. Die Kirchensteuer beträgt 8% in Bayern und Baden-Württemberg. In allen anderen Bundesländern 9%, prozentual berechnet von der Höhe der Abgeltungsteuer. Da man allerdings die Kirchensteuer als Sonderausgabe absetzen kann, ist die genaue Berechnungsgrundlage der Kirchensteuer nicht 9% von 25%, sondern die 25% Abgeltungsteuer abzüglich des möglichen Sonderausgabenabzuges. 

Da die Kirchensteuer bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist, errechnet sich die Abgeltungsteuer nach folgender Formel: 

Abgeltungsteuer = Kapitalerträge : (4 + (Kirchensteuersatz : 100)) 

Bei 9% Kirchensteuer ergibt dies die Berechnungsgrundlage von 24,45% 

Bei 8% Kirchensteuer ist die Berechnungsgrundlage 24,51%. 

 

Falls man zu den Steuerpflichtigen gehört, die 9% Kirchensteuer zu zahlen haben, ergibt sich dann folgende zu zahlende Gesamtsumme (bei schon abgezogenen Sonderausgaben): Für 100,00 € Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne 24,45 €  Abgeltungssteuer, 1,34 € Solidaritätszuschlag (berechnet von 24,45 €) und 2,20 € Kirchensteuer, also insgesamt 27,98 €. 

Falls man zu den Steuerpflichtigen gehört, die 8% Kirchensteuer zu zahlen haben, ergibt sich dann folgende zu zahlende Gesamtsumme (bei schon abgezogenen Sonderausgaben): Für 100,00 € Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne 24,51 €  Abgeltungssteuer, 1,34 € Solidaritätszuschlag (berechnet von 24,51 €) und 1,960 € Kirchensteuer, also insgesamt 27,81 €. 

 

Lösung des Beispiels:

  4% Zinsen auf 10.000 € für 1 Jahr  400,00 €
./. 24,45% Abgeltungsteuer 97,80 €
./. 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer von 97,80 €  5,37 €
./. 9% Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer von 97,80 €  8,80 €
= Gutschriftsbetrag 288,03 €

 

Bei Vorlage einer NV-Bescheinigung kommt es auch ab 2009 nicht zu einer Besteuerung. Damit wird durch die Finanzunternehmen auch keine Abgeltungsteuer abgezogen. Im Gegensatz dazu wird bei Erteilung eines Frei stellungsauftrages von dem Finanzunternehmen vom Abzug der Abgeltungsteuer nur dann abgesehen, wenn ein au s reichendes Freistellung svolumen vorliegt. Die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer wird durch die Vorlage einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) nachgewiesen. Eine NV-Bescheinigung wird vom Wohns itzfinanzamt des Steuerpflichtigen ausgestellt, wenn der Steuerpflichtige

-          unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und

-          nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, da anzunehmen is t, dass für ihn eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Grundlage: §§ 44 a , 44 Ab s . 1 EStG

 

Die NV-Bescheinigung ist mit besonderem Vordruck beim Wohnsitzfinanzamt zu beantragen. Der Antrag ist allerdings nur erforderlich, wenn die steuerpflichtigen Kapitalerträge 801 €, bei Ehegatten 1.602 € jährlich übersteigen. Ansonsten reicht ein Freistellungsauftrag an das Kreditins titut aus. Die NV-Be scheinigung wird regelmäßig für die Dauer von 3 Jahren und unter Widerrufsvorbehalt ausgestellt.

Die Kreditinstitute haben bei Vorlage einer NV-Bescheinigung einen Steuerabzug nicht vorzunehmen, dabei gibt es keine betragsmäßige Begrenzung. Deshalb sollte eine Au sfertigung der NV-Bescheinigung beim Kreditinstitut eingereicht werden.

 

Beim Freistellungsauftrag erteilt der Kunde dem Kreditinstitut den Auftrag, seine Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen bis zum Sparer-Pauschbetrag von 801 € bei Alleinstehenden oder 1.602 € bei Zusammenveranlagung freizustellen. Damit können die Freibeträge bereits bei der Ertragsgutschrift oder der Gutschrift des Veräußerungsgewinns berücksichtigt werden. Deshalb sollten Frei stellungsaufträge rechtzeitig erteilt werden. Der Freistellungsgesamtbetrag kann auf mehrere Kreditinstitute oder mehrere Konten verteilt werden. Die Freistellungsaufträge bleiben beim Kreditintitut und stehen der Finanzverwaltung zur lückenlosen Prüfung zur Verfügung. Jeder Auftrag gilt solange, bi s er widerrufen oder geändert wird.

Nur bei zusammen veranlagten Ehegatten is t ein Frei s tellungsauftrag auf Gemein schaftskonten und –depots zulässig.

 

Das Bundes zentralamt für Steuern kann von den Kreditinsituten die Mitteilung aller Erträge, die aufgrund von Freis tellungsaufträgen vom Steuerabzug freigestellt wurden, verlangen, um eine mehrfache Inanspruchnahme des Sparer-Pauschbetrags, beispiel sweis e bei verschiedenen Kreditins tituten, aus zuschließen. Zu diesem Zweck müssen die Kreditinstitute die vom Steuerabzug freigestellten Kapitalerträge aller Bankkunden nach Art und Höhe jeweils bis zum 31.05. eines Jahres melden.

 

Vereinfachtes Schema zur Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen

1.

Bereits bisher als Kapitaleinnahmen qualifizierte Bruttoerträge

-          Dividenden

-          GmbH- und Genossenchaftsausschüttungen

-          Kapitallebensversicherungserträge. Abschlu ss ab 2005, wenn Vorausetzungen wie 12 Jahre Laufzeit und Au s zahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr

-          Zinsanteile aus Kapitalleben sversicherungen. Abschluss vor 2002 mit weniger als 12 Jahren Laufzeit oder Einmalbeträge oder Verwendung für Kreditbesicherung (Abtretung)

-          Zinsen aus Anleihen

-          erhaltene Stückzinsen aus dem Verkauf von Anleihen

-          Zinsen au s Einlagen einschl. Bausparguthaben

-          Zinsen aus Inve stmentfonds

-          Zinsenaus Genussscheinen

-          Kurs gewinne aus Finanzinnovationen

-          erhaltene Zwischengewinne aus Verkäufen von Investmentfonds-Anteilen

-          Zinsen aus Tafelgeschäften

2.

ab 2009 neu qualifizierte Bruttobeträge von Kapitaleinnahmen

-          Aktien- und Genussscheingewinne in voller Höhe bei Erwerb ab 2009

-          GmbH-Anteilsgewinne bei Erwerb ab 2009, wenn Beteiligungsanteil unter 1%

-          Gewinne aus anderen Wertpapieren (ohne Zertifikate und Finanzinnovationen) bei Erwerb ab 2009

-          Gewinne aus Terminmarktges chäften bei Erwerb ab 2009

-          Von Investmentfonds aus geschüttete Gewinne aus ab 2009 erworbenen Wertpapieren

-          Fondsgewinne bei Erwerb der Anteile ab 2009

-          Stillhalteprämien bei Zufluss ab 2009

-          Erlöse aus der Zwi schenveräußerung, Abtretung, Einlösung oder verdeckte Einlagen einer Kapitalforderung oder –beteiligung  

-          Veräußerungserlös e aus dem Verkauf (der Übertragung) „gebrauchter“ Lebensversicherungs policen bei Abschluss vor 2005

-          Veräußerungserlöse aus dem Verkauf (der Übertragung) „gebrauchter“ Lebensversicherungspolicen bei Abschluss vor 2005, wenn steuerschädliche Verwendung 

 

3.

Zwis chensumme

4.

abzüglich

-          Verluste aus Aktienbes itz in voller Höhe bei Erwerb vor 2009 (Verlusterechnung mit Aktiengewinnen nur eingeschränkt möglich)

-          Verluste mit Zertifikaten, die ab dem 15.3.2007 angeschafft und die sich nach dem 30.6.2009 außerhalb der (alten) Spekulationsfristen ergeben.

-          Gezahlte Zwischengewinne

-          Gezahlte Stückzinsen

-          Verluste aus dem Verkauf „gebrauchter“ Lebensversicherungs policen, wenn der Gewinn steuerpflichtig gewesen wäre.

-          Verluste mit anderen Wertpapieren bei Erwerb ab 2009

-          Verluste aus anderen Terminmarktgeschäften, wenn Erwerb ab 2009

-          Ab 2009 entstandene Verlu ste, die wegen fehlender Verrechnungsmöglichkeiten auf das Folgejahr übertragen werden.

 

5.

= Summe der Einnahmen aus Kapitalvermögen

(falls negativ: Verlustevortrag auf das Folgejahr)

6.

abzüglich Sparer-Paus chbetrag in Höhe von bis 801 € (Einzelveranlagung) oder 1.602 € (Zusammenveranlagung), jedoch höch stens in Höhe der positiven Zwischensumme (Position 3)

7.

= Einkünfte aus Kapitalvermögen

8.

abzüglich verrechenbare Altverluste, die vor dem 01.01.2009 entstanden sind (können bis einschl. 2013 vorgetragen und mit positiven Erträgen aus Kapitalanlagen verrechnet werden)

9.

= Zwischensumme

10.

multipliziert mit pauschalem Abgeltungsteuersatz von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5% = 26,38% und, s oweit zutreffend, Kirchensteuer

11.

Summe Abgeltungs teuer einschl. Solidaritätszuschlag

12.

abzüglich anrechenbare Quellensteuern

13.

= einbehaltener Betrag

 

Tafelgeschäfte

Unter einem Tafelgeschäft versteht man den körperlichen Handel mit Wertpapieren, also ein Geschäft Geld gegen Ware (Wertpapiere) oder Ware gegen Geld (Zug-um-Zug-Geschäft) ohne Namensnennung des Kunden über den Bankschalter (Tafel). Für Tafelgeschäfte eignen sich endfällige Anleihen ohne vorzeitiges Kündigungsrecht de s Emittenten. Bei Tilgungs anleihen ist die Überwachung entweder der Verlosung oder einer möglichen vorzeitigen Kündigung erforderlich. Bei Einlösung von Kupon s in Deuts chland wird wie bei depotverwahrten Papieren Abgeltungssteuer und Solidaritätszuschlag und ( soweit zutreffend) Kirchensteuer abgezogen.

 

Vorteile der Tafelgeschäfte:

-          Einsparen von Depotkosten

-          Unabhängigkeit von der Bankverwahrung und –verwaltung

-          Bes itzerstolz

-          Vertraulichkeit

-          direkte Übertragungsmöglichkeit an Dritte

 

Nachteile der Tafelgeschäfte:

-          Kosten für sichere Verwahrung im Kreditinstitut oder zu Hause (Safe, Stahlschrank)

-          Problem der Ers atzbeschaffung bei Diebstahl oder Vernichtung. Durch Aufgebotsverfahren werden die Papiere ungültig und in eine Sperrliste aufgenommen.

-          Verwaltung

-          Terminüberwachung, Trennen des Kupons , Fahrt zum kuponeinlösenden/rückzahlenden Kreditinstitut

-          Kosten der Kuponeinlösung

-          lästige Identifizierung des Tafelges chäftskunden oder Kuponeinlösers ab bestimmten Beträgen oder in Verdacht sfällen nach dem Geldwäschegesetz

 

Nach dem Geldwäschegesetz sind Kreditinstitute und Finanzinstitute verpflichtet,

-          bei der Annahme oder Abgabe von Wertpapieren,

-          bei Annahme und Abgabe von Bargeld

ab 15.000,00 € zuvor die auftretende Person durch amtlichen Lichtbildaus wei s, Geburtsdatum, Anschrift, Ausweisnummer und ausstellende Behörde zu identifizieren und dies schriftlich festzuhalten. Außerdem sind Aufzeichnungen über die Transaktionen anzufertigen und aufzubewahren. Zu den Bargeldtransaktionen zählen auch alle Tafelgeschäfte, unabhängig davon, ob es sich um Euro oder ausländisches Bargeld, Schecks , Wertpapiere oder Edelmetalle handelt. In sog. Verdachtsfällen (Geldwäsche) ist unabhängig vom Betrag eine Identifizierungsflicht vorgesehen. Außerdem ist in allen Verdachtsfällen der Strafverfolgungsbehörde Meldung zu machen.