Fallorientierte BankwirtschaftLösungen zu den programmierten Aufgaben |
|
1
Das Konto
1.5
Programmierte Aufgaben
Aufgabe
1 – Kontoeröffnung S. 78
C
Der Kontoeröffnungsantrag
enthält:
-
Angabe der Kontoart sowie die
genaue Kontobezeichnung
-
Angaben zur Person des
Kontoinhabers (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Familien- und Güterstand,
Staatsangehörigkeit)
-
Angaben nach dem Geldwäschegesetz
(Handeln für eigene oder für fremde Rechnung)
-
Hinweis auf die Einbeziehung der
AGB
-
Unterschrift des Antragstellers
(zugleich Unterschriftsprobe)
-
Vermerke zur Legitimation des
Antragstellers
Aufgabe
2 – Steuerinländer S. 78
B
und D
Gebietsfremde im Sinne des
§ 41 Nr. 7 AWG sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Ausland (Fremdes Wirtschaftsgebiet). Gebietsfremde juristische
Personen und Personenhandelsgesellschaften haben ihren Sitz oder den Ort der
Leitung im Ausland. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Gebietsansässigen
sind gebietsfremd, wenn sich deren Leitung, Verwaltung und Buchführung im
Ausland befinden.
Gebietsansässige im Sinne
des § 41 Nr. 5 AWG sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem
Aufenthalt im Inland (Wirtschaftsgebiet). Gebietsansässige juristische Personen
und Personenhandelsgesellschaften haben ihren Sitz oder den Ort der Leitung im
Inland. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Gebietsansässigen sind
gebietsansässig, wenn sich deren Leitung, Verwaltung und Buchführung im Inland
befinden.
Nach § 9 AO hat jemand den
gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die
erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend
verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist
stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als
sechs Monaten Dauer anzusehen.
Aufgabe
3 – Legitimationsprüfung S. 78
B
Aufgabe
4 – Gemeinschaftskonto S. 79
D
§ 421 BGB
(Gesamtschuldner): Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die
ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung
aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so khnn der Gläubiger
die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem
Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner
verpflichtet.
Aufgabe
5 – Gemeinschaftskonto S. 79
|
A |
B |
C |
D |
E |
|
3 |
3 |
1 |
2 |
1 |
Aufgabe
6 – Gemeinschaftskonto S. 80
A
und D
Aufgabe
7 – Betreuerkonto S. 80
A
und E
Zu A: Vgl. „Aufgabenkreis
der Betreuung“ im Info zu 1.1.3 Betreuerkonto S. 17
Zu E: Vgl.
„Mündelsichere Anlagen“ im Info zu 1.1.3 Betreuerkonto S. 17
Aufgabe
8 – Verfügung über Anderkonten S. 81
C
Vgl. „Bedingungen für
Anderkonten…“ Ziffer 1 im Info zu 1.1.4 Anderkonten und Anderdepots S. 24
Aufgabe
9 – SCHUFA S. 81
D
Vgl. „SCHUFA-Merkmale“
im Info zu 1.2.1 SCHUFA S. 28
Aufgabe
10 - Bankauskunft/AGB S. 81
B
Vgl. „AGB der Banken
Ziffer 2“ im Info zu 1.4.8 Bankgeheimnis und Bankauskunft S. 75/76
Aufgabe
11 – Geldwäschevorschriften S. 82
B
Vgl.
„Identifizierungspflichten des Kreditinstituts …“ (Ausnahmen) im Info zu
1.2.3 Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche S. 40
Aufgabe
12 – Nachlasskonto S. 82
B
Vgl.
„Erbschaftsteuermeldung“ im Info zu 1.3.1 Verfügungen im Todesfall S. 45
Aufgabe
13 – Homebanking S. 83
E
Vgl. Info zu 1.3.2
Homebanking S. 53
Aufgabe
14 – Vertretungsbefugnisse S. 83
C
Filialprokura: Es ist eine
auf eine oder mehrere Niederlassungen eines Unternehmens beschränkte Prokura.
Die Beschränkung ist Dritten gegenüber wirksam, wenn die Niederlassungen unter
verschiedenen Firmen (Zusatz, der Zweigniederlassung kenntlich macht, genügt
hier) betrieben werden und die Filialklausel im Handelsregister eingetragen ist
(§ 50 Absatz 3 HGB).
Ist die Filiale der
Nordbank AG in Eimsbüttel im Handelsregister mit der Filialklausel eingetragen,
kann Frau Schmitt als Filialprokuristin alle Geschäfte nach § 49 HGB alleine
abschließen.
§ 49 HGB: Die Prokura ermächtigt
zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und
Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgwerbes mit sich bringt.
Aufgabe
15 – Handelsregister S. 83
E
Vgl. § 9 HGB (Einsicht in
das Handelsregister): Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum
Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken
gestattet.
Aufgabe
16 – Firmenkonto S. 84
B
Vgl. § 35 GmbH-Gesetz
sowie Info in 1.4.3 Firmenkonto für eine GmbH S. 62
2
Zahlungsfomen
2.5.5
Programmierte Aufgaben
Aufgabe
1 – Überweisungsrückruf S. 120
D
Vgl. „Überweisungsrückruf“
im Info zu 2.2 Zahlung mittels Überweisung S. 89
Aufgabe
2 – Überweisungsgutschrift S. 120
D
Vgl. § 154 Abgabenordnung
(Kontenwahrheit)
Aufgabe
3 – Girovertrag S. 121
|
A |
B |
C |
D |
E |
|
2 |
2 |
1 |
3 |
2 |
Vgl. § 676 a BGB im Info
zu 2.2 Zahlung mittels Überweisung S. 90
Aufgabe
4 – Bedingungen im Lastschriftverkehr S. 121
A
und D
Vgl. Info zu 2.3 Zahlungen
von Rechnungen mittels Lastschrift S. 94 f.
Aufgabe
5 – Vergleich Lastschrift und Dauerüberweisung S. 122
|
A |
B |
C |
D |
E |
|
2 |
2 |
4 |
1 |
3 |
Aufgabe
6 – Barscheck S. 122
B
Barscheck: Es ist ein
Scheck, bei dem entweder der Inhaber von Inhaber- oder Überbringerschecks oder
der durch Indossierung legitimierte Inhaber von Orderschecks Barzahlung
verlangen kann. Jeder Barscheck kann durch einen entsprechenden Vermerk („Nur
zur Verrechnung“) zum Verrechnungsscheck gewandelt werden. Eine Rückwandlung
ist ausgeschlossen.
Aufgabe
7 – Verrechnungsscheck S. 123
E
Verrechnungsschecks dürfen
vom bezogenen KI nur im Wege der Gutschrift eingelöst werden. Die Gutschrift
gilt als Zahlung. Verrechnungsschecks tragen den Vermerk „Nur zur
Verrechnung“. Eine Streichung des Vermerks gilt als nicht erfolgt. Der Vermerk
kann von jedem Inhaber und dem Aussteller angebracht werden.
Der Verrechnungsscheck ist
im Vergleich zum Barscheck sicher, da keine Barauszahlung durch das bezogene KI
erfolgt. Der Einzugsweg lässt sich also zurückverfolgen.
Aufgabe
8 – Scheckarten S. 123
|
A |
B |
|
5 |
1 |
Vgl. Info „Scheckarten“
in 2.4 Zahlung mittels Scheck S. 103
Aufgabe
9 – Kartenzahlung/Homebanking S. 124
|
A |
B |
C |
|
1 |
5 |
4 |
Aufgabe
10 – Kartenzahlungen S. 124
|
A |
B |
C |
|
1 |
2 |
4 |
Aufgabe
11 – Verlust der Geldkarte S. 125
C
Vgl. Info zu 2.5.2 Die
elektronische Geldbörse S. 113
2.7.6
Programmierte Aufgaben
Aufgabe
1 – Auslandsüberweisung S. 141
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
|
2 |
4 |
5 |
3 |
1 |
6 |
Zu A: Vgl. S.W.I.F.T. im
Info zu 2.7.3.1 Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag S.
132
Zu B: Vgl.
Sepa im Info zu 2.7.3.1 Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag
S. 131
Zu C: Vgl. BIC im Info zu
2.7.3.1 Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag S. 132
Zu D: Vgl. IBAN im Info zu
2.7.3.1 Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag S. 132
Zu E: Euribor (Euro
Interbank Offered Rate): Es ist ein im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und
Währungsunion in Kraft getretenes System der Referenzzinssätze im Euromarkt.
Euribor ist der Referenzzinssatz für einwöchige sowie Ein- bis Zwölfmonatsgelder.
Der Euribor wird von insgesamt 57 Referenzbanken (47 aus Euro-Ländern, davon 12
aus Deutschland, 4 aus übrigen EU-Ländern, 6 aus Nicht-Euro-Ländern) täglich
ermittelt.
Zu F: Es handelt sich um
den ISIN-Code, eine internationale Wertpapierkennziffer, die die nationalen WKN
abgelöst hat.
Aufgabe
2 – Dokumenten-Inkasso S. 142
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
|
4 |
3 |
5 |
1 |
6 |
2 |
Vgl. „Zahlung“ im Info
zu 2.7.5.1 Dokumenten-Inkasso S. 137
Aufgabe
3 – Dokumenten-Akkreditiv S. 142
A
und E
Vgl. 2.7.4.2 Incoterms S.
135 und Info zu 2.7.5.2 Dokumenten-Akkreditiv S. 139 f.
A: CIF: Diese Klausel ist
notwendig, wenn der Importeur zusätzlich zur bezahlten Seefracht die
Versicherung der Warenlieferung bis zum Bestimmungshafen fordert. Der Exporteur
sollte zwei Transportversicherungen abschließen, zu einem Abschluss ist er auf
jeden Fall verpflichtet. Die erste freiwillige ist seine eigene Versicherung für
den Weg von seinem Werk bis zur Schiffsreling. Hier zahlt er einen Betrag, um im
Schadensfall seinen Warenwert ersetzt zu bekommen. Die Versicherungssumme liegt
bei Handelswaren beim Einstandspreis, die Versicherungssumme liegt also unter
dem Rechnungswert der Exportrechnung. Die zweite Transportversicherung muss er
auf den Namen des Empfängers mit einem Wert abschließen, der 110% des
Exportrechnungsbetrages ausmacht. Tritt nun der Schadensfall irgendwann nach dem
Beladen des Schiffes im Verschiffungshafen ein, bekommt der Käufer den
entsprechenden Geldbetrag ausbezahlt.
E: Anforderungen an
Seefrachtdokumente (Transportdokumente):
Die Akkreditivbank prüft,
ob die Transportdokumente ihrer äußerlichen Aufmachung nach den Namen des
Frachtführers aufweisen und vom Frachtführer unterzeichnet zu sein scheint.
Das Seekonnessement muss ausweisen, dass die Ware an Bord eines namentlich
genannten Schiffes verladen wurde. Das Seekonnessement muss den im Akkreditiv
vorgeschriebenen Verladehafen und Löschungshafen ausweisen. Das Seekonnessment
muss aus dem vollen Satz der an den Absender ausgestellten Originale bestehen.
Das Seekonnessement muss alle anderen Akkreditivbedingungen erfüllen.
Transportdokumente müssen „rein“ sein, d.h. sie dürfen keine Vermerke
enthalten, die ausdrücklich einen mangelhaften Zustand der Ware und/oder der
Verpackung vermerken. Wenn der Importeur sicher gehen will, dass die Qualität
der zu liefernden Ware einwandfrei ist, benötigt er ein Qualitätszertifikat.
Sie bescheinigen z.B. das mängelfreie Funktionieren von Maschinen.
Zu B: Für die Cepacco AG
bleibt das Zahlungsrisiko der indischen Akkreditivbank bestehen.
Zu C: Die Bestätigung des
Akkreditives übernimmt i.d.R. die Hausbank oder eine andere Bank des
Exporteurs.
Zu D: Die
Akkreditivbedingungen sind in den Einheitlichen Richtlinien für
Dokumenten-Akkreditive festgelegt. Unter welchen Voraussetzungen das
Zahlungsversprechen der Importbank eingelöst wird, vereinbaren die beiden
Vertragspartner Cepacco und der indische Importeur.
Zu F: Die Cepacco trägt
das Gefahrenrisiko bei der Lieferungsbedingung CIF bis zum Verschiffungshafen.
Aufgabe
4 – Incoterms S. 143
D
Vgl. 2.7.4.2 Incoterms S. 135
CIF
Pflichten des Exporteurs:
Kontraktgerechte Lieferung der ordnungsgemäß verpackten Ware; Benachrichtigung
des Importeurs über die erfolgte Verschiffung; Ausstellung einer
Handelsrechnung; Beschaffung und Kostenübernahme für die Ausfuhrbewilligung,
Erledigung aller Ausfuhr-Zollformalitäten und Zahlung der Ausfuhrzölle;
Abschluss des Vertrages über die Beförderung der Ware bis zum Bestimmungshafen
und Übernahme der entstehenden Kosten; unverzügliche Beschaffung des üblichen
Transportdokumentes, z.B. eines vollen Satzes reiner begebbarer
Orderkonnossemente und Übernahme der entstehenden Kosten; Abschluss der
Transportversicherung zugunsten des Importeurs, Versicherungssumme in der
Kontraktwährung mindestens 110% des Kaufpreises, Übernahme der entstehenden
Kosten und Übermittlung der Versicherungspolice an den Importeur.
Pflichten des Importeurs:
Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware im Bestimmungshafen; Erledigung der
Einfuhr, Zollformalitäten und Zahlung der Einfuhrzölle; Übernahme aller
Gefahren, sobald die Ware im Verschiffungshafen die Reling überschritten hat;
Kostenübernahme für die auf Wunsch des Importeurs beschafften sonstigen
Dokumente.
Aufgabe
5 – Devisenverkauf S. 143
265.000 : 1,2550 = 211.155,38
€
Vgl. Info in 2.7.2 Sorten
und Devisen S. 129
Aufgabe
6 – Dokumentäre Zahlungen S. 144
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
|
B |
A |
C |
C |
C |
B |
Abwicklung des
Dok.-Akkreditivs:
Kaufvertrag zwischen
Exporteur (Begünstigter) und Importeur (Akk.-Auftraggeber). Importeur erteilt
den Akkreditivauftrag der eröffnenden Bank. Akkreditiveröffnung der
Importbank; Avisierung des Akkreditives (abstraktes bedingtes
Zahlungsversprechen der eröffnenden Bank) durch beauftragte Bank an den
Exporteur; Warenversand und Beschaffung akkreditivgerechter Dokumente durch
Exporteur; sorgfältige Prüfung der Dokumente durch die Kreditinstitute;
Zahlung des Akkreditivbetrages durch die eröffnende Bank.
Abwicklungsschritte des
Dok.-Inkassos:
1. Kaufvertrag zwischen
Importeur und Exporteur. 2. Exporteur verbringt die Ware zum Abladehafen. 3.
Exporteur erhält vom Reeder die Dokumente. 4. Exporteur reicht seiner Bank die
Dokumente ein und erteilt einen Inkassoauftrag. 5. Dokumente und Inkassoauftrag
werden an die Bank des Importeurs weitergeleitet. 6. Bank des Importeurs dient
die Dokumente dem Importeur zur Aufnahme an. 7. Bank des Importeurs belastet das
Konto des Importeurs aufgrund des Einlöseauftrags. 8. Importeur kann mit den
Dokumenten über die Ware im Bestimmungshafen verfügen. 9. Verrechnung zwischen
den Banken. 10. Gutschrift von der Bank des Exporteurs auf das Konto des
Exporteurs.
3
Geldanlage auf Konten
3.8
Programmierte Aufgaben
Aufgabe
1 – Zinsberechnung bei Termineinlagen S. 171
36.919,75 € = 101,15% =
(3% x 138 : 36) = 36.500,00 € Anlagebetrag
Vgl. 3.2 Termineinlagen S.
146 f.
Aufgabe
2 – Festgeld S. 171
C
Vgl. 3.2 Termineinlagen S.
146 f.
Aufgabe
3 – Vorschusszinsberechnung S. 171
244
Tage
Vgl. „Vorschusszinsen“
im Info zu 3.3 Spareinlagen S. 151
Aufgabe
4 – Anlage nach dem Vermögensbildungsgesetz S. 172
E
Vgl. „Wohnungsbau-Prämiengesetz“
im Info zu 3.4 Sparen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz S. 155
Aufgabe
5 – Staatliche Sparförderung S. 172
|
A |
B |
|
3 |
1 |
Vgl. „Staatliche Förderung
nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz“ im Info zu 3.4 Sparen nach dem Fünften
Vermögensbildungsgesetz S. 155
Aufgabe
6 – Bausparprämie S. 172
90,11
€
Vgl. „Wohnungsbau-Prämiengesetz“
im Info zu 3.4 Sparen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz S. 155
Aufgabe
7 – Vermögenswirksame Leistungen S. 173
B
Eine vorzeitige Verfügung
ist nach § 4 Abs. 4 5. VermBG unschädlich, wenn der Arbeitnehmer nach
Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist, die Arbeitslosigkeit mindestens ein
Jahr ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung
noch besteht.
Ferner ist eine vorzeitige
Verfügung unschädlich, wenn
-
der Arbeitnehmer oder sein
Ehegatte nach Vertragsabschluss verstorben oder völlig erwerbsunfähig geworden
ist.
-
der Arbeitnehmer nach
Vertragsabschluss, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und zum
Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der
Sperrfrist vergangen sind.
-
der Arbeitnehmer nach
Vertragsabschluss die nichtselbstständige Arbeit aufgibt und eine selbstständige
Erwerbstätigkeit aufnimmt.
-
festgelegte Wertpapiere veräußert
weden und der Erlös spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalendermonats
wieder in Wertpapieren angelegt wid.
Aufgabe
8 – Kartenzahlungen S. 173
|
A |
B |
C |
D |
E |
|
4 |
1 |
7 |
3 |
2 |
Vgl. Info zu 2.5.3 Das
bargeldlose Bezahlen an automatisierten Kassen S. 116
Zu D: Entspricht jetzt dem
ELV-Verfahren (elektronisches Lastschriftverfahren), vgl. “Das Bezahlen im
elektronischen Lastschriftverfahren“ im Info zu 2.5.3 Das bargeldlose an
automatisierten Kassen S. 116.
Aufgabe
9 – Mietkaution S. 174
D
Vgl. 5.1.3 Mietaval und
Mietkaution S. 298 ff.
4.
Geldanlage in Wertpapieren
4.14
Programmierte Aufgaben
Aufgabe
1 – Depotgeschäft S. 274
D
Vgl. Info zu 4.9.1 Offenes
und geschlossenes Depot S. 240 ff.
Aufgabe
2 – Aktienbuch S. 274
B
Das Aktienbuch ist die frühere
Bezeichnung für das Aktienregister. Das Aktienregister gibt die aktuelle Aktionärsstruktur
und deren Veränderungen wieder. Das Aktienregister einer AG verzeichnet Namen,
Geburtsdatum und Adresse eines jeden Aktionäres, der Namensaktien hält.
Emittenten von Namensaktien sind zur Führung eines Aktienregisters
verpflichtet. Jeder Aktionär hat das Recht, seine eigenen Daten im
Aktienregister einzusehen.
Aufgabe
3 – Fundamentalanalyse S. 274
A
und C
Vgl. Info in 4.11.1
Fundamentalanalyse S. 254 ff.
Aufgabe
4 – Börse S. 275
B
Vgl. „Bookbuilding-Verfahren“
im Info zu 4.10 Emissionsgeschäft
Aufgabe
5 – Aktienarten S. 275
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
|
4 |
2 |
5 |
1 |
3 |
6 |
Vgl. „Aktienarten“ im
Info zu 4.2 .1 Aktie S. 189 f.
Aufgabe
6 – Ordergültigkeit S. 276
B
Vgl. „Zum Auftrag gehören:“
in 4.8.5 Abwicklung von Kauf- und Verkaufsaufträgen an der Wertpapierbörse S.
228
Aufgabe
7 – Wertpapierauftrag S. 276
a)
37
Tage
b)
71,77
€ (b = (12.000 x 5,9 x a) : 36.500)
c)
49,06
€ (c = b x (100 – 30 x 1,055) :
100)
d)
12.018,91
€ (d = 12.030 + c - 0,005 x 12.030)
Vgl. Info 4.1.3 Stückzinsberechnung
S. 187 f.
Aufgabe
8 – Bundeswertpapiere S. 277
a)
83
S
b)
10.028,35
€ Kon
Vgl. Info 4.1.3 Stückzinsberechnung
S. 187 f.
Aufgabe
9 – Bundeswertpapiere S. 277
D
Vgl. „Wertpapiere des
Bundes auf einen Blick“ im Info zu 4.1.2 Bundeswertpapiere S. 184 f.
Aufgabe
10 – Genussscheine S. 278
D
und F
Vgl. Info zu 4.5.
Genussscheine S. 204 ff.
Aufgabe
11 – Investmentzertifikat S. 178
E
Vgl. „Preisermittlung“
im Info zu 4.3 Investmentzertifikate S. 197
Aufgabe
12 – Kapitalerhöhung S. 279
C
Vgl. „Kapitalerhöhung
gegen Bareinlagen“ im Info zu 4.2.2 Bezugsrechte S. 192
Weitere Kapitalerhöhungsmöglichkeiten:
Kapitelerhöhung
aus Gesellschaftsmitteln: Diese
Kapitalerhöhung ist in §§ 207 f.
Aktiengesetz geregelt. Es ist eine nominelle Kapitalerhöhung durch Umwandlung
von Kapitalrücklagen und/oder Gewinnrücklagen in Grundkapital, ohne dass der
Gesellschaft dabei tatsächlich neues Betriebskapital zugeführt wird. Die im
Zuge der Kapitalerhöhung ausgegebenen neuen Aktien (Berichtigungsaktien oder
Gratisaktien) stehen zwingend den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am
bisherigen Grundkapital zu (§ 212 Aktiengesetz), ohne dass sie dafür eine
Gegenleistung erbringen müssen. Bei dieser Kapitalerhöhung besteht im
Unterschied zur ordentlichen Kapitalerhöhung kein besonderes Bezugsrecht auf
junge Aktien. Diese werden von Gesetzes wegen zugewiesen.
Bedingte
Kapitalerhöhung: Es ist eine Erhöhung
des Grundkapitals einer AG durch Beschluss der Hauptversammlung, deren Ausmaß
dadurch bedingt ist, in welchem Umfang von einem Umtausch- oder Bezugsrecht
Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die jungen Aktien einräumt (§
192 Aktiengesetz). Zur Beschlussfassung in der HV ist eine qualifizierte
Mehrheit erforderlich. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf nicht höher
sein als die Hälfte des Grundkapitals zur Zeit der Beschlussfassung. Die
bedingte Kapitalerhöhung wird durchgeführt
-
zur Gewährung von Umtausch- oder
Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen,
-
zur Vorbereitung des
Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen,
-
zur Gewährung von Bezugsrechten
an Arbeitnehmer der Gesellschaft.
Genehmigtes
Kapital: Durch Schaffung genehmigten
Kapitals wird der Vorstand ermächtigt, das Kapital innerhalb von fünf Jahren
gegen Einlagen zu erhöhen.
Aufgabe
13 – Kapitalerhöhung S. 279
Zu a) 5:1
zu b) 5,50 € (83 - 60) : (a + 1)
Aufgabe
14 – Kapitalerhöhung S. 279
14.05.2007
5
Kreditgeschäft
5.3
Programmierte Aufgaben
Aufgabe
1 – Kreditprüfung S. 357
B
und E
Komplementär: Es ist eine natürliche oder juristische Person, die als Gesellschafter
einer Kommanditgesellschaft (KG) für deren Verbindlichkeiten mit ihrem vollen
Vermögen haftet. Die Rechtsstellung entspricht der eines Gesellschafters der
OHG.
Kommanditist: Es ist der Gesellschafter einer KG. Die Haftung des Kommanditisten
beschränkt sich auf die Höhe der im Handelsregister eingetragenen
Kommanditeinlage. Bis zur Höhe seiner Einlage haftet der neu eintretende
Kommanditist auf jeden Fall auch für die vor seinem Eintritt begründeten
Verbindlichkeiten (§ 173 HGB). Der Kommanditist hat nur eine eingeschränkte
Rechtsstellung innerhalb der Gesellschaft. Er hat keine Befugnis zur Geschäftsführung
(§ 164 HGB), auch nicht zur Vertretung (§ 170 HGB). Ihm steht lediglich ein Überwachungsrecht
zu. Die Erteilung der Prokura gegenüber Kommanditisten ist zulässig und gebräuchlich.
Aufgabe
2 – Verbraucherdarlehen S. 357
A
und D
Vgl. § 495 und § 498 BGB
im Info zu 5.1.1 Verbraucherdarlehen S. 291 f.
Zu E: Vgl. §§ 492 BGB:
Der Kreditvertrag ist nur in Schriftform rechtswirksam.
Aufgabe
3 – Investitionskredit S. 358
Zu a) 833,33 € Tilgungsan
Zu b) 266,67 € Zinsan
Aufgabe
4 – Baufinanzierung S. 358
D
Vgl.
„Ertragswertverfahren“ im Info zu 5.1.4 Baufinanzierung S. 305
Aufgabe
5 – Baufinanzierung S. 359
Zu a)
|
Bodenwer |
350.000,00
€ |
|
+ Hers |
1.230.000,00
€ |
|
+ Baunebenkos |
110.000,00
€ |
|
Zwischensumme |
1.690.000,00
€ |
|
./. 30% von den Hers |
402.000,00
€ |
|
Zwischensumme |
1.288.000,00
€ |
|
Abgerunde |
1.280.000,00 € |
Zu b)
|
Er |
|
|
Mie |
528,00
€ |
|
16 Wohnungsmie |
8.448,00
€ |
|
./. 30% Bewir |
2.534,40
€ |
|
Ne |
5.913,60
€ |
|
Jahresne |
70.963,20
€ |
|
Kapi |
20 |
|
Er |
1.419.264,00
€ |
|
Abgerunde |
1.410.000,00 € |
Aufgabe
6 – Baufinanzierung S. 359
Zu a)
|
Kredi |
800.000,00
€ |
|
4% Tilgung p.a. |
32.000,00
€ |
|
6,25% Zinsen p.a. für
800.000,00 |
50.000,00
€ |
|
Jahresannui |
82.000,00 € |
Zu b) 32.000,00 €
Zu c)
|
Kredi |
768.000,00
€ |
|
6,25% Zinsen p.a. |
48.000,00
€ |
|
Tilgungsra 82.000,00 - 48.000,00 |
34.000,00 € |
Aufgabe
7 – Kreditsicherheiten S. 359
C
Vgl. „Bürgschaft“ im
Info zu 5.1.2 Sicherheiten bei Privatkundenkrediten S. 294
Aufgabe
8 – Verwertung von Sicherheiten S. 360
C
Das KI darf seinen
Herausgabeanspruch erst bei Nichterfüllung der Kreditverpflichtungen des
Kreditnehmers geltend machen. Das KI führt die Verwertung durch den freihändigen
Verkauf der sicherungsübereigneten Gegenstände (hier: Pkw) durch.
§ 385 BGB (Freihändiger
Verkauf)
Hat die Sache einen Börsen-
oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen
zu solchen Vekäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine
zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Aufgabe
9 – Bilanzkennzahlen S. 360
C
Vgl.
„Eigenkapitalquote“ im Info zu 5.2.4 Bilanzanalyse S. 341
Aufgabe
10 – Grundbuch S. 361
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
G |
H |
|
3 |
2 |
4 |
6 |
5 |
6 |
5 |
2 |
Vgl. Info zu 5.1.6.3 Das
Grundbuch S. 315
Aufgabe
11 – Kreditsicherheiten S. 361
C
und D
Vgl. Info zu 5.2.3.3 Die
Sicherungsübereignung S. 337 ff.
Aufgabe
12 – Kreditsicherheiten S. 362
B
und
D
Vgl. Info zu 5.2.3.2 Die
sicherungsweise Abtretung von Forderungen S. 333 f.
Aufgabe
13 – Bürgschaft S. 362
A
und
D
(Achtung! Zwei Lösungskästchen
erforderlich.)
Vgl. Info in 5.2.3.1 Die Bürgschaft
S. 329 ff.
Aufgabe
14 – Mahnbescheid S. 363
B
und D
(Achtung! Zwei Lösungskästchen
erforderlich.)
Vgl. Info zu 5.1.7 Der
notleidende Kredit S. 319 ff.
Aufgabe
15 – Notleidender Kredit S. 363
C
Vgl. Info zu 5.1.7 Der
notleidende Kredit S. 319 ff.
Aufgabe
16 – Verwertung von Sicherheiten S. 364
B
Die Gehaltsabtretung
erfolgt i.d.R. in stiller Form. Der Arbeitgeber wird von der Abtretung nicht
benachrichtigt. Das KI verpflichtet sich, die Abtretung nur offen zu legen, wenn
der Kreditnehmer mit zwei vollen Raten in Verzug geraten und mindestens zwei Mal
schriftlich gemahnt worden ist. Zudem muss dem Kreditnehmer die Offenlegung mit
einer Frist von einem Monat angedroht worden sein.