Fallorientierte Bankwirtschaft 

Lösungen zu den programmierten Aufgaben

Fälle Lehrbuch

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1 Das Konto

1.5 Programmierte Aufgaben

 

Aufgabe 1 – Kontoeröffnung S. 78

C

 Nach § 154 Absatz 2 muss ein KI, das ein Konto führt, sich zuvor Gewissheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten.

 

Der Kontoeröffnungsantrag enthält:

-          Angabe der Kontoart sowie die genaue Kontobezeichnung

-          Angaben zur Person des Kontoinhabers (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Geburtsort, Familien- und Güterstand, Staatsangehörigkeit)

-          Angaben nach dem Geldwäschegesetz (Handeln für eigene oder für fremde Rechnung)

-          Hinweis auf die Einbeziehung der AGB

-          Unterschrift des Antragstellers (zugleich Unterschriftsprobe)

-          Vermerke zur Legitimation des Antragstellers

 

Aufgabe 2 – Steuerinländer S. 78

B und D

Gebietsfremde im Sinne des § 41 Nr. 7 AWG sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (Fremdes Wirtschaftsgebiet). Gebietsfremde juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften haben ihren Sitz oder den Ort der Leitung im Ausland. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Gebietsansässigen sind gebietsfremd, wenn sich deren Leitung, Verwaltung und Buchführung im Ausland befinden.

 

Gebietsansässige im Sinne des § 41 Nr. 5 AWG sind natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland (Wirtschaftsgebiet). Gebietsansässige juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften haben ihren Sitz oder den Ort der Leitung im Inland. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Gebietsansässigen sind gebietsansässig, wenn sich deren Leitung, Verwaltung und Buchführung im Inland befinden.

 

Nach § 9 AO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen.

 

Aufgabe 3 – Legitimationsprüfung S. 78

B

 Bei der Kontoeröffnung zugunsten eines Dritten ist zunächst die Legitimation der Kontoinhaberin Frau Schneider zu prüfen. Der begünstigte Jürgen Schöpf als neuer Gläubiger der Einlage muss sich spätestens bei der ersten Verfügung, z.B. mit Vollendung des 18. Lebensjahres, durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren.

 

Aufgabe 4 – Gemeinschaftskonto S. 79

D

§ 421 BGB (Gesamtschuldner): Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet ist, der Gläubiger aber die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so khnn der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

 

Aufgabe 5 – Gemeinschaftskonto S. 79

A

B

C

D

E

3

3

1

2

1

 Vgl. Info 1.1.2 Gemeinschaftskonto S. 13/14

 

Aufgabe 6 – Gemeinschaftskonto S. 80

A und D

Zu A: Die Ausgabe einer Kreditkarte an einen Kontoinhaber erweitert die Verfügungsmöglickeit über das Oder-Konto unangemessen, sodass die Zustimmung des anderen Kontoinhabers erforderlich ist.

Zu D: Vgl. „Oder-Konto“ im Info zu 1.1.2 Gemeinschaftskonto S. 13

 

Aufgabe 7 – Betreuerkonto S. 80

A und E

Zu A: Vgl. „Aufgabenkreis der Betreuung“ im Info zu 1.1.3 Betreuerkonto S. 17

Zu E: Vgl.  „Mündelsichere Anlagen“ im Info zu 1.1.3 Betreuerkonto S. 17

 

Aufgabe 8 – Verfügung über Anderkonten S. 81

C

Vgl. „Bedingungen für Anderkonten…“ Ziffer 1 im Info zu 1.1.4 Anderkonten und Anderdepots S. 24

 

Aufgabe 9 – SCHUFA S. 81

D

Vgl. „SCHUFA-Merkmale“ im Info zu 1.2.1 SCHUFA S. 28

 

Aufgabe 10  - Bankauskunft/AGB S. 81

B

Vgl. „AGB der Banken Ziffer 2“ im Info zu 1.4.8 Bankgeheimnis und Bankauskunft S. 75/76

 

Aufgabe 11 – Geldwäschevorschriften S. 82

B

Vgl. „Identifizierungspflichten des Kreditinstituts …“ (Ausnahmen) im Info zu 1.2.3 Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche S. 40

 

Aufgabe 12 – Nachlasskonto S. 82

B

Vgl. „Erbschaftsteuermeldung“ im Info zu 1.3.1 Verfügungen im Todesfall S. 45

 

Aufgabe 13 – Homebanking S. 83

E

Vgl. Info zu 1.3.2 Homebanking S. 53

 

Aufgabe 14 – Vertretungsbefugnisse S. 83

C

Filialprokura: Es ist eine auf eine oder mehrere Niederlassungen eines Unternehmens beschränkte Prokura. Die Beschränkung ist Dritten gegenüber wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen (Zusatz, der Zweigniederlassung kenntlich macht, genügt hier) betrieben werden und die Filialklausel im Handelsregister eingetragen ist (§ 50 Absatz 3 HGB).

Ist die Filiale der Nordbank AG in Eimsbüttel im Handelsregister mit der Filialklausel eingetragen, kann Frau Schmitt als Filialprokuristin alle Geschäfte nach § 49 HGB alleine abschließen.

§ 49 HGB: Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgwerbes mit sich bringt.

 

Aufgabe 15 – Handelsregister S. 83

E

Vgl. § 9 HGB (Einsicht in das Handelsregister): Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist jedem zu Informationszwecken gestattet. 

 

Aufgabe 16 – Firmenkonto S. 84

B

Vgl. § 35 GmbH-Gesetz sowie Info in 1.4.3 Firmenkonto für eine GmbH S. 62

 

 

2 Zahlungsfomen

2.5.5 Programmierte Aufgaben

 

Aufgabe 1 – Überweisungsrückruf S. 120

D

Vgl. „Überweisungsrückruf“ im Info zu 2.2 Zahlung mittels Überweisung S. 89

 

Aufgabe 2 – Überweisungsgutschrift S. 120

D

Vgl. § 154 Abgabenordnung (Kontenwahrheit)

 

Aufgabe 3 – Girovertrag S. 121

A

B

C

D

E

2

2

1

3

2

Vgl. § 676 a BGB im Info zu 2.2 Zahlung mittels Überweisung S. 90

 

Aufgabe 4 – Bedingungen im Lastschriftverkehr S. 121

A und D

Vgl. Info zu 2.3 Zahlungen von Rechnungen mittels Lastschrift S. 94 f.

 

Aufgabe 5 – Vergleich Lastschrift und Dauerüberweisung S. 122

A

B

C

D

E

2

2

4

1

3

 

Aufgabe 6 – Barscheck S. 122

B

Barscheck: Es ist ein Scheck, bei dem entweder der Inhaber von Inhaber- oder Überbringerschecks oder der durch Indossierung legitimierte Inhaber von Orderschecks Barzahlung verlangen kann. Jeder Barscheck kann durch einen entsprechenden Vermerk („Nur zur Verrechnung“) zum Verrechnungsscheck gewandelt werden. Eine Rückwandlung ist ausgeschlossen.

 

Aufgabe 7 – Verrechnungsscheck S. 123

E

Verrechnungsschecks dürfen vom bezogenen KI nur im Wege der Gutschrift eingelöst werden. Die Gutschrift gilt als Zahlung. Verrechnungsschecks tragen den Vermerk „Nur zur Verrechnung“. Eine Streichung des Vermerks gilt als nicht erfolgt. Der Vermerk kann von jedem Inhaber und dem Aussteller angebracht werden.

Der Verrechnungsscheck ist im Vergleich zum Barscheck sicher, da keine Barauszahlung durch das bezogene KI erfolgt. Der Einzugsweg lässt sich also zurückverfolgen.

 

Aufgabe 8 – Scheckarten S. 123

A

B

5

1

Vgl. Info „Scheckarten“ in 2.4 Zahlung mittels Scheck S. 103

 

Aufgabe 9 – Kartenzahlung/Homebanking S. 124

A

B

C

1

5

4

 

Aufgabe 10 – Kartenzahlungen S. 124

 

A

B

C

1

2

4

 

Aufgabe 11 – Verlust der Geldkarte S. 125

C

Vgl. Info zu 2.5.2 Die elektronische Geldbörse S. 113

 

 

2.7.6 Programmierte Aufgaben

 

Aufgabe 1 – Auslandsüberweisung S. 141

A

B

C

D

E

F

2

4

5

3

1

6

Zu A: Vgl. S.W.I.F.T. im Info zu 2.7.3.1 Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag S. 132

Zu B: Vgl. Sepa im Info zu 2.7.3.1 Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag S. 131

Zu C: Vgl. BIC im Info zu 2.7.3.1 Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag S. 132

Zu D: Vgl. IBAN im Info zu 2.7.3.1 Zahlung einer Auslandsrechnung mittels Überweisungsauftrag S. 132

Zu E: Euribor (Euro Interbank Offered Rate): Es ist ein im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft getretenes System der Referenzzinssätze im Euromarkt. Euribor ist der Referenzzinssatz für einwöchige sowie Ein- bis Zwölfmonatsgelder. Der Euribor wird von insgesamt 57 Referenzbanken (47 aus Euro-Ländern, davon 12 aus Deutschland, 4 aus übrigen EU-Ländern, 6 aus Nicht-Euro-Ländern) täglich ermittelt.

Zu F: Es handelt sich um den ISIN-Code, eine internationale Wertpapierkennziffer, die die nationalen WKN abgelöst hat.

 

Aufgabe 2 – Dokumenten-Inkasso S. 142

A

B

C

D

E

F

4

3

5

1

6

2

Vgl. „Zahlung“ im Info zu 2.7.5.1 Dokumenten-Inkasso S. 137

 

Aufgabe 3 – Dokumenten-Akkreditiv S. 142

A und E

Vgl. 2.7.4.2 Incoterms S. 135 und Info zu 2.7.5.2 Dokumenten-Akkreditiv S. 139 f.

 

A: CIF: Diese Klausel ist notwendig, wenn der Importeur zusätzlich zur bezahlten Seefracht die Versicherung der Warenlieferung bis zum Bestimmungshafen fordert. Der Exporteur sollte zwei Transportversicherungen abschließen, zu einem Abschluss ist er auf jeden Fall verpflichtet. Die erste freiwillige ist seine eigene Versicherung für den Weg von seinem Werk bis zur Schiffsreling. Hier zahlt er einen Betrag, um im Schadensfall seinen Warenwert ersetzt zu bekommen. Die Versicherungssumme liegt bei Handelswaren beim Einstandspreis, die Versicherungssumme liegt also unter dem Rechnungswert der Exportrechnung. Die zweite Transportversicherung muss er auf den Namen des Empfängers mit einem Wert abschließen, der 110% des Exportrechnungsbetrages ausmacht. Tritt nun der Schadensfall irgendwann nach dem Beladen des Schiffes im Verschiffungshafen ein, bekommt der Käufer den entsprechenden Geldbetrag ausbezahlt.

 

E: Anforderungen an Seefrachtdokumente (Transportdokumente):

Die Akkreditivbank prüft, ob die Transportdokumente ihrer äußerlichen Aufmachung nach den Namen des Frachtführers aufweisen und vom Frachtführer unterzeichnet zu sein scheint. Das Seekonnessement muss ausweisen, dass die Ware an Bord eines namentlich genannten Schiffes verladen wurde. Das Seekonnessement muss den im Akkreditiv vorgeschriebenen Verladehafen und Löschungshafen ausweisen. Das Seekonnessment muss aus dem vollen Satz der an den Absender ausgestellten Originale bestehen. Das Seekonnessement muss alle anderen Akkreditivbedingungen erfüllen. Transportdokumente müssen „rein“ sein, d.h. sie dürfen keine Vermerke enthalten, die ausdrücklich einen mangelhaften Zustand der Ware und/oder der Verpackung vermerken. Wenn der Importeur sicher gehen will, dass die Qualität der zu liefernden Ware einwandfrei ist, benötigt er ein Qualitätszertifikat. Sie bescheinigen z.B. das mängelfreie Funktionieren von Maschinen.

 

Zu B: Für die Cepacco AG bleibt das Zahlungsrisiko der indischen Akkreditivbank bestehen.

Zu C: Die Bestätigung des Akkreditives übernimmt i.d.R. die Hausbank oder eine andere Bank des Exporteurs.

Zu D: Die Akkreditivbedingungen sind in den Einheitlichen Richtlinien für Dokumenten-Akkreditive festgelegt. Unter welchen Voraussetzungen das Zahlungsversprechen der Importbank eingelöst wird, vereinbaren die beiden Vertragspartner Cepacco und der indische Importeur.

Zu F: Die Cepacco trägt das Gefahrenrisiko bei der Lieferungsbedingung CIF bis zum Verschiffungshafen.

 

Aufgabe 4 – Incoterms S. 143

D

Vgl. 2.7.4.2 Incoterms S. 135

 

CIF Santos

Pflichten des Exporteurs: Kontraktgerechte Lieferung der ordnungsgemäß verpackten Ware; Benachrichtigung des Importeurs über die erfolgte Verschiffung; Ausstellung einer Handelsrechnung; Beschaffung und Kostenübernahme für die Ausfuhrbewilligung, Erledigung aller Ausfuhr-Zollformalitäten und Zahlung der Ausfuhrzölle; Abschluss des Vertrages über die Beförderung der Ware bis zum Bestimmungshafen und Übernahme der entstehenden Kosten; unverzügliche Beschaffung des üblichen Transportdokumentes, z.B. eines vollen Satzes reiner begebbarer Orderkonnossemente und Übernahme der entstehenden Kosten; Abschluss der Transportversicherung zugunsten des Importeurs, Versicherungssumme in der Kontraktwährung mindestens 110% des Kaufpreises, Übernahme der entstehenden Kosten und Übermittlung der Versicherungspolice an den Importeur.

 

Pflichten des Importeurs: Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Ware im Bestimmungshafen; Erledigung der Einfuhr, Zollformalitäten und Zahlung der Einfuhrzölle; Übernahme aller Gefahren, sobald die Ware im Verschiffungshafen die Reling überschritten hat; Kostenübernahme für die auf Wunsch des Importeurs beschafften sonstigen Dokumente.

 

Aufgabe 5 – Devisenverkauf S. 143

265.000 : 1,2550 = 211.155,38 €

Vgl. Info in 2.7.2 Sorten und Devisen S. 129

 

Aufgabe 6 – Dokumentäre Zahlungen S. 144

1

2

3

4

5

6

B

A

C

C

C

B

 

Abwicklung des Dok.-Akkreditivs:

Kaufvertrag zwischen Exporteur (Begünstigter) und Importeur (Akk.-Auftraggeber). Importeur erteilt den Akkreditivauftrag der eröffnenden Bank. Akkreditiveröffnung der Importbank; Avisierung des Akkreditives (abstraktes bedingtes Zahlungsversprechen der eröffnenden Bank) durch beauftragte Bank an den Exporteur; Warenversand und Beschaffung akkreditivgerechter Dokumente durch Exporteur; sorgfältige Prüfung der Dokumente durch die Kreditinstitute; Zahlung des Akkreditivbetrages durch die eröffnende Bank.

 

Abwicklungsschritte des Dok.-Inkassos:

1. Kaufvertrag zwischen Importeur und Exporteur. 2. Exporteur verbringt die Ware zum Abladehafen. 3. Exporteur erhält vom Reeder die Dokumente. 4. Exporteur reicht seiner Bank die Dokumente ein und erteilt einen Inkassoauftrag. 5. Dokumente und Inkassoauftrag werden an die Bank des Importeurs weitergeleitet. 6. Bank des Importeurs dient die Dokumente dem Importeur zur Aufnahme an. 7. Bank des Importeurs belastet das Konto des Importeurs aufgrund des Einlöseauftrags. 8. Importeur kann mit den Dokumenten über die Ware im Bestimmungshafen verfügen. 9. Verrechnung zwischen den Banken. 10. Gutschrift von der Bank des Exporteurs auf das Konto des Exporteurs.

 

 

3 Geldanlage auf Konten

3.8 Programmierte Aufgaben

 

Aufgabe 1 – Zinsberechnung bei Termineinlagen S. 171

36.919,75 € = 101,15% = (3% x 138 : 36) = 36.500,00 € Anlagebetrag

Vgl. 3.2 Termineinlagen S. 146 f.

 

Aufgabe 2 – Festgeld S. 171

C

Vgl. 3.2 Termineinlagen S. 146 f.

 

Aufgabe 3 – Vorschusszinsberechnung S. 171

244 Tage

Vgl. „Vorschusszinsen“ im Info zu 3.3 Spareinlagen S. 151

 

Aufgabe 4 – Anlage nach dem Vermögensbildungsgesetz S. 172

E

Vgl. „Wohnungsbau-Prämiengesetz“ im Info zu 3.4 Sparen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz S. 155

 

Aufgabe 5 – Staatliche Sparförderung S. 172

A

B

3

1

Vgl. „Staatliche Förderung nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz“ im Info zu 3.4 Sparen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz S. 155

 

Aufgabe 6 – Bausparprämie S. 172

90,11 € 

Vgl. „Wohnungsbau-Prämiengesetz“ im Info zu 3.4 Sparen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz S. 155

 

Aufgabe 7 – Vermögenswirksame Leistungen S. 173

B

Eine vorzeitige Verfügung ist nach § 4 Abs. 4 5. VermBG unschädlich, wenn der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluss arbeitslos geworden ist, die Arbeitslosigkeit mindestens ein Jahr ununterbrochen bestanden hat und im Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung noch besteht.

Ferner ist eine vorzeitige Verfügung unschädlich, wenn

-          der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte nach Vertragsabschluss verstorben oder völlig erwerbsunfähig geworden ist.

-          der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluss, aber vor der vorzeitigen Verfügung geheiratet hat und zum Zeitpunkt der vorzeitigen Verfügung mindestens zwei Jahre seit Beginn der Sperrfrist vergangen sind.

-          der Arbeitnehmer nach Vertragsabschluss die nichtselbstständige Arbeit aufgibt und eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

-          festgelegte Wertpapiere veräußert weden und der Erlös spätestens bis zum Ablauf des folgenden Kalendermonats wieder in Wertpapieren angelegt wid.

 

Aufgabe 8 – Kartenzahlungen S. 173

A

B

C

D

E

4

1

7

3

2

Vgl. Info zu 2.5.3 Das bargeldlose Bezahlen an automatisierten Kassen S. 116

Zu D: Entspricht jetzt dem ELV-Verfahren (elektronisches Lastschriftverfahren), vgl. “Das Bezahlen im elektronischen Lastschriftverfahren“ im Info zu 2.5.3 Das bargeldlose an automatisierten Kassen S. 116.

 

Aufgabe 9 – Mietkaution S. 174

D

Vgl. 5.1.3 Mietaval und Mietkaution S. 298 ff.

 

 

4. Geldanlage in Wertpapieren

4.14 Programmierte Aufgaben

 

Aufgabe 1 – Depotgeschäft S. 274

D

Vgl. Info zu 4.9.1 Offenes und geschlossenes Depot S. 240 ff.

 

Aufgabe 2 – Aktienbuch S. 274

B

Das Aktienbuch ist die frühere Bezeichnung für das Aktienregister. Das Aktienregister gibt die aktuelle Aktionärsstruktur und deren Veränderungen wieder. Das Aktienregister einer AG verzeichnet Namen, Geburtsdatum und Adresse eines jeden Aktionäres, der Namensaktien hält. Emittenten von Namensaktien sind zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet. Jeder Aktionär hat das Recht, seine eigenen Daten im Aktienregister einzusehen.

 

Aufgabe 3 – Fundamentalanalyse S. 274

A und C

Vgl. Info in 4.11.1 Fundamentalanalyse S. 254 ff.

 

Aufgabe 4 – Börse S. 275

B

Vgl. „Bookbuilding-Verfahren“ im Info zu 4.10 Emissionsgeschäft

 

Aufgabe 5 – Aktienarten S. 275

A

B

C

D

E

F

4

2

5

1

3

6

Vgl. „Aktienarten“ im Info zu 4.2 .1 Aktie S. 189 f.

 

Aufgabe 6 – Ordergültigkeit S. 276

B

Vgl. „Zum Auftrag gehören:“ in 4.8.5 Abwicklung von Kauf- und Verkaufsaufträgen an der Wertpapierbörse S. 228

 

Aufgabe 7 – Wertpapierauftrag S. 276

a)     37 Tage

b)     71,77 € (b = (12.000 x 5,9 x a) : 36.500)

c)      49,06 € (c = b x (100 – 30 x 1,055) : 100)

d)     12.018,91 € (d = 12.030 + c - 0,005 x 12.030)

 

Vgl. Info 4.1.3 Stückzinsberechnung S. 187 f.

 

Aufgabe 8 – Bundeswertpapiere S. 277

a)     83 S t ückzins t age

b)     10.028,35 € Kon t obelas t ung (b = 10.000 + 0,34153 x a)

 

Vgl. Info 4.1.3 Stückzinsberechnung S. 187 f.

 

Aufgabe 9 – Bundeswertpapiere S. 277

D

Vgl. „Wertpapiere des Bundes auf einen Blick“ im Info zu 4.1.2 Bundeswertpapiere S. 184 f.

 

Aufgabe 10 – Genussscheine S. 278

D und F

Vgl. Info zu 4.5. Genussscheine S. 204 ff.

 

Aufgabe 11 – Investmentzertifikat S. 178

E

Vgl. „Preisermittlung“ im Info zu 4.3 Investmentzertifikate S. 197

 

Aufgabe 12 – Kapitalerhöhung S. 279

C

Vgl. „Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen“ im Info zu 4.2.2 Bezugsrechte S. 192

 

Weitere Kapitalerhöhungsmöglichkeiten:

Kapitelerhöhung aus Gesellschaftsmitteln: Diese Kapitalerhöhung ist in §§  207 f. Aktiengesetz geregelt. Es ist eine nominelle Kapitalerhöhung durch Umwandlung von Kapitalrücklagen und/oder Gewinnrücklagen in Grundkapital, ohne dass der Gesellschaft dabei tatsächlich neues Betriebskapital zugeführt wird. Die im Zuge der Kapitalerhöhung ausgegebenen neuen Aktien (Berichtigungsaktien oder Gratisaktien) stehen zwingend den Aktionären im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital zu (§ 212 Aktiengesetz), ohne dass sie dafür eine Gegenleistung erbringen müssen. Bei dieser Kapitalerhöhung besteht im Unterschied zur ordentlichen Kapitalerhöhung kein besonderes Bezugsrecht auf junge Aktien. Diese werden von Gesetzes wegen zugewiesen.

 

Bedingte Kapitalerhöhung: Es ist eine Erhöhung des Grundkapitals einer AG durch Beschluss der Hauptversammlung, deren Ausmaß dadurch bedingt ist, in welchem Umfang von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die jungen Aktien einräumt (§ 192 Aktiengesetz). Zur Beschlussfassung in der HV ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich. Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf nicht höher sein als die Hälfte des Grundkapitals zur Zeit der Beschlussfassung. Die bedingte Kapitalerhöhung wird durchgeführt

 

-          zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen,

-          zur Vorbereitung des Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen,

-          zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der Gesellschaft.

 

Genehmigtes Kapital: Durch Schaffung genehmigten Kapitals wird der Vorstand ermächtigt, das Kapital innerhalb von fünf Jahren gegen Einlagen zu erhöhen.

 

Aufgabe 13 – Kapitalerhöhung S. 279

Zu a) 5:1 

zu b) 5,50 € (83 - 60) : (a + 1)

 

Aufgabe 14 – Kapitalerhöhung S. 279

14.05.2007

 

 

5 Kreditgeschäft

5.3 Programmierte Aufgaben

 

Aufgabe 1 – Kreditprüfung S. 357

B und E

 

Komplementär: Es ist eine natürliche oder juristische Person, die als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) für deren Verbindlichkeiten mit ihrem vollen Vermögen haftet. Die Rechtsstellung entspricht der eines Gesellschafters der OHG.

 

Kommanditist: Es ist der Gesellschafter einer KG. Die Haftung des Kommanditisten beschränkt sich auf die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Kommanditeinlage. Bis zur Höhe seiner Einlage haftet der neu eintretende Kommanditist auf jeden Fall auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (§ 173 HGB). Der Kommanditist hat nur eine eingeschränkte Rechtsstellung innerhalb der Gesellschaft. Er hat keine Befugnis zur Geschäftsführung (§ 164 HGB), auch nicht zur Vertretung (§ 170 HGB). Ihm steht lediglich ein Überwachungsrecht zu. Die Erteilung der Prokura gegenüber Kommanditisten ist zulässig und gebräuchlich.

 

Aufgabe 2 – Verbraucherdarlehen S. 357

A und D

Vgl. § 495 und § 498 BGB im Info zu 5.1.1 Verbraucherdarlehen S. 291 f.

 

Zu E: Vgl. §§ 492 BGB: Der Kreditvertrag ist nur in Schriftform rechtswirksam.

 

Aufgabe 3 – Investitionskredit S. 358

Zu a) 833,33 € Tilgungsan t eil (10.000 : 12 = 833,33 €)

Zu b) 266,67 € Zinsan t eil (6,4 x 500 : 12)

 

Aufgabe 4 – Baufinanzierung S. 358

D

Vgl. „Ertragswertverfahren“ im Info zu 5.1.4 Baufinanzierung S. 305

 

Aufgabe 5 – Baufinanzierung S. 359

Zu a)

Bodenwer t

350.000,00 €

+ Hers t ellungskos t en

1.230.000,00 €

+ Baunebenkos t en

110.000,00 €

Zwischensumme

1.690.000,00 €

./. 30% von den Hers t ellungskos t en + Baunebenkos t en

402.000,00 €

Zwischensumme

1.288.000,00 €

Abgerunde t auf volle 10.000,00 €

1.280.000,00 €

 

Zu b)

Er t ragswer t ermi t t lung

 

Mie t e pro Wohnung 48 qm x 11 €

528,00 €

16 Wohnungsmie t en

8.448,00 €

./. 30% Bewir t schaf t ungskos t en

2.534,40 €

Ne t t ogesam t mie t e pro Mona t

5.913,60 €

Jahresne t t omie t e

70.963,20 €

Kapi t alisierungsfak t or

20

Er t ragswer t

1.419.264,00 €

Abgerunde t auf volle 10.000,00 €

1.410.000,00 €

 

Aufgabe 6 – Baufinanzierung S. 359

Zu a)

Kredi t be t rag

800.000,00 €

4% Tilgung p.a.

32.000,00 €

6,25% Zinsen p.a. für 800.000,00

50.000,00 €

Jahresannui t ä t

82.000,00 €

 

Zu b) 32.000,00 €

 

Zu c)

Kredi t be t rag im 2. Jahr

768.000,00 €

6,25% Zinsen p.a.

48.000,00 €

Tilgungsra t e 2. Jahr

82.000,00 - 48.000,00

34.000,00 €

 

Aufgabe 7 – Kreditsicherheiten S. 359

C

Vgl. „Bürgschaft“ im Info zu 5.1.2 Sicherheiten bei Privatkundenkrediten S. 294

 

Aufgabe 8 – Verwertung von Sicherheiten S. 360

C

Das KI darf seinen Herausgabeanspruch erst bei Nichterfüllung der Kreditverpflichtungen des Kreditnehmers geltend machen. Das KI führt die Verwertung durch den freihändigen Verkauf der sicherungsübereigneten Gegenstände (hier: Pkw) durch.

 

§ 385 BGB (Freihändiger Verkauf)

Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Vekäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

 

Aufgabe 9 – Bilanzkennzahlen S. 360

C

Vgl. „Eigenkapitalquote“ im Info zu 5.2.4 Bilanzanalyse S. 341

 

Aufgabe 10 – Grundbuch S. 361

A

B

C

D

E

F

G

H

3

2

4

6

5

6

5

2

Vgl. Info zu 5.1.6.3 Das Grundbuch S. 315

 

Aufgabe 11 – Kreditsicherheiten S. 361

C und D

Vgl. Info zu 5.2.3.3 Die Sicherungsübereignung S. 337 ff.

 

Aufgabe 12 – Kreditsicherheiten S. 362

B und D

Vgl. Info zu 5.2.3.2 Die sicherungsweise Abtretung von Forderungen S. 333 f.

 

Aufgabe 13 – Bürgschaft S. 362

A und D

(Achtung! Zwei Lösungskästchen erforderlich.)

Vgl. Info in 5.2.3.1 Die Bürgschaft S. 329 ff.

 

Aufgabe 14 – Mahnbescheid S. 363

B und D

(Achtung! Zwei Lösungskästchen erforderlich.)

Vgl. Info zu 5.1.7 Der notleidende Kredit S. 319 ff.

 

Aufgabe 15 – Notleidender Kredit S. 363

C

Vgl. Info zu 5.1.7 Der notleidende Kredit S. 319 ff.

 

Aufgabe 16 – Verwertung von Sicherheiten S. 364

B

Die Gehaltsabtretung erfolgt i.d.R. in stiller Form. Der Arbeitgeber wird von der Abtretung nicht benachrichtigt. Das KI verpflichtet sich, die Abtretung nur offen zu legen, wenn der Kreditnehmer mit zwei vollen Raten in Verzug geraten und mindestens zwei Mal schriftlich gemahnt worden ist. Zudem muss dem Kreditnehmer die Offenlegung mit einer Frist von einem Monat angedroht worden sein.