Fallorientierte Bankwirtschaft 

Lösungen zu den offenen Aufgaben

 

Fälle Lehrbuch


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Es werden nur die Lösungen eingestellt, die aus dem entsprechenden Info-Teil nicht direkt zu entnehmen sind.

2 Zahlungsformen

2.2 Zahlung mittels Überweisung S. 86

Aufgabe c) S. 87

6.11.2007 (Dienstag)

Vgl. § 676 a und § 676 g BGB im Info S. 90 und 91

 

Aufgabe d)  S. 87

Manuelle Eingabe der Überweisungsdaten an einem im KI installierten SB-Terminal. Als Legitimation vor Eingabe der Überweisungsdaten dient die PIN.

 

Aufgabe f) S. 87

Vgl. § 676 b (Haftung für vespätete Ausführung) im Info S. 91

 

Aufgabe g) S. 87

Vgl. „Dauerüberweisung“ im Info S. 89

 

2.3 Zahlungen von Rechnungen mittels Lastschrift S. 92

Aufgabe d) S. 92

Lastschriften sind bei Sicht fällig, vgl. Ziffer 4 in den „Vereinbarungen …“ im Info S. 95 und Nr. 6 des „Lastschriftabkommens“ im Info S. 96

 

Aufgabe f) S. 92

Teileinlösungen sind nicht zulässig, vgl. Ziffer 7 in den „Vereinbarungen …“ im Info S. 95 und Abschnitt I Nr. 7 Absatz 3 des Lastschriftabkommens im Info S. 96

 

Aufgabe h) S. 92

Der Zahlungsempfänger muss die Rückbelastung auf seinem Konto durch die 1. Inkassostelle zulassen und darf diese Lastschrift nicht erneut zum Einzug geben, vgl. Abschnitt II Nr. 3 des Lastschriftabkommens im Info S. 97.

 

Aufgabe i) S. 92

Rücklastschrift wegen Widerspruchs, vgl. Abschnitt I Nr. 8 Abs. 4 des Lastschriftabkommens im Info S. 97

 

Aufgabe l) S. 93

Dauerüberweisung

Einzugsermächtigungslastschrift

Der Zahlungspflichtige löst den Zahlungsvorgang aus.

Der Zahlungsempfänger löst den Zahlungsvorgang aus.

Die Gutschrift erfolgt beim Zahlungsempfänger nach Ablauf des Überweisungsweges.

Die Gutschrift erfolgt nach Einreichung der Lastschrift Eingang vorbehalten beim Zahlungsempfänger durch die 1. Inkassostelle.

Ist die Gutschrift beim Zahlungsempfänger erfolgt, kann der Gutschriftsbetrag nicht mehr vom Zahlungspflichtigen „zurückgeholt“ werden.

Der Zahlungspflichtige kann der Belastung durch eine Lastschrift widersprechen.

 

2.4 Zahlung mittels Scheck S. 98

Situation 1 – Gesetzliche Bestandteile

Aufgabe a) S. 98

Vgl. Artikel 1 Scheckgesetz im Info S. 100

 

Aufgabe b) S. 98

Vgl. Bedingungen für den Scheckverkehr im Info S. 100

 

Situation 2 - Überbringerscheck

Aufgabe a) S. 102

Vereinfachung und Standardisierung im Scheckverkehr

 

Aufgabe b) S. 102

Vgl. „Verrechnungsscheck“ im Info S. 103

 

Aufgabe c) S. 102

-         Keine Pflicht zur Legitimationsprüfung

-         Zahlung des Scheckbetrages an den Vorleger

-         Vgl. „Inhaberscheck“ im Info S. 103

 

Situation 3 – Orderscheck

Aufgabe a) S. 104

Vgl. „Orderscheck“ im Info S. 103

 

Aufgabe b) S. 104

-         Formale Ordnungsmäßigkeit

-         Legitimationsprüfung des Vorlegers

-         Anbringung des Inkassoindossaments durch Unterschrift des Vorlegers

-         Lückenlose Indossamentenkette

 

Aufgabe c) S. 104

Orderscheck:

-         Scheckvordruck mit Kennzeichnung „An Order“

-         Legitimationsprüfung des Einreichers

 

Inhaberscheck

-         Gebräuchlich als Bar- und Verrechnungsscheck

-         Keine Legitimationsprüfung zwingend erforderlich

 

Situation 4 – Vorlegungsfristen

Aufgabe a) S. 104

Vgl. Artikel 29 Scheckgesetz im Info S. 100

 

Aufgabe c1) S. 104

Keine Legitimationspflicht und damit Arbeitserleichterung für das KI

 

Aufgabe c2) S. 104

KI kann Schecks ohne Legitimationsprüfung einlösen oder gutschreiben

 

Aufgabe d) S. 104

29.11.2007

 

Situation 5 – Schecksperre

Aufgabe a) S. 105

Vgl. „Sorgfaltspflichten“ der Bedingungen für den Scheckverkehr im Info S. 101

 

Aufgabe b) S. 105

Vgl. Artikel 32 Scheckgesetz im Info S. 101

Vgl. „Sorgfaltspflichten“ der Bedingungen für den Scheckverkehr im Info S. 101

 

Vgl. AGB der Banken Ziffer 3 Haftung der Bank; Mitverschulden des Kunden Abs. 1:

Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hinzuzieht. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten (z.B. durch Verletzung seiner Mitwirkungspflichten) zu der Enstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldenes, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben.

 

Situation 7 – Der bestätigte Bundesbank-Scheck

Aufgabe a) S. 106

Die Garantiefrist beträgt 8 Tage vom Tage der Ausstellung an gerechnet, hier 04.12. 2007 (Dienstag)

 

Aufgabe b) S. 106

Rückgabe des Bundesbank-Schecks an sein KI

 

 

2.5 Kartengestützte Zahlungen

2.5.1 Die Bankkarte S. 108

Aufgabe c) S. 109

-         Reiseschecks

-         Sorten

-         Debitkarte

-         Kreditkarte

 

Aufgabe f) S. 109

Vgl. „Sorgfaltspflicht und Haftung des Kunden …“ im Info S. 110

 

2.5.2 Die elektronische Geldbörse S. 111

Die Lösungen sind aus dem Info S. 112 f. zu entnehmen.

 

2.5.3 Das bargeldlose Zahlen an automatisierten Kassen S. 113

Aufgabe b) S. 113

-         Die Lebensgefährtin von Herrn Spengler hat eine Zweitkarte bei Penny eingesetzt. Klärung mit der Lebensgefährtin.

-         Verlust der Bankkarte und missbräuchliche Verwendung der ec-Karte mit z.B. auf der Karte notierter PIN. Anzeigeerstattung bei der Polizei und Veranlassung der Kartensperre.

 

2.5.4 Zahlungen mit Kreditkarte S. 117

Aufgabe c) S. 117

-         Bei PIN-Eingabe die Tastatur mit der Hand verdecken.

-         Vor Eingabe der PIN Bankautomat auf Auffälligkeiten überprüfen.

 

2.6 Zahlen mit Sorten und Reiseschecks S. 125

Aufgabe c) S. 125

Bezahlvorgang mit Reisescheck

Bezahlvorgang mit ec-Karte

Vorlage des Reiseschecks mit Kontrollunterschrift des Vorlegers, evtl. zusätzliche Legitimation des Vorlegers

Vorlage der ec-Karte und Eingabe der PIN

 

Aufgabe d) S. 125

1.000 USD Kurs 0,8600

860,00 €

2.000 USD Kurs 0,8269

1.653,80 €

+ 1% Gebühren auf 1.653,80 €

16,54 €

+ Gebühren für Sorten

3,00 €

Summe

2.533,34 €