Konto zu Gunsten Dritter |
Lösungsanforderung: wolfgang@grundmann-norderstedt.de
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Aufgabe
Susanne Loh hat bei Ihrem Kreditinstitut einen unwiderruflichen Sparvertrag zu Gunsten ihrer Enkelin Julia Lehr (5 Jahre alt) abgeschlossen und 20.000,00 € eingezahlt. Julia soll mit Vollendung ihres 18. Lebensjahres verfügen dürfen. Die Eltern haben dem Schenkungsvertrag als gesetzliche Vertreter von Julia zugestimmt. Welche Aussagen sind richtig?
A Frau Loh bleibt bis zum Eintritt der Bedingung (Vollendung des 18. Lebensjahres der Enkelin) Gläubigerin der Spareinlage, kann jedoch nicht mehr darüber verfügen.
B Beim Tode von Frau Loh wird Julia Lehr sofort Gläubigerin der Spareinlage. Die übrigen Erben können aber Pflichtteilansprüche gegen Julia geltend machen.
C Beim Tode von Frau Loh wird Julia zusammen mit den übrigen Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft Gläubigerin der Spareinlage.
D Falls Julia vor der Großmutter sterben sollte, fällt das Sparguthaben in Susanne Lohs Nachlass.
E Zinsgutschriften sind von Frau Loh zu versteuern.
F Zinsgutschriften werden als Einkünfte von Julia Lehr besteuert.
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Info zum Kontovertrag zu Gunsten Dritter - kurz und knapp
Auf Wunsch eines Kunden (hier Frau Loh) besteht die Möglichkeit, einen Kontovertrag zu Gunsten eines Dritten abzuschließen (§ 328 ff BGB). Durch Vereinbarung mit dem Kreditinstitut wird auf einem besonderen Vertragsformular festgelegt, dass die Forderungsrechte aus einem Konto bei Eintritt einer bestimmten Bedingung auf einen Dritten übergehen sollen. In rechtlicher Hinsicht unterbreitet der Kontoinhaber mit der Kontoeröffnung dem Begünstigten ein Schenkungsangebot. Die Schenkung wird jedoch erst wirksam, wenn der Begünstigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Schenkung angenommen hat und die definierte Bedingung des Rechtserwerbs eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Kontoinhaber ohne Zustimmung des Begünstigten über das Konto verfügen oder auch sein Schenkungsangebot widerrufen (hier jedoch nicht, da Frau Loh einen unwiderruflichen Vertrag abgeschlossen hat).
Beispiele:
- Ein Kunde möchte für den Fall seines Todes einer bestimmten Person, die selbst nicht erbberechtigt ist, einen bestimmten Geldbetrag zuwenden.
- Ein Kunde möchte seiner Nichte einen bestimmten Geldbetrag zuwenden, sobald diese volljährig wird. Im Falle seines Todes soll das Guthaben auch schon früher übergehen.
Merkmale: