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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank (Auszug) Stand 1. Juli 2006
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II. Giroverkehr
Bestätigter Scheck
18. Bestätigung, Einlösung
(1) Auf Antrag eines Kontoinhabers versieht die Bank (kontoführende Stelle) einen von ihm auf Vordruck der Bank ausgestellten Scheck mit einem Bestätigungsvermerk, durch den sie sich zur Einlösung des Schecks bei Vorlegung innerhalb einer Frist von 8 Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, während der Geschäftsstunden verpflichtet.
(2) Mit Zahlstellenvermerk versehene Schecks sind von der Bestätigung ausgeschlossen.
(3) Ein bestätigter Scheck wird bar ausgezahlt. Ist der Scheck mit einem die Barauszahlung ausschließenden Vermerk versehen, wird er innerhalb der Bestätigungsfrist und mit Vordr. 4102 zur sofortigen vorbehaltlosen Gutschrift auf Girokonto hereingenommen.
19. Belastung des Scheckbetrages
Bei Abgabe der Bestätigung wird der Scheckbetrag dem Girokonto belastet.
20. Ablauf der Bestätigungsfrist
(1) Wird der Scheck innerhalb der Frist von 8 Tagen der Bank nicht vorgelegt, so erlischt ihre Verpflichtung aus der Bestätigung; der Scheck wird bei Vorkommen als ein nicht bestätigter Scheck behandelt.
(2) Der Scheckbetrag wird nach 15 Tagen, vom Tag der Ausstellung des Schecks an gerechnet, dem Girokonto des Ausstellers wieder gutgeschrieben, sofern der Scheck bis dahin nicht bei der Bank vorgekommen ist.
Überweisungen (Inland)
Vorbemerkungen zu Nr. 22 bis 41
Für die Abwicklung von auf Euro lautenden Inlandsüberweisungen im Rahmen eines Überweisungs-, Zahlungs- oder Girovertrages gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Soweit nachfolgendes nichts Abweichendes bestimmt ist, haftet die Bank im Rahmen der vorgenannten Verträge nach den Haftungsregelungen in Abschnitt I. Keinesfalls haftet sie für Folgeschäden aus der Verzögerung oder Nichtausführung von Überweisungen über einen Betrag von 12.500 EUR je Überweisung hinaus, es sei denn, der Bank fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder es handelt sich um einen Zinsschaden, um eine Haftung für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat, oder um einen in § 309 Nr. 7 a BGB geregelten Schaden. …
Zur Ausführung eingereichte Überweisungen
22. Einreichung
(1) Die beleglose Einreichung von Überweisungen (Teilnahme am Hausbankverfahren (HBV) bzw. am Elektronischen Massenzahlungsverkehr (EMZ) per Datenfernübertragung oder Datenträger muss bei der Bank (kontoführende Sktelle) beantragt werden. ...
(2) Die beleghafte Einreichung von Überweisungen hat grundsätzlich mit Vordrucken der Bank (Nr. 8) zu erfolgen.
(3) Überweisungen sind bis zu den für die einzelnen Zahlungsverkehrsverfahren festgesetzten Annahmeschlusszeiten einzureichen. ...
23. Entgegennahme, Deckung und Ausführung der Überweisungen
(1) …
(2) Beleglose Überweisungen nimmt die Bank
a) per Datenfernübertragung oder Diskette zur Ausführung im Hausbankverfahren (HBV) als Prior1-Zahlung (Zahlung mit Priorität 1, siehe Absatz 4)
b) per Datenfernübertragung oder Datenträger im Elektronischen Massenzahlungsverkehr als Prior3-Zahlung (Zahlung mit Priorität 3, siehe Absatz 6)
zu den hierfür geltenden besonderen Bedingungen entgegen.
(3) …
(4) Prior1-Zahlungen führt die Bank am selben Geschäftstag aus. Beleghafte Überweisungen und die ggf. zu den Überweisungen gehörenden Anlagen sind am oberen Rand mit dem Vermerk „Prior1“ deutlich zu kennzeichnen. …
(5) Die Bank leitet als direkte Teilnehmerin am RTGSplus-Verfahren (Echtzeit-Bruttoverfahren der Bank, für das besondere Bedingungen gelten) beleglose und beleghafte Prior1-Zahlungen in dieses Verfahren über, sofern das Kreditinstitut des Begünstigten oder das Verrechnungsinstituts (Zentralinstitut ...) seinerseits direkter Teilnehmer am RTGSplus-Verfahren ist, andernfalls erfolgt die Ausführung im Hausbankverfahren (HBV).
(6) Aufträge zu Prior3-Zahlungen führt die Bank am Geschäftstag nach dem Einreichungstag aus. Sie beginnt jedoch bereits am Einreichungstag mit der maschinellen Bearbeitung, womit ein Vorschussanspruch der Bank entsteht. Dieser wird auf Grund des Pfandrechts nach Abschnitt I Nr. 21 (1) durch bestehende Kontoguthaben und sonstige Sicherheiten nach Abschnitt V Nr. 3 (1) besichert. Die Bank sperrt die als Sicherheiten benötigten Werte. Am Geschäftstag nach dem Einreichungstag wird das Girokonto des Einreichers belastet und die Sperre daraufhin aufgehoben. Die Bank behält sich vor, das Girokonto des Einreichers nach vorheriger Ankündigung bereits am Einreichungstag zu belasten. Abweichend hiervon belastet die Bank ohne vorherige Sperre Prior3-Zahlungen, die in der Zeit von 20.00 Uhr bis zum Annahmeschluss um 7.00 Uhr per Datenfernübertragung eingereicht werden, nach dem Annahmeschluss dem Girokonto des Einreichers und führt sie anschließend noch an demselben Geschäftstag aus.
25. Weiterleitung ...
Die Bank leitet die Überweisungen unmittelbar an das vom Auftraggeber benannte Kreditinstitut oder an ein Verrechnungsinstitut (Zentralinstitut ...) weiter. ...
34. Ausführungsfristen
(1) Überweisungen werden baldmöglichst bewirkt (Gutschrift auf dem Konto des Kreditinstituts des Begünstigten), längstens aber innerhalb der nachstehenden Fristen:
- binnen 3 Bankgeschäftstagen ...
- bankinterne Überweisungen ... binnen 2 Bankgeschäftstagen
- Überweisungen innerhalb derselben Stelle der Bank binnen eines Geschäftstages
III. Vereinfachter
Scheck- und Lastschrifteinzug für die Kreditinstitute
Allgemeines
1. Teilnehmerkreis, Einzugspapiere
(1) Die Bank zieht für Kreditinstitute, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, auf Euro lautende Schecks, Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug und Lastschriften auf alle Orte des Bundesgebietes ein ...
2. Vom Einzug ausgeschlossene Schecks, Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug und Lastschriften
(1) Vom Einzug sind ausgeschlossen
a) Schecks, die von einem Kreditinstitut ausgestellt sind,
b) Schecks, die den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ mit einem Zusatz „Nur zur Verrechnung mit (folgt Firma)“ tragen, auch wenn der Zusatz gestrichen ist,
c) Schecks, deren Übertragung vom Aussteller durch die Worte „Nicht an Order“ oder durch einen gleich bedeutenden Zusatz untersagt ist,
d) Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug, denen solche Schecks zugrunde liegen,
e) Lastschriften, bei denen Zahlungspflichtiger und Zahlungsempfänger Kreditinstitute sind.
(2) Ausgenommen sind Rückrechnungen-Lastschriften.
Formerfordernisse der Schecks
3. Formale Beschaffenheit, Bankleitzahl
(1) Schecks müssen den Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke entsprechen und insbesondere die Bankleitzahl des bezogenen Kreditinstituts tragen.
(2) Die Bank prüft Schecks nicht auf ihre formale Ordnungsmäßigkeit. Für Schäden, die sich aus Formfehlern und aus der Nichtbeachtung von Erfordernissen für die Einreichung ergeben, tritt die Bank nicht ein.
4. Einreichervermerk u.a.m.
(1) Inhaberschecks müssen vom einreichenden Kreditinstitut auf der Rückseite – oberhalb des Vordruckfußes – mit einem Vermerk „An Deutsche Bundesbank“ (ohne Angabe der Stelle der Bank) versehen sein, der den Ort, den Namen und die Bankleitzahl des Einreichers enthält. Statt eines solchen Vermerks können sie auch auf der Vorder- oder Rückseite den Abdruck eines Kontroll- oder Paginierstempels tragen, der den Ort, den Namen und die Bankleitzahl des Einreichers wiedergibt.
(2) Orderschecks müssen auf der Rückseite – oberhalb des Vordruckfußes – den nach dem Abkommen über den Einzug von Schecks vorgeschriebenen Stempelabdruck tragen, der den Ort und den Namen des ersten mit dem Einzug beauftragten Kreditinstituts und, wenn dieses der Einreicher ist, seine Bankleitzahl zu enthalten hat. Orderschecks, die von einem anderen als dem erstbeauftragten Kreditinstitut eingereicht werden, müssen außerdem auf der Vorder- oder Rückseite von dem Einreicher mit dem Abdruck eines Kontroll- oder Paginierstempels versehen sein, der den Ort, den Namen und die Bankleitzahl des Einreichers wiedergibt. Orderschecks, die nicht mit einem Stempelabdruck nach dem Abkommen über den Einzug von Schecks versehen sind, müssen ein Indossament mit den in Abs. 1 Satz 1 für den Vermerk auf Inhaberschecks vorgeschriebenen Angaben tragen. Das Indossament darf keinen einschränkenden Zusatz (z.B. „zum Inkasso“, „in Prokura“) enthalten.
5. Vermerk „Nur zur Verrechnung“ auf Schecks
Schecks müssen den Vermerk „Nur zur Verrechnung“ tragen.
Verschiedenes
6. Einzug von Lastschriften
In Lastschriften angegebene Fälligkeitsdaten und Wertstellungen werden von der Bank nicht beachtet. Die Lastschriften als bei Sicht zahlbare Forderungen eingezogen. Die Bank behält sich vor, Lastschriften an den Einreicher zurückzugeben und den Gegenwert seinem Girokonto zu belasten, wenn die Bankleitzahl der Zahlstelle nicht zutreffend angegeben ist.
9. Lastschriften, gegen die Widerspruch erhoben worden ist
Hat der Zahlungspflichtige der Belastung wegen einer als Einzugsermächtigungs-Lastschrift gekennzeichneten Lastschrift innerhalb einer Frist von 6 Wochen, vom Tage der Belastung an gerechnet, widersprochen, so wird der Gegenwert dem Girokonto des Einreichers belastet.
Abwicklung des Scheck- und Lastschrifteinzugs
Zum Einzug eingereichte Schecks, Zahlungsvorgänge und Lastschriften
10. Einreichung
(1) Die beleglose Einreichung von Zahlungsvorgängen auf dem beleglosen Scheckeinzug und von Lastschriften per Datenfernübertragung oder Datenträger (Teilnahme am Elektronischen Massenzahlungsverkehr (EMZ)) muss bei der Bank (kontoführende Stelle) beantragt werden. Der Kontoinhaber erhält dann die hierfür zusätzlich geltenden besonderen Bedingungen und die erforderlichen Informationen und Vordrucke.
(2) Schecks sind mit Verzeichnissen auf Vordrucken der Bank oder mit Verzeichnissen, die entsprechend maschinell ausgefertigt worden sind, einzureichen.
(3) Schecks, Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug und Lastschriften sind bis zu den für die einzelnen Zahlungsverkehrsverfahren festgesetzten Annahmeschlusszeiten einzureichen. Nach dem Annahmeschluss per Datenfernübertragung eingereichte Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug und Lastschriften werden an den Kontoinhaber zurückgegeben. Einlieferungen von Schecks oder von Zahlungsvorgängen aus dem beleglosen Scheckeinzug und Lastschriften per Datenträger gelten als Einlieferung für den nächsten Geschäftstag.
11. Gutschrift
(1) Der Gegenwert der Schecks … wird den Einreichern am Geschäftstag nach dem Einreichungstag auf Girokonto gutgeschrieben. …
Auslieferung der Schecks, Zahlungsvorgänge und Lastschriften
14. Vorlegung der Schecks und Lastschriften, Zuleitung und Auslieferung der Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug und aus dem Großbetrag-Scheckeinzug, Belastung des Gegenwertes
(1) Die Bank leitet die Schecks an Verrechnungsinstitute (Zentralinstitute …) weiter oder legt sie den bezogenen Stellen der Kreditinstitute unmittelbar vor. Zahlungsvorgänge aus dem beleglosen Scheckeinzug und aus dem Großbetrag-Scheckeinzug sowie Lastschriften werden den Verrechnungsinstituten oder den bezogenen Stellen der Kreditinstitute … zugeleitet und auf dem mit ihnen vereinbarten Wege beleglos per Datenfernübertragung … ausgeliefert. …
15. Anschaffung der Deckung
Das Kreditinstitut hat der Bank den Gegenwert der Schecks … zur Verfügung zu stellen. Bis dahin ist das Kreditinstitut nur Verwahrer der Schecks …