Mindestreservevorschriften


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Verordnung der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht

Der EZB-Rat …
(2) … bestimmt, dass, wenn die EZB beschließt, von den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten Mindestreserven zu verlangen, diese auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken der teilnehmenden Mitgliedstaaten (teilnehmende NZBen) unterhalten werden. Es wird dabei als sachgerecht erachtet, dass diese Mindestreserven auf Konten bei den teilnehmenden NZB unterhalten werden.
(3) Damit die Mindestreservepflicht als Instrument wirksam ist, sind genaue Bestimmungen hinsichtlich der Berechnung und Haltung von Mindestreserven sowie der Berichts- und Prüfungsregelungen erforderlich.
(4) Für den Ausschluss von Interbanken-Verbindlichkeiten von der Mindestreservebasis muss jeder feste Betrag, der für Verbindlichkeiten mit Laufzeiten von bis zu 2 Jahren innerhalb der Kategorie Schuldverschreibungen abgezogen werden kann, auf einem für das Euro-Währungsgebiet geltenden Verhältnis („makro ratio“) zwischen
i) dem Bestand aller betreffenden Papiere, die von Kreditinstituten ausgegeben und von anderen Kreditinstituten und von der EZB und den teilnehmenden NZBen gehalten werden, und
ii) den ausstehenden Gesamtbeträgen dieser von den Kreditinstituten ausgegebenen Papiere beruhen.
(5) Grundsätzlich wird der Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden mit dem Kalender der Sitzungen des EZB-Rates in Einklang gebracht, in denen die monatliche Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist.

hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 (Begriffsbestimmungen)
Im Sinne dieser EZB-Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
„Teilnehmender Mitgliedstaat“: Ein Mitgliedstaat, der den Euro gemäß dem Vertrag eingeführt hat;
„Teilnehmende nationale Zentralbank“ (teilnehmende NZB): Die Zentralbank eines teilnehmenden Mitgliedstaates;
„Eurosystem“: Die EZB und die teilnehmenden NZBen;
„Institut“: Ein Rechtssubjekt in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 der Satzung von der EZB zur Haltung von Mindestreserven verpflichtet werden kann;
„Mindestreservekonto“: das Konto eines Instituts bei einer teilnehmenden NZB, dessen Tagesendstand für die Erfüllung des Mindestreservesolls des Instituts maßgebend ist;
„Mindestreservepflicht“: die Pflicht eines Instituts, Mindestreserven auf Mindestreservekonten bei den teilnehmenden NZBen zu halten;
„Mindestreservesatz“: der Prozentsatz, der gemäß Artikel 4 für jede Position der Mindestreservebasis festgelegt werden kann;
„Mindestreserve-Erfüllungsperiode“: der Zeitraum, für den die Einhaltung der Mindestreservepflicht berechnet wird und die Mindestreserven auf Reservekonten unterhalten werden müssen;
„Tagesendstand“: Stand am Ende des Geschäftstages nach Abschluss aller Zahlungen und Buchungen von Eingängen hinsichtlich eines möglichen Zugangs zu ständigen Fazilitäten des Eurosystems;
„NZB-Geschäftstag“: Jeder Tag, an dem eine teilnehmende NZB für die Durchführung der geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems geöffnet ist;
„Gebietsansässiger“: Jede natürliche oder juristische Person, die in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ansässig ist …
„Sanierungsmaßnahmen“: Maßnahmen, durch die die Finanzlage eines Instituts erhalten oder wiederhergestellt werden soll und die die bestehenden Rechte Dritter berühren können, einschl. Maßnahmen, die zu einer Einstellung von Zahlungen, der Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen oder einer Verringerung der Forderungen führen können;
„Abwicklungsverfahren“: Die Gesamtheit der Gläubiger betreffendes Verfahren, das die Intervention der Justizbehörden oder anderer zuständiger Behörden eines teilnehmenden Mitgliedstaates erfordert mit dem Ziel, unter der Aufsicht dieser Behörden Vermögenswerte eines Instituts zu liquidieren, einschl. der Fälle, in denen das Verfahren mit einem Vergleich oder einer vergleichbaren Maßnahme endet;

Artikel 2 (Reservepflichtige Institute)
(1) Folgende Kategorien von Instituten unterliegen der Mindestreservepflicht:
a) Kreditinstitute … außer den teilnehmenden NZBen;
b) Zweigstellen … außer den teilnehmenden NZBen; …

Artikel (Mindestreservebasis)
(1) Die Mindestreservebasis eines Instituts umfasst … folgende Verbindlichkeiten, die durch die Annahme von Geldern entstehen:
a) Einlagen;
b) ausgegebene Schuldverschreibungen.

(2) Folgende Verbindlichkeiten sind von der Mindestreservebasis ausgenommen:
a) Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, das nicht als vom Mindestreservesystem der EZB … befreit in der Liste aufgeführt ist, und
b) Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer der teilnehmenden NZB.

(3) Das Institut berechnet die Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand der Daten für den Monat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt. Das Institut meldet die Mindestreservebasis an die betreffende teilnehmende NZB gemäß dem Berichtsrahmen der EZB für die Geld- und Bankenstatistik …

Artikel 4 (Mindestreservesätze)
(1) Für die nachstehend aufgeführten Kategorien von Verbindlichkeiten … gilt ein Mindestreservesatz von 0%:
a) Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von über 2 Jahren;
b) Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren;
c) Repo-Geschäfte;
d) Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwei Jahren.
(2) Für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten gilt ein Mindestreservesatz von 2,0%.

Artikel 5 (Berechnung und Meldung des Mindestreserve-Solls)
(1) Die Höhe der Mindestreserven, die von einem Institut innerhalb einer bestimmten Mindestreserveerfüllungsperiode unterhalten werden müssen, wird berechnet durch Anwendung der in Artikel 4 festgelegten Mindestreservesätze auf jede relevante Position der für diesen Zeitraum maßgebenden Mindestreservebasis. Das Mindestreserve-Soll, das von der betreffenden teilnehmenden NZB und dem Institut entsprechend den in diesem Artikel genannten Verfahren ermittelt wird, bildet die Grundlage für i) die Verzinsung der Mindestreserveguthaben und ii) die Beurteilung der Einhaltung der Verpflichtung zur Erfüllung des Mindestreserve-Solls durch ein Institut.
(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 11 wird jedem Institut ein Freibetrag in Höhe von 100.000 EUR gewährt, der von der Gesamtsumme des Mindestreservesolls abgezogen wird.
(3) Die teilnehmenden NZBen legen ein Verfahren zur Meldung des jeweiligen Mindestreserve-Solls der Institute nach folgenden Grundsätzen fest. Die betreffende teilnehmende NZB oder das Institut berechnet das Mindestreserve-Soll des Instituts für die betreffende Mindestreserve-Erfüllungsperiode auf der Basis der statistischen Daten und der … gemeldeten Mindestreserve-Basis. Die die Berechnung vornehmende Seite meldet der anderen Seite spätestens 3 NZB-Geschäftstage vor Beginn der Mindestreserve-Erfüllungsperiode das berechnete Mindestreserve-Soll. Die betreffende teilnehmende NZB kann das Fristende für die Meldung des Mindestreserve-Solls vorverlegen. …
(4) Die teilnehmenden NZBen veröffentlichen zur Durchführung der in diesem Artikel genannten Verfahren Kalender mit den anstehenden Fristen für die Meldung und Anerkennung von Mindestreservedaten.

Artikel 6 (Haltung von Mindestreserven)
(1) Ein Institut muss seine Mindestreserven auf einem oder mehreren Mindestreservekonten bei der nationalen Zentralbank in jedem teilnehmenden Mitgliedstaat unterhalten, in dem das Institut eine Zweigstelle errichtet hat, und zwar entsprechend seiner Mindestreservebasis in dem betreffenden Mitgliedstaat. Die Mindestreservekonten werden in Euro geführt. Zahlungsverkehrskonten bei den teilnehmenden NZBen können als Mindestreservekonten verwendet werden.
(2) Die Mindestreservepflicht ist erfüllt, wenn der durchschnittliche Tagesendstand der Mindestreservekonten eines Instituts innerhalb der Mindestreserve-Erfüllungsperiode den Betrag nicht unterschreitet, der im Verfahren gemäß Artikel 5 für diesen Zeitraum festgelegt wurde.

Artikel 7 (Mindestreserve-Erfüllungsperiode)
(1) Sofern der EZB-Rat nicht beschließt, den Kalender gemäß Abs. 2 zu ändern, beginnt die Mindestreserve-Erfüllungsperiode am Tag der Abwicklung des Hauptrefinanzierungsgeschäfts, das auf die Sitzung des EZB-Rats folgt, in der die monatliche Beurteilung des geldpolitischen Kurses vorgesehen ist. Spätestens 3 Monate vor Beginn jedes Kalenderjahres veröffentlicht das Direktorium der EZB einen Kalender der Mindestreserve-Erfüllungsperioden. Dieser Kalender wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB bzw. den Websites der teilnehmenden NZBen veröffentlicht.
(2) …

Artikel 8 (Verzinsung)
(1) Mindestreserveguthaben werden bis zur Höhe des Mindestreserve-Solls zum durchschnittlichen Zinssatz der EZB für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte des Eurosystems über die Mindestreserve-Erfüllungsperiode (gewichtet nach der Anzahl der Kalendertage) nach der folgenden Formel verzinst, wobei das Ergebnis auf den nächsten vollen Cent gerundet wird.

Rt = (Ht x nt x rt ) : (100 x 360)



Hierbei ist:
Rt = Zinsen, die für die Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t anfallen.
Ht = Mindestreserveguthaben bis zur Höhe des Mindestreservesolls in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t
nt = Anzahl der Kalendertage der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t
rt = der Zinssatz auf Mindestreserveguthaben in der Mindestreserve-Erfüllungsperiode t. Der Zinssatz wird standardmäßig auf zwei Dezimalstellen gerundet.
i = Kalendertag der Mindestreserveerfüllungsperiode t
Mri = Marginaler Zinssatz des aktuellsten Hauptrefinanzierungsgeschäfts am Kalendertag i


(2) Die Zinsen werden am 2. NZB-Geschäftstag nach Ablauf der Mindestreserve-Erfüllungsperiode gutgeschrieben, in der die Zinsen angefallen sind.


Mitteilung der Europäischen Zentralbank über die Verhängung von Sanktionen aufgrund von Verletzungen der Mindestreservepflicht

Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die EZB legt u.a. fest, dass die EZB bestimmte Sanktionen verhängen kann, wenn ein Institut die gemäß dieser Verordnung und den damit zusammenhängenden Verordnungen oder Entscheidungen der EZB auferlegte Mindestreservepflicht nicht oder nur teilweise einhält.
Um die Transparenz hinsichtlich der Sanktionspolitik der EZB im Bereich der Mindestreserven sicher zu stellen, hat die EZB beschlossen, die folgenden Elemente der Sanktionspolitik, die sie bis auf Weiteres anwenden wird, bekannt zu geben.

1. Höhe der von der EZB verhängten Sanktion im Fall einer Verletzung der Mindestreservepflicht
Im Fall einer Verletzung der Mindestreservepflicht gemäß den Ratsverordnungen … wird eine Sanktion verhängt werden. Diese Sanktion wird berechnet in Form eines Strafzinses in Höhe von 2,5%-Punkten über dem durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des ESZB während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die Verletzung der Mindestreservepflicht erfolgt ist, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts.

2. Wiederholte Verletzungen der Mindestreservepflicht
Sollte ein Institut, das der Mindestreservepflicht unterliegt, innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums die Verpflichtung, das Mindestreserve-Soll zu erfüllen, mehr als zwei Mal verletzen, gilt dies als wiederholte Verletzung.
Für jede wiederholte Verletzung der Mindestreservepflicht wird eine Sanktion verhängt werden, die gemäß der in Punkt 1 genannten Formel berechnet wird, in Form eines Strafzinses in Höhe von 5%-Punkten über den durchschnittlichen Spitzenrefinanzierungssatz des ESZB während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, in der die wiederholte Verletzung der Mindestreservepflicht erfolgt ist, bezogen auf den tagesdurchschnittlichen Betrag der Mindestreserveunterschreitung des betreffenden Instituts.