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Vereinbarung über das institutsübergreifende System „GeldKarte“ |
4. Wurde die GeldKarte für ein Konto ausgestellt, so kann der Karteninhaber seine GeldKarte an den mit dem GeldKarten-Logo gekennzeichneten Ladeterminals innerhalb des ihm eingeräumten Verfügungsrahmens zu Lasten des auf der Karte angegebenen Kontos aufladen. Vor dem Aufladevorgang muss der Karteninhaber seine persönliche Geheimzahl (PIN) eingeben. Der Karteninhaber kann die GeldKarte darüber hinaus auch gegen Bargeld sowie im Zusammenwirken mit einer anderen Karte zu Lasten des auf dieser Karte angegebenen Kontos aufladen. Der maximale Betrag, bis zu dem eine GeldKarte aufgeladen werden kann, wird in dem von den Vertragspartnern gebildeten Arbeitsstab festgelegt.
Es ist Aufgabe der Vertragspartner, eine einheitliche Schnittstelle festzulegen, über die die Ladevorgänge der GeldKarte in dem jeweiligen Autorisierungssystem genehmigt werden können. Die angeschlossenen Kreditinstitute stellen sicher, dass bei der Autorisierung eines Ladevorgangs jeweils auf dasselbe Autorisierungssystem zugegriffen wird, damit vorausgegangene Verfügungen bei der Autorisierung berücksichtigt werden. Bei Aufladung der GeldKarte gegen eine andere Karte ist sicherzustellen, dass stets auf das zuständige Autorisierungssystem der Karte, gegen die aufgeladen wird, zurückgegriffen wird.
Wird die GeldKarte gegen Bargeld oder gegen eine andere Karte zu Lasten des auf dieser Karte angegebenen Kontos aufgeladen, so ist das ladeterminalbetreibende Institut verpflichtet, das GeldKarten-emittierende Institut über den Aufladevorgang zu unterrichten. Wird die GeldKarte gegen eine andere Karte zu Lasten des auf dieser Karte angegebenen Kontos aufgeladen, zieht das ladeterminalbetreibende Kreditinstitut den in die GeldKarte aufgeladenen Betrag mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren von dem Kreditinstitut ein, gegen dessen Karte die GeldKarte aufgeladen wurde. Das Kreditinstitut, das die aufgeladene GeldKarte emittiert hat, zieht den Betrag, der in der GeldKarte gespeichert wurde, mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren von dem ladeterminalbetreibenden Institut ein ...
5. Ladeterminals dürfen nur von Kreditinstituten aufgestellt und betrieben werden ...
7. Aufgeladene Beträge, die nach Ablauf der Gültigkeit der Maestro-Karte noch in der GeldKarte gespeichert sind, kann der Karteninhaber beim kartenausgebenden Kreditinstitut entladen. Entladungen von Teilbeträgen sind nicht möglich.
12. Mit Abschluss eines ordnungsgemäßen Bezahlvorganges mittels GeldKarte an zugelassenen GeldKarten-Terminals erwirbt das Unternehmen eine Garantie gegen das kartenausgebende Kreditinstitut in Höhe des getätigten Umsatzes.
15. Die in den Einzug der Umsätze eingeschalteten Institute sind verpflichtet, die jeweiligen Einzelumsätze in Sammellastschriften einzuziehen ...