Bedingungen für die ec-Karte

Stand April 2003

 


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1. Geltungsbereich

Die ec-Karte kann, in Verbindung mit der PIN, für folgende Dienstleistungen genutzt werden:

a)    zur Abhebung von Bargeld an Geldautomaten im Rahmen des

-        deutschen ec-Geldautomaten-Systems

-        internationalen Maestro-Systems

Auf diese Geldautomaten wird im Inland durch das ec-Geldautomaten-Zeichen und im Ausland durch das Maestro-Zeichen hingewiesen.

b)    zur bargeldlosen Zahlung an automatisierten Kassen im Rahmen des

-        inländischen electronic cash-Systems

-        internationalen Maestro-Systems im Ausland. In einigen Ländern kann an Stelle der Geheimzahl die Unterschrift gefordert werden.

Auf diese Kassen wird im Inland durch das electronic cash- und im Ausland durch das Maestro-Zeichen hingewiesen.

c) zur Auftragserteilung und zum Abruf kundenbezogener Informationen an den Kunden-Terminals der Bank.

 

2. Karteninhaber

Die ec-Karte gilt für auf das auf ihr angegebene Konto. Sie kann nur auf den Namen des Kontoinhabers oder einer Person ausgestellt werden, der der Kontoinhaber Kontovollmacht erteilt hat. Wenn der Kontoinhaber die Kontovollmacht widerruft, ist er dafür verantwortlich, dass die an den Bevollmächtigten ausgegebene ec-Karte an die Bank zurückgegeben wird. Die Bank wird die ec-Karte nach Widerruf der Vollmacht für die Nutzung an Geldautomaten und automatisierten Kassen elektronisch sperren. Die Aufwendungen, die aus der weiteren Nutzung der Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Kontoinhaber zu tragen.  

 

3.  Finanzielle Nutzungsgrenze

Der Karteninhaber darf Verfügungen mit seiner ec-Karte nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits vornehmen. Auch wenn der Karteninhaber diese Nutzungsgrenze bei seinen Verfügungen nicht einhält, ist die Bank berechtigt, den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die aus der Nutzung der ec-Karte entstehen. Die Buchung solcher Verfügungen auf dem Konto führt zu einer Kontoüberziehung; die Bank ist berechtigt, in diesem Fall den höheren Zinssatz für Überziehungen zu verlangen.

 

4.  Umrechnung von Fremdwährungsbeträgen

Nutzt der Karteninhaber die ec-Karte für Verfügungen, die nicht auf Euro lauten, wird das Konto gleichwohl in Euro belastet. Die Bestimmung des Umrechnungskurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem bei der Bank einsehbaren und erhältlichen „Preis- und Leistungsverzeichnis“.

 

5. Rückgabe der ec-Karte

Mit Aushändigung einer neuen, spätestens aber nach Ablauf der Gültigkeit der Karte ist die Bank berechtigt, die alte ec-Karte zurückzuverlangen. Endet die Berechtigung, die ec-Karte zu nutzen, vorher (z.B. durch Kündigung der Kontoverbindung oder des ec-Karten-Vertrages), so hat der Karteninhaber die ec-Karte unverzüglich an die Bank zurückzugeben.

 

6. Sperre und Einziehung der ec-Karte

Die Bank darf die Karte sperren und den Einzug der Karte (z.B. an Geldautomaten) veranlassen, wenn sie berechtigt ist, den ec-Karten-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Die Bank ist zum Einzug und zur Sperre der ec-Karte auch berechtigt, wenn die Nutzungsberechtigung der Karte durch Gültigkeitsablauf oder durch ordentliche Kündigung endet.

 

7.  Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten des Karteninhabers

7.1 Unterschrift

Der Karteninhaber hat die ec-Karte nach Erhalt unverzüglich auf dem Unterschriftsfeld zu unterschreiben.

 

7.2 Sorgfältige und getrennte Aufbewahrung der ec-Karte

Um ein Abhandenkommen der ec-Karte und missbräuchliche Verfügungen zu vermeiden, ist die ec-Karte besonders sorgfältig aufzubewahren. Sie darf insbesondere nicht unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt werden.

 

7.3 Geheimhaltung der PIN

Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass keine andere Person Kenntnis von der PIN erlangt. Die Geheimzahl darf insbesondere nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise zusammen mit dieser aufbewahrt werden. Denn jede Person, die die PIN kennt und in den Besitz der Karte kommt, hat die Möglichkeit, zu Lasten des auf der ec-Karte angegebenen Kontos Verfügungen zu tätigen (z.B. Geld am ec-Geldautomaten abzuheben).

 

7.4 Unterrichtungs- und Anzeigepflichten

Stellt der Kontoinhaber den Verlust seiner ec-Karte oder missbräuchliche Verfügungen mit seiner ec-Karte fest, so ist die Bank und zwar möglichst die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. Den Verlust der ec-Karte kann der Karteninhaber auch gegenüber dem Zentralen Sperrannahmedienst (Tel. 01805/021021) anzeigen. In diesem Fall ist eine Kartensperre nur möglich, wenn der Name der Bank - möglichst mit Bankleitzahl - und die Kontonummer angegeben werden. Der Zentrale Sperrannahmedienst sperrt alle für das betreffende Konto ausgegebenen ec-Karten für die weitere Nutzung an ec-Geldautomaten und automatisierten Kassen. Zur Beschränkung der Sperre auf die abhanden gekommene Karte muss sich der Karteninhaber mit seiner Bank ... in Verbindung setzen. Wird die ec-Karte missbräuchlich verwendet, ist unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.

 

8.  Verfügungsrahmen

Für Verfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen teilt die Bank dem Kontoinhaber einen jeweils für einen bestimmten Zeitraum geltenden Verfügungsrahmen mit. Bei jeder Nutzung der ec-Karte mit Zahlungsverpflichtung für die Bank wird geprüft, ob der Verfügungsrahmen durch vorangegangene Verfügungen bereits ausgeschöpft ist. Verfügungen, mit denen der Verfügungsrahmen überschritten würde, werden unabhängig vom aktuellen Kontostand und einem etwa vorher zum Konto eingeräumten Kredit abgewiesen. Der Karteninhaber darf den Verfügungsrahmen nur im Rahmen des Kontoguthabens oder eines vorher für das Konto eingeräumten Kredits in Anspruch nehmen. Der Kontoinhaber kann mit der kontoführenden stelle eine Änderung des Verfügungsrahmens für alle zu seinem Konto ausgegebenen ec-Karten vereinbaren. Ein Bevollmächtigter, der eine ec-Karte erhalten hat, kann nur eine Herabsetzung für diese Karte vereinbaren. Verfügungen an den Kunden-Terminals der Bank werden am Ausführungstag am Konto disponiert.

 

9. Fehleingabe der Geheimzahl

Die ec-Karte kann an Geldautomaten sowie an automatisierten Kassen nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

 

10. Zahlungsverpflichtung der Bank; Reklamationen

Die Bank hat sich gegenüber den Betreibern von Geldautomaten und automatisierten Kassen vertraglich verpflichtet, die Beträge, über die unter Verwendung der an den Karteninhaber ausgegebenen ec-Karte verfügt wurde, an die Betreiber zu vergüten. Einwendungen und sonstige Beanstandungen des Karteninhabers aus dem Vertragsverhältnis zu dem Unternehmen, bei dem bargeldlos an einer automatisierten Kasse bezahlt wurde, sind unmittelbar gegenüber diesem Unternehmen geltend zu machen.

 

11. Haftung für Schäden durch missbräuchliche Verwendung der ec-Karte

Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem ec-Karten-Vertrag. Sobald der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst der Verlust der ec-Karte angezeigt wurde, übernimmt die Bank alle danach durch Verfügungen an Geldautomaten und automatisierten Kassen entstehenden Schäden. Sie übernimmt auch die bis zum Eingang der Verlustanzeige entstehenden Schäden, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Hat der Karteninhaber durch schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.

Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die Bank den Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu übernehmen, in jedem Fall in Höhe von 90 % des Gesamtschadens frei.

Hat die Bank ihre Verpflichtung erfüllt und der Karteninhaber seine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der Kontoinhaber den entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers liegt insbesondere dann vor, wenn

-        er den Kartenverlust der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat,

-        die PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der ec-Karte verwahrt war (z.B. im Originalbrief, mit dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde),

-        die PIN einer anderen Person mitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.

Die Haftung beschränkt sich stets auf dem mitgeteilten Verfügungsrahmen.

 

Bargeldloses Bezahlen ohne Zahlungsgarantie an automatisierten Kassen mittels Lastschrift (POZ-System)

1.  Service-Beschreibung

Die ec-Karte ermöglicht im Inland im Rahmen des POZ-Systems die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen mittels Lastschrift ohne gleichzeitige Verwendung der PIN. Auf die Kassen, an denen diese Zahlungsmöglichkeit besteht, wird durch ein entsprechendes Zeichen hingewiesen. Das Unternehmen zieht die Forderungen gegen den Karteninhaber mit Lastschrift ein. Hierfür erteilt der Karteninhaber dem Unternehmen jeweils auf dem Kassenbeleg eine schriftliche Einzugsermächtigung. Die Bank übernimmt für diese Zahlungen keine Garantie.

 

2.  Adressenbekanntgabe

Wird eine POZ-Lastschrift nicht bezahlt oder wegen Widerspruchs zurückgegeben, so ist die Bank berechtigt, dem Unternehmen, das die Lastschrift erstellt hat, auf Anfrage den Namen und die Adresse des Karteninhabers mitzuteilen, sofern der Karteninhaber dem Unternehmen hierzu eine wirksame Einwilligung auf dem Kassenbeleg erteilt hat, die Sperrdatei abgefragt wurde und ein ec-Kartenverlust der Bank nicht angezeigt wurde.