| |
Bedingungen für die Teilnahme am electronic-cash-System der Deutschen Kreditwirtschaft (Händlerbedingungen) |
1. Das Unternehmen ist berechtigt, am ec-System der deutschen Kreditwirtschaft nach Maßgabe dieser Bedingungen teilzunehmen. Das ec-System ermöglicht die bargeldlose Zahlung an automatisierten Kassen …
2. An den ec-Terminals des Unternehmens sind die von den Kreditinstituten (kartenausgebende Institute) emittierten ec-Karten sowie die sonstigen … Kundenkarten zu Barzahlungspreisen und –bedingungen zu akzeptieren. …
3. Die Teilnahme des Unternehmens am ec-System setzt … den Anschluss an ein Betreibernetz auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und einem Netzbetreiber voraus. Aufgabe des Betreibernetztes ist, die ec-Terminals mit dem Autorisierungssystem der Kreditwirtschaft, in dem die ec-Umsätze genehmigt werden, zu verbinden. Der Netzbetreiber ist für die Aufstellung der ec-Terminals, deren Anschluss an den Betreiberrechner sowie deren technische Betreuung verantwortlich. Der Netzbetreiber hat sicher zu stellen, dass das ec-Terminalnetz bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllt.
4. Das kartenausgebende Institut gibt mit der Nachricht über die positive Autorisierung die Erklärung ab, dass es die Forderung in Höhe des am ec-Terminal autorisierten Betrags (ec-Umsatz) begleicht. Voraussetzung hierfür ist, dass das ec-Teminal gegenüber dem Netzbetreiber zugelassen und nach den mit dem Netzbetreiber vereinbarten Verfahren betrieben wurde … Weiterhin ist Voraussetzung, dass der ec-Umsatz einem Inkassoinstitut im Inland innerhalb von 8 Tagen eingereicht wurde. Durch eine Stornierung des ec-Maestro-Umsatzes entfällt die Zahlungsverpflichtung des kartenausgebenden Instituts. Das angeschlossene Handels- und Dienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, der von der Kreditwirtschaft mit der Bearbeitung beauftragten Stelle auf Anforderung, die über den Netzbetreiber geleitet wird, näher spezifizierte Unterlagen bezüglich des reklamierten Umsatzes (z.B. Belegkopie, Händlerjournal) unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Anfrage zur Verfügung zu stellen.
5. Für den Betrieb des ec-Systems und die Genehmigung der ec-Umsätze
in den Autorisierungssystemen der Kreditwirtschaft … wird dem Unternehmen
- für ec-Umsätze bis zu 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe von
0,08 € pro Umsatz,
- für ec-Umsätze über 25,56 € jeweils ein Entgelt in Höhe
von 0,3% des ec-Umsatzes
berechnet. Für stornierte Umsätze wird kein Entgelt erhoben. Das Entgelt
wird für das Unternehmen von dem Netzbetreiber ermittelt und über
diesen an die kartenausgebenden Institute abgeführt.
6. … Um ein Ausspähen der PIN bei der Eingabe am Terminal auszuschließen, sollten insbesondere bei der Aufstellung von Terminals die aufgeführten Sicherheitsanforderungen beachtet werden. Das Unternehmen hat alles zu unterlassen, was die Sicherheit oder den ordnungsgemäßen Ablauf des ec-Systems beeinträchtigen könnte.
7. Zur Bezahlung an ec-Terminals ist neben der Karte die PIN einzugeben. Die PIN darf nur durch den Karteninhaber eingegeben werden.
8. …
9. …
10. …
11. Das Unternehmen hat auf das ec-System mit dem zur Verfügung gestellten Logo deutlich hinzuweisen. …