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Sonderbedingungen für Telefon-Banking |
Der Kunde ist zur Abwicklung seiner Bankgeschäfte über Telefon-Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang berechtigt, wenn diese ihm eine PIN schriftlich bekannt gegeben hat. Der Kunde hat Zugang zu den über Telefon-Banking angebotenen Geschäften, wenn er zuvor seine Kontonummer sowie seine PIN eingegeben hat.
Der Kunde hat die ihm ausgehändigte Verfahrensanleitung, insbesondere die ihm während des Telefon-Banking gegebene Benutzerführung, zu beachten und alle von ihm angegebenen Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Für seine Unterlagen sollte sich der Kunde Aufzeichnungen über die erteilten Aufträge machen.
Den im Rahmen des Telefon-Banking nutzbaren Serviceumfang wird die Bank dem Kunden in einem Leistungskatalog mitteilen.
Erklärungen des Kunden sind mit der abschließenden Freigabe abgegeben. Die von der Bank telefonisch erteilten Aufträge werden von dieser im Rahmen des banküblichen Arbeitsablaufes bearbeitet. Unverständliche und nicht eindeutig empfangene Aufträge kann die Bank nicht ausführen. Sie wird dem Kunden hierüber unverzüglich unterrichten.
Der Kunde kann im Rahmen des Telefon-Banking seiner Bank Überweisungsaufträge in Höhe des vereinbarten Verfügungsrahmens erteilen. Die Bank wird den Kunden informieren, wenn sie Überweisungsaufträge wegen Überschreitens des Verfügungsrahmens nicht ausführt. Der Kunde darf nur im Rahmen seines Guthabens oder eines vorher eingeräumten Kredits verfügen. Das Kreditinstitut ist jedoch berechtigt, Verfügungen auch bei mangelndem Guthaben auszuführen und das Konto zu belasten.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Dritter keine Kenntnis von seiner PIN erlangt, insbesondere darf sie Dritten nicht mitgeteilt werden, denn jede Person, die die PIN kennt, kann zu Lasten des betreffenden Kontos Telefon-Banking durchführen. Ist dem Kunden bekannt, dass ein Dritter Kenntnis von seiner PIN erhalten hat, oder besteht zumindest der Verdacht einer derartigen Kenntnisnahme, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich seine PIN zu ändern. Sofern ihm dies nicht möglich ist, hat er die Bank unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde ist berechtigt, die PIN zu ändern. Bei Änderungen einer PIN wird die bisherige PIN ungültig. Einzelheiten zur Änderung der PIN regelt die Verfahrensanleitung.
Der Zugang zum Telefon-Banking wird aus Sicherheitsgründen automatisch gesperrt, wenn dreimal hintereinander eine falsche PIN eingegeben wird. Der Kunde kann eine Sperre nur durch seine Bank aufheben lassen.
Die Bank ist berechtigt, den Zugang zum Telefon-Banking jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzung des Telefon-Banking-Service besteht oder wenn der Kunde die Sperre wünscht.
Die Bank wird den Kunden über das Sperren unverzüglich informieren, es sei denn, der Kunde hat die Sperre selbst veranlasst.
Zur ordnungsgemäßen Auftragsbearbeitung und aus Beweisgründen wird die Bank die mit dem Kunden im Rahmen des Telefon-Banking geführten Telefongespräche sowie die von ihm über die Tastatur des Telefons eingegebenen Ziffern aufzeichnen.
Sobald der Bank angezeigt wurde, dass ein Dritter von der PIN des Kunden Kenntnis erlangt hat, wird die Bank das Konto unverzüglich für die weitere Nutzung im Rahmen des Telefon-Banking sperren. Die Bank übernimmt danach alle durch missbräuchlich erteilte Aufträge entstandenen Schäden. Der Kontoinhaber haftet für Schäden und Nachteile, die daraus entstehen, dass er ihn betreffende vertragliche Pflichten schuldhaft nicht oder unzureichend beachtet hat. Der Kontoinhaber haftet insbesondere für alle Schäden und Nachteile, die durch seine unsachgemäße oder nur missbräuchliche Verwendung der PIN oder durch Weitergabe der PIN an einen unberechtigten Dritten entstehen. Eine grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht des Kunden liegt vor, wenn der Kunde die PIN nach Bekanntwerden bei Dritten nicht unverzüglich geändert oder die Sperrung der PIN bei der Bank veranlasst hat sowie wenn der Kunde seine PIN einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Im Übrigen gelten bezüglich der Haftung für Schäden, die ein Kontoinhaber dadurch erleidet, dass unbefugte Dritte fernmündlich Geldbewegungsaufträge erteilen und die Bank diese ausführt, wenn Dritte die jeweils gültige PIN richtig angegeben haben, die gesetzlichen Regelungen. Die Bank haftet bei der Erfüllung vertragswesentlicher Pflichten für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter oder ihrer sonstigen Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haftet die Bank nur für grobes Verschulden. Hat zur Entstehung eines Schadens oder Nachteils ein schuldhaftes Verhalten sowohl des Kontoinhabers als auch der Bank beigetragen, so bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben.
Der Kunde ist jederzeit berechtigt, seiner Bank mitzuteilen, dass er eine weitere Teilnahme am Telefon-Banking nicht wünscht. Die Bank wird dann das Konto für eine weitere Nutzung im Rahmen des Telefon-Banking sperren.
Für Störungen des Telefon-Banking-Systems sowie dafür, dass der Zugang zu einem Konto über Telefon-Banking vorübergehend oder auf Dauer nicht möglich ist, haftet die Bank nur bei grobem Verschulden.
Ergänzend gelten die AGB der Bank. Der Wortlauf dieser Bedingungen kann in den Geschäftsräumen der Bank eingesehen werden, auf Verlangen werden diese Bedingungen ausgehändigt.