Überweisungsgrundsätze  


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1. Allgemeines
1.1 Aufgaben im Überweisungsverkehr
Der Überweisungsverkehr ermöglicht:
- Ausführung und Gutschrift von Überweisungen der Girokunden,
- Annahme und Weiterleitung von Einzahlungen mit Überweisungs-Zahlschein-Vordrucken auch von Nichtgirokunden,
- Ausführung von Überweisungen zur Barauszahlung an den Auftraggeber (siehe Nr. 3.2.4).

1.2 Auftragserteilung/Vordruckausgabe
(1) Vorrangiges Ziel aller Girostellen muss es sein, die beleglose Auftragserteilung zu fördern.
(2) Die Girostellen sollen zur Vermeidung von Schadensfällen Überweisungsvordrucke zumindest mit der Kontonummer – nach Möglichkeit jedoch weitergehend personalisiert – an die Girokontoinhaber ausgeben.
(3) Es ist Aufgabe der Girostellen, darauf zu achten, dass die von ihren Kunden eingesetzten Überweisungs-Zahlschein-Vordrucke den jeweils gültigen „Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke“ entsprechen.

1.3 Verwendungszweck
(1) Mitteilungen des Überweisenden im „Verwendungszweck“ der Überweisungen sind für den Begünstigten bestimmt und werden von den bei der Abwicklung eingeschalteten Instituten nicht beachtet.
(2) Die Verwendungszweckangaben sind vollständig an den Begünstigten weiterzuleiten.

2. Überweisungen
2.1 Prüfung von beleggebundenen Überweisungen
Die G1 prüft die von Kunden eingereichten beleggebundenen Überweisungen auf ordnungsgemäße Ausfertigung und Vollständigkeit.

2.2 Prüfung von beleglosen Überweisungen
(1) Überweisungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Für die über SB-Terminal erteilten Aufträge gelten die „Bedingungen für die Verwendung von SparkassenCards“.
(2) Bei beleglosen Überweisungen ist die „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs“ zu beachten.

3. Überweisungsausgang (Weiterleitung von Überweisungen)
3.1 Bedeutung der Kontoangabe im Überweisungstext
Für die Ausgangsbearbeitung von Überweisungen ist hinsichtlich der Kontoverbindung des Begünstigten wie folgt zu verfahren:
a) Überweisungen mit Angabe eines Kontos bei einer Sparkasse sind grundsätzlich im eigenen Gironetz auszuführen. Ausgenommen hiervon sind ELS, RTGSplus-Zahlungen (siehe Nr. 3.2.3).
b) Überweisungen ohne Kontoangabe des Begünstigten sind nach dem „Abkommen zum Überweisungsverkehr“ Nr. 2 (3) auszuführen.

3.2 Bearbeitung beleggebundener Überweisungen
3.2.1 Sicherungsmaßnahmen im EZÜ/BZÜ (EZÜ = Elektronischer Zahlungsverkehr für Überweisungen, BZÜ = Belegloser Zahlschein-/Überweisungsverkehr)
Die G1 hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Erfassung und die Kontrolle der elektronisch auszuführenden Überweisungen, insbesondere auf die Freigabe der erfassten Daten für die Weiterleitung, nur von autorisierten Mitarbeitern unter Nachweis der Berechtigung möglich ist und dass die vereinbarten Maßnahmen zur Übertragungssicherung eingehalten werden. Alle Bedienungs- und Erfassungsvorgänge sind lückenlos zu protokollieren.

3.2.2 Überweisungsbearbeitung im EZÜ/BZÜ
(1) Die G1 hat die Bestimmungen des „Abkommens zum Überweisungsverkehr“ sowie bezüglich der Datensatzbelegung die „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen)“ zu beachten.
(2) Netzinterne Überweisungen mit vorgeschriebener Wertstellung sind im Datenfeld C 7a mit dem Textschlüssel „51“ und im Datenfeld C 7b mit der Textschlüsselergänzung „555“ zu kennzeichnen. Die vorgeschriebene Wertstellung wird in das Datenfeld C 13 eingestellt. Bei Überweisungen mit Textschlüssel „54“ sind auch die jeweiligen Textschlüsselergänzungen zu erfassen bzw. der neutrale Ergänzungstextschlüssel „777“ anzugeben.

3.2.3 Abwicklung eiliger Überweisungen über den ELS (Euro-Link-System = Elektronischer Schalter) und RTGSplus (Real Time Gross Settlement)
(1) Überweisungen, die eine taggleiche Information des Kreditinstituts des Begünstigten und die taggleiche valutarische Gutschrift auf dem Kundenkonto erfordern, sind im ELS auszuführen.
(2) Netzeigene Überweisungen, die lediglich die taggleiche valutarische Gutschrift auf dem Kundenkonto erfordern, können bis 12.00 Uhr auch im EZÜ mit vorgegebener Wertstellung ausgeführt werden.

3.2.4 Überweisungen zur Barauszahlung
(1) Überweisungen an Institute der Sparkassen-Finanzgruppe zur Barauszahlung an den Überweisenden sind bis 2.500 € zulässig (bilateral vereinbarte höhere Beträge fallen nicht unter die Haftungsregelungen). Die G2 überweist mit dem Barauszahlungsbetrag einen Kostendeckungsbeitrag von 5 €.
(2) Die Barauszahlungsüberweisung ist als Prior1-Zahlung über den elektronischen Schalter der Deutschen Bundesbank ELS oder über RTGSplus auszuführen.
(3) In der Überweisung zur Barauszahlung sind einzustellen:
- Begünstigter: auszahlende Girostelle
- Bankleitzahl: auszahlende Girostelle
- Kontonummer: 10-mal die 9 (999999999)
- Betrag: Auszahlungsbetrag zuzüglich 5 € Kostendeckungsbeitrag
- Verwendungszweck: „Zur Barauszahlung“
- Name, Vorname, Geburtsdatum des Begünstigten
- Überweisender: absendende Girostelle

3.3 Bearbeitung belegloser Überweisungen
Bei beleglosen Überweisungsaufträgen sind zu beachten:
- „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen)“
- „Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten (DFÜ-Abkommen)“
- „Vereinbarung über Richtlinien zur Beteiligung von Service-Rechenzentren am beleglosen Datenaustausch im Zahlungsverkehr“.

3.4 Weiterleitung
(1) Für den Clearingverkehr sind die Daten in Satz- und Datei-Aufbau nach der „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs“ zu belegen.
(2) Die G1 hat die in Dateien zusammengefassten Zahlungsaustauschsätze nach Abstimmung und Freigabe in kurzen Zeitabständen per DFÜ an VRZ/Gz weiterzuleiten. Beim Transport von Datenträgern ist sicherzustellen, dass die Bearbeitung spätestens am Geschäftstag nach Einreichung erfolgt.
(3) Die Clearingzentralen (VRZ/Gz) haben eingehende DFÜ-Dateien (ONGUM-Dateien) anzunehmen und zu clearen, unabhängig vom eigenen Tagesverarbeitungsschluss (Buchungsschnitt).
(4) Durch Doppeleinreichungskontrolle gemäß „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs“ ist sicher zu stellen, dass Doppelübertragungen von Sendedateien ausgeschlossen sind.
(5) Die Weiterleitung netzeigener Überweisungen erfolgt grundsätzlich im Rahmen des VRZ/Gz-Verbundes. Die Überleitung in fremde Netze erfolgt entweder im Direktaustausch oder über das Bundesbanknetz durch VRZ/Gz oder Eigenanwender.

4. Überweisungseingang (Gutschriften)
4.1 Prüfung/Kontrollmaßnahmen
(1) Die G2/VRZ2 haben zu beachten:
- „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs“
- „Abkommen zum Überweisungsverkehr“.
(2) Die Clearingzentralen (VRZ/Gz) haben durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass die Verarbeitung der eingehenden DFÜ-Dateien (ONGUM) unverzüglich und lückenlos erfolgt.
(3) Über die fortlaufende Einsicht in die übermittelten Daten sind die Einzelzahlungen ggf. gegenüber den Kunden zu avisieren und permanent zur Buchung freizugeben.
(4) Die Kontoanrufprüfung ist für Überweisungen analog dem „Abkommen zum Überweisungsverkehr“ vorzunehmen.

4.2 Kundeninformation
(1) Der Begünstigte jeder avisierungspflichtigen Zahlung ist unverzüglich vom Eingang zu verständigen.
(2) Der Inhalt des Namensfeldes des Überweisenden und die vollständigen Angaben zum Verwendungszweck sind an den Überweisungsbegünstigten weiterzuleiten.
(3) Der Überweisungsbetrag ist dem Konto des Begünstigten am Eingangstag unter Berücksichtigung der „Handlungsoptionen für Wertstellungsregelungen der Sparkassen-Finanzgruppe im Giroverkehr mit Kunden“ gutzuschreiben.
(4) Die Benachrichtigung des Begünstigten gilt grundsätzlich auch für die Gutschrift auf einem Sparkonto. Von einer Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn die Überweisungsgutschriften vom Sparkontoinhaber selbst veranlasst wurden, wenn sie ihm (beispielsweise bei regelmäßigen Gutschriften) bekannt sind oder wenn der Sparkontoinhaber ausdrücklich sein Einverständnis zu dem Verzicht auf die Benachrichtigung gegeben hat.

4.3 Überweisungseingänge zur Barauszahlung
(1) Überweisungen zur Barauszahlungen sind nur bis 2.500 € zulässig (siehe Nr. 3.2.4). Die G2 erhält mit dem Barauszahlungsbetrag einen Kostendeckungsbeitrag von 5 €.
(2) Vor Auszahlung des um den Kostendeckungsbeitrag (5 €) gekürzten Überweisungsbetrages ist die Legitimation des Empfängers zu prüfen und festzuhalten.
(3) Unstimmigkeiten sind unverzüglich mit der G1 zu klären.

4.4 Rückrufe öffentlicher Kassen/Kündigungen von Überweisungen durch öffentliche Kassen
Termingebundene Überweisungen öffentlicher Kassen sind mit Textschlüssel „56“ besonders gekennzeichnet. Öffentliche Kassen können Rückrufe direkt an die G2 richten. Ungeachtet des generellen Zahlungsvorbehalts der öffentlichen Kassen gegenüber dem Zahlungsempfängern sind solche Direktrückrufe von der G2 wie sonstige gesetzlich geregelte Überweisungsrückrufe zu behandeln.