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Überweisungsgrundsätze |
1. Allgemeines
1.1 Aufgaben im Überweisungsverkehr
Der Überweisungsverkehr ermöglicht:
- Ausführung und Gutschrift von Überweisungen der Girokunden,
- Annahme und Weiterleitung von Einzahlungen mit Überweisungs-Zahlschein-Vordrucken
auch von Nichtgirokunden,
- Ausführung von Überweisungen zur Barauszahlung an den Auftraggeber
(siehe Nr. 3.2.4).
1.2 Auftragserteilung/Vordruckausgabe
(1) Vorrangiges Ziel aller Girostellen muss es sein, die beleglose Auftragserteilung
zu fördern.
(2) Die Girostellen sollen zur Vermeidung von Schadensfällen Überweisungsvordrucke
zumindest mit der Kontonummer – nach Möglichkeit jedoch weitergehend personalisiert
– an die Girokontoinhaber ausgeben.
(3) Es ist Aufgabe der Girostellen, darauf zu achten, dass die von ihren Kunden
eingesetzten Überweisungs-Zahlschein-Vordrucke den jeweils gültigen
„Richtlinien für einheitliche Zahlungsverkehrsvordrucke“ entsprechen.
1.3 Verwendungszweck
(1) Mitteilungen des Überweisenden im „Verwendungszweck“ der Überweisungen
sind für den Begünstigten bestimmt und werden von den bei der Abwicklung
eingeschalteten Instituten nicht beachtet.
(2) Die Verwendungszweckangaben sind vollständig an den Begünstigten
weiterzuleiten.
2. Überweisungen
2.1 Prüfung von beleggebundenen Überweisungen
Die G1 prüft die von Kunden eingereichten beleggebundenen Überweisungen
auf ordnungsgemäße Ausfertigung und Vollständigkeit.
2.2 Prüfung von beleglosen Überweisungen
(1) Überweisungen dürfen nur entgegengenommen werden, wenn eine entsprechende
Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Für die über SB-Terminal
erteilten Aufträge gelten die „Bedingungen für die Verwendung von
SparkassenCards“.
(2) Bei beleglosen Überweisungen ist die „Vereinbarung über den beleglosen
Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs“
zu beachten.
3. Überweisungsausgang (Weiterleitung von Überweisungen)
3.1 Bedeutung der Kontoangabe im Überweisungstext
Für die Ausgangsbearbeitung von Überweisungen ist hinsichtlich der
Kontoverbindung des Begünstigten wie folgt zu verfahren:
a) Überweisungen mit Angabe eines Kontos bei einer Sparkasse sind grundsätzlich
im eigenen Gironetz auszuführen. Ausgenommen hiervon sind ELS, RTGSplus-Zahlungen
(siehe Nr. 3.2.3).
b) Überweisungen ohne Kontoangabe des Begünstigten sind nach dem „Abkommen
zum Überweisungsverkehr“ Nr. 2 (3) auszuführen.
3.2 Bearbeitung beleggebundener Überweisungen
3.2.1 Sicherungsmaßnahmen im EZÜ/BZÜ (EZÜ = Elektronischer
Zahlungsverkehr für Überweisungen, BZÜ = Belegloser Zahlschein-/Überweisungsverkehr)
Die G1 hat in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Erfassung und die Kontrolle
der elektronisch auszuführenden Überweisungen, insbesondere auf die
Freigabe der erfassten Daten für die Weiterleitung, nur von autorisierten
Mitarbeitern unter Nachweis der Berechtigung möglich ist und dass die vereinbarten
Maßnahmen zur Übertragungssicherung eingehalten werden. Alle Bedienungs-
und Erfassungsvorgänge sind lückenlos zu protokollieren.
3.2.2 Überweisungsbearbeitung im EZÜ/BZÜ
(1) Die G1 hat die Bestimmungen des „Abkommens zum Überweisungsverkehr“
sowie bezüglich der Datensatzbelegung die „Vereinbarung über den beleglosen
Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs
(Clearingabkommen)“ zu beachten.
(2) Netzinterne Überweisungen mit vorgeschriebener Wertstellung sind im
Datenfeld C 7a mit dem Textschlüssel „51“ und im Datenfeld C 7b mit der
Textschlüsselergänzung „555“ zu kennzeichnen. Die vorgeschriebene
Wertstellung wird in das Datenfeld C 13 eingestellt. Bei Überweisungen
mit Textschlüssel „54“ sind auch die jeweiligen Textschlüsselergänzungen
zu erfassen bzw. der neutrale Ergänzungstextschlüssel „777“ anzugeben.
3.2.3 Abwicklung eiliger Überweisungen über den ELS (Euro-Link-System
= Elektronischer Schalter) und RTGSplus (Real Time Gross Settlement)
(1) Überweisungen, die eine taggleiche Information des Kreditinstituts
des Begünstigten und die taggleiche valutarische Gutschrift auf dem Kundenkonto
erfordern, sind im ELS auszuführen.
(2) Netzeigene Überweisungen, die lediglich die taggleiche valutarische
Gutschrift auf dem Kundenkonto erfordern, können bis 12.00 Uhr auch im
EZÜ mit vorgegebener Wertstellung ausgeführt werden.
3.2.4 Überweisungen zur Barauszahlung
(1) Überweisungen an Institute der Sparkassen-Finanzgruppe zur Barauszahlung
an den Überweisenden sind bis 2.500 € zulässig (bilateral vereinbarte
höhere Beträge fallen nicht unter die Haftungsregelungen). Die G2
überweist mit dem Barauszahlungsbetrag einen Kostendeckungsbeitrag von
5 €.
(2) Die Barauszahlungsüberweisung ist als Prior1-Zahlung über den
elektronischen Schalter der Deutschen Bundesbank ELS oder über RTGSplus
auszuführen.
(3) In der Überweisung zur Barauszahlung sind einzustellen:
- Begünstigter: auszahlende Girostelle
- Bankleitzahl: auszahlende Girostelle
- Kontonummer: 10-mal die 9 (999999999)
- Betrag: Auszahlungsbetrag zuzüglich 5 € Kostendeckungsbeitrag
- Verwendungszweck: „Zur Barauszahlung“
- Name, Vorname, Geburtsdatum des Begünstigten
- Überweisender: absendende Girostelle
3.3 Bearbeitung belegloser Überweisungen
Bei beleglosen Überweisungsaufträgen sind zu beachten:
- „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen
Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs (Clearingabkommen)“
- „Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten
(DFÜ-Abkommen)“
- „Vereinbarung über Richtlinien zur Beteiligung von Service-Rechenzentren
am beleglosen Datenaustausch im Zahlungsverkehr“.
3.4 Weiterleitung
(1) Für den Clearingverkehr sind die Daten in Satz- und Datei-Aufbau nach
der „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen
Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs“ zu belegen.
(2) Die G1 hat die in Dateien zusammengefassten Zahlungsaustauschsätze
nach Abstimmung und Freigabe in kurzen Zeitabständen per DFÜ an VRZ/Gz
weiterzuleiten. Beim Transport von Datenträgern ist sicherzustellen, dass
die Bearbeitung spätestens am Geschäftstag nach Einreichung erfolgt.
(3) Die Clearingzentralen (VRZ/Gz) haben eingehende DFÜ-Dateien (ONGUM-Dateien)
anzunehmen und zu clearen, unabhängig vom eigenen Tagesverarbeitungsschluss
(Buchungsschnitt).
(4) Durch Doppeleinreichungskontrolle gemäß „Vereinbarung über
den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs“
ist sicher zu stellen, dass Doppelübertragungen von Sendedateien ausgeschlossen
sind.
(5) Die Weiterleitung netzeigener Überweisungen erfolgt grundsätzlich
im Rahmen des VRZ/Gz-Verbundes. Die Überleitung in fremde Netze erfolgt
entweder im Direktaustausch oder über das Bundesbanknetz durch VRZ/Gz oder
Eigenanwender.
4. Überweisungseingang (Gutschriften)
4.1 Prüfung/Kontrollmaßnahmen
(1) Die G2/VRZ2 haben zu beachten:
- „Vereinbarung über den beleglosen Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen
Abwicklung des Inlandszahlungsverkehrs“
- „Abkommen zum Überweisungsverkehr“.
(2) Die Clearingzentralen (VRZ/Gz) haben durch geeignete Kontrollmaßnahmen
sicherzustellen, dass die Verarbeitung der eingehenden DFÜ-Dateien (ONGUM)
unverzüglich und lückenlos erfolgt.
(3) Über die fortlaufende Einsicht in die übermittelten Daten sind
die Einzelzahlungen ggf. gegenüber den Kunden zu avisieren und permanent
zur Buchung freizugeben.
(4) Die Kontoanrufprüfung ist für Überweisungen analog dem „Abkommen
zum Überweisungsverkehr“ vorzunehmen.
4.2 Kundeninformation
(1) Der Begünstigte jeder avisierungspflichtigen Zahlung ist unverzüglich
vom Eingang zu verständigen.
(2) Der Inhalt des Namensfeldes des Überweisenden und die vollständigen
Angaben zum Verwendungszweck sind an den Überweisungsbegünstigten
weiterzuleiten.
(3) Der Überweisungsbetrag ist dem Konto des Begünstigten am Eingangstag
unter Berücksichtigung der „Handlungsoptionen für Wertstellungsregelungen
der Sparkassen-Finanzgruppe im Giroverkehr mit Kunden“ gutzuschreiben.
(4) Die Benachrichtigung des Begünstigten gilt grundsätzlich auch
für die Gutschrift auf einem Sparkonto. Von einer Benachrichtigung kann
abgesehen werden, wenn die Überweisungsgutschriften vom Sparkontoinhaber
selbst veranlasst wurden, wenn sie ihm (beispielsweise bei regelmäßigen
Gutschriften) bekannt sind oder wenn der Sparkontoinhaber ausdrücklich
sein Einverständnis zu dem Verzicht auf die Benachrichtigung gegeben hat.
4.3 Überweisungseingänge zur Barauszahlung
(1) Überweisungen zur Barauszahlungen sind nur bis 2.500 € zulässig
(siehe Nr. 3.2.4). Die G2 erhält mit dem Barauszahlungsbetrag einen Kostendeckungsbeitrag
von 5 €.
(2) Vor Auszahlung des um den Kostendeckungsbeitrag (5 €) gekürzten Überweisungsbetrages
ist die Legitimation des Empfängers zu prüfen und festzuhalten.
(3) Unstimmigkeiten sind unverzüglich mit der G1 zu klären.
4.4 Rückrufe öffentlicher Kassen/Kündigungen von Überweisungen
durch öffentliche Kassen
Termingebundene Überweisungen öffentlicher Kassen sind mit Textschlüssel
„56“ besonders gekennzeichnet. Öffentliche Kassen können Rückrufe
direkt an die G2 richten. Ungeachtet des generellen Zahlungsvorbehalts der öffentlichen
Kassen gegenüber dem Zahlungsempfängern sind solche Direktrückrufe
von der G2 wie sonstige gesetzlich geregelte Überweisungsrückrufe
zu behandeln.
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