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Gesetze und Vorschriften für
Bank Auslandsgeschäft |
Auf dieser Seite finden Sie als Auszug:
1. Merkblatt zu Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz
2. Die Außenwirtschaftsverordnung
3. Einheitliche Richtlinien für Inkassi
Merkblatt zu Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsgesetz
Merkblatt
Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr
Allgemeine Übersicht
I.
Allgemeine Hinweise
In der BRD kann jedermann (Private, Unternehmen und öffentliche Stellen) ohne Beschränkungen oder behördliche Genehmigungen Zahlungen in das Ausland leisten oder aus dem Ausland empfangen. Für diese Freizügigkeit sind jedoch die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr der BRD zu beachten. Sie betreffen die ein- und ausgehenden Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr sowie bestimmte Auslandsforderungen und –verbindlichkeiten. Einzureichende statistische Meldungen dienen ausschließlich der Erstellung der Zahlungsbilanz der BRD und der EWU.
Die Zahlungsbilanzstatistik liefert den für die Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen, aber auch Verbänden und Unternehmen umfassende und zuverlässige Informationen über den deutschen Außenwirtschaftsverkehr.
Die statistischen Meldungen sind der Deutschen Bundesbank zu erstatten, die zur strikten Geheimhaltung aller Einzelangaben verpflichtet ist. Einzelangaben dürfen weder veröffentlicht noch an andere Stellen, z.B. Finanzämter, weitergegeben werden.
Dieses Merkblatt soll die wichtigsten Meldevorschriften bekannt machen. Es soll sich in erster Linie an Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen richten, die nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen und daher mit den Meldevorschriften wenig vertraut sind.
Von den Meldevorschriften sind nicht betroffen: Privatpersonen, die bei Reisen ins Ausland die üblichen Reisekosten an Ort und Stelle bezahlen, bzw. ihre Reisezahlungsmittel über Banken beziehen.
Die Vorschriften der Außenhandelsstatistik für Exporteure und Importeure und die ergänzenden Meldevorschriften für grenzüberschreitende Direktinvestitionen sowie einige Spezialvorschriften im Zahlungsverkehr, beispielsweise für Transithändler, Seeschifffahrtsunternehmen und Kreditinstitute, werden hier nicht erläutert.
II.
Meldungen über ein-
und ausgehende Zahlungen nach §§ 59 ff. AWV
1.
Meldepflicht
Gebietsansässige – natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in der BRD – haben Zahlungen von mehr als 12.500 Euro oder Gegenwert zu melden, die sie
- von Gebietsfremden oder für deren Rechnung von Gebietsansässigen entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder
- an Gebietsfremde oder für deren Rechnung an Gebietsansässige leisten (ausgehende Zahlungen).
Als Zahlungen gelten u.a.: Barzahlungen, Zahlungen mittels Lastschrift, Schecks und Wechsel, Überweisungen über Geldinstitute in Euro und anderer Währung, ferner Aufrechnungen und Verrechnungen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind:
- Ausfuhrerlöse,
- Zahlungen für Wareneinfuhren sowie die
- Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bis zu 12 Monaten.
2.
Vordrucke/Meldungen
a) Z1-Vordruck „Zahlungsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ betrifft alle ausgehenden Zahlungen, die über gebietsansässige Geldinstitute, insbesondere in der Form der Überweisung, geleistet werden; Z1-Vordrucke sind i.d.R. bei den Geldinstituten erhältlich.
b) Z4-Vordruck „Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr“ betrifft alle ein- und ausgehenden Zahlungen, die nicht im Vordruck Z1 oder 710 zu melden sind, einschließlich aller Zahlungen, die über Konten im Ausland abgewickelt werden sowie alle Auf- und Verrechnungen. Z10-Vordruck „Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate“ betrifft alle ein- und ausgehenden Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren oder Finanzderivaten sowie Zahlungen im Zusammenhang mit der Einlösung von Wertpapieren.
c) Ausgehende Zahlungen an Gebietsfremde auf Konten bei gebietsansässigen Geldinstituten sowie an Gebietsansässige für Rechnung Gebietsfremder können auch mit Vordruck Z4 gemeldet werden.
3.
Einreichungsweg und
Termin
- Z1: Blatt 1 „Überweisungsauftrag“ ist mit Blatt 2 (statistische Meldung) dem Geldinstitut einzureichen.
- Z4: Die Meldung ist bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik, 55148 Mainz, spätestens bis zum 7. Tag des auf die Zahlungen oder Leistungen folgenden Monats einzureichen.
- Z10: Die Meldung ist bei der Deutschen Bundesbank, Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik, 55148 Mainz, spätestens bis zum 5. Tag eines jeden Monats für den vergangenen Monat einzureichen.
III.
Monatliche Meldungen über
den Stand der Forderungen und Verbindlichkeiten nach § 62 AWV
Gebietsansässige haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden zu melden, wenn die Summe der Forderungen oder die Summe der Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats mehr als 5 Millionen Euro oder Gegenwert beträgt.
Für die Erstattung dieser Bestandsmeldungen gibt es die Vordrucke Z5 und Z5a, die nach der Art der Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland zu unterscheiden sind:
- Z5 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Banken“
- Z5a Blatt 1 „Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit gebietsfremden Nichtbanken“
- Z5a Blatt 2 „Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr“ (Exportforderungen und Importverbindlichkeiten einschl. geleisteter und entgegengenommener Vorauszahlungen)
Einreichungsweg,
Meldefrist der Bestandsmeldungen:
- Z5-Vordruck bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Monats
- Z5 a-Vordruck, Blatt 1 und Blatt 2 bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Monats
IV.
Rechtliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen für die Meldepflichten im Außenwirtschaftsverkehr bilden der § 26 Abs. 2 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und – darauf aufbauend – die Außenwirtschaftsverordnung (AWV), insbesondere die §§ 59 bis 64 AWV.
Das Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke (BStatG) findet sinngemäß Anwendung. Danach sind die Befragten zur wahrheitsgemäßen, vollständigen und fristgerechten Beantwortung der Fragen verpflichtet (§ 15 BStatG). Verstöße gegen die Meldepflichten stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen geahndet werden können. Die erhobenen Angaben dienen ausschl. statistischen Zwecken. Die Deutsche Bundesbank ist zur Geheimhaltung aller Einzelangaben nach § 16 BStatG und § 5 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verpflichtet. Es erfolgt keine Weitergabe der Daten an andere Behörden, wie z.B. an das Finanzamt.
V.
Vordrucke und
Ansprechpartner
Die Vordrucke Z4, Z10, Z5 und Z5 a erhalten Sie kostenlos vom Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik in Mainz.
Entgeltfreie tel. Auskunft: 0800/1234111
Internet: www.bundesbank.de
Aktuelle Fassung wird in Kürze eingestellt.
Einheitliche Richtlinien für Inkassi (Auszug)
Stand Mai 2002, Fassung 1. Januar 1996
A. Allgemeine Regeln und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 (Anwendbarkeit der ERI 522)
a) Die Einheitlichen Richtlinien für Inkassi, Revision 1995 ... gelten für alle Inkassi die in Artikel 2 definiert .... und sind für alle Beteiligten bindend ...
Artikel 2 (Definition des Inkassos)
Im Sinne dieser Richtlinien bedeuten:
a) „Inkasso“ die Bearbeitung von nachstehend unter Artikel 2 (b) definierten Dokumenten durch Banken in Übereinstimmung mit erhaltenen Weisungen, um:
I. Zahlung und/oder Akzeptierung zu erhalten oder
II. Dokumente gegen Zahlung und/oder Akzeptierung auszuhändigen oder
III. Dokumente unter anderen Bedingungen auszuhändigen.
b) „Dokumente“ Zahlungspapiere und/oder Handelspapiere:
I. „Zahlungspapiere“ Wechsel, Solawechsel, Schecks oder andere ähnliche zum Erlangen von Zahlungen dienende Dokumente;
II. „Handelspapiere“ Rechnungen, Transportdokumente, Dispositions- oder andere ähnliche Dokumente sowie irgendwelche andere Dokumente, die keine Zahlungspapiere darstellen.
c) „Einfaches Inkasso“ das Inkasso von Zahlungspapieren, die nicht von Handelspapieren begleitet sind.
d) „Dokumentäres Inkasso“ das Inkasso von:
I. Zahlungspapieren, die von Handelspapieren begleitet sind;
II. Handelspapieren, die nicht von Zahlungspapieren begleitet sind.
Artikel 3 (Beteiligte an einem Inkasso)
a) Im Sinne dieser Richtlinien sind die „Beteiligten“:
I. der „Auftraggeber“, das ist derjenige, der eine Bank mit der Bearbeitung eines Inkassos betraut;
II. die „Einreicherbank“, das ist die vom Auftraggeber mit der Bearbeitung des Inkassos betraute Bank;
III. die „Inkassobank“, das ist jede mit der Durchführung des Inkassos befasste Bank mit Ausnahme der Einreicherbank;
IV. die „vorlegende Bank“, das ist diejenige Inkassobank, die gegenüber dem Bezogenen die Vorlegung vornimmt.
b) Der „Bezogene“ ist derjenige, demgegenüber in Übereinstimmung mit dem Inkassoauftrag die Vorlegung zu erfolgen hat.
B. Form und Gliederung von Inkassi
Artikel 4 (Inkassoauftrag)
a) I. Alle zum Inkasso übersandten Dokumente müssen von einem Inkassoauftrag begleitet sein, dass das Inkasso den ERI 522 unterliegt und in dem vollständige und genaue Weisungen erteilt werden. Banken sind nur berechtigt, gemäß den in einem solchen Inkassoauftrag erteilten Weisungen sowie in Übereinstimmung mit diesen Richtlinien zu verfahren.
b) Ein Inkassoauftrag sollte die folgenden Informationen, soweit anwendbar, enthalten:
I. Einzelheiten über die Bank, von der das Inkasso zuging einschl. des vollständigen Namens, Postanschrift, SWIFT Adresse, Telex-, Telefon-, Telefax-Nr. und Referenz.
II. Einzelheiten über den Auftraggeber einschl. des vollständigen Namens, Postanschrift ...
III. Einzelheiten über den Bezogenen ..., Postanschrift oder der Domizilstelle, bei der die Vorlegung zu erfolgen hat ...
IV. Einzelheiten über die etwaige vorlegende Bank ...
V. Einzuziehende/r Beträge (Betrag) und Währung/en.
VI. Auflistung der beigefügten Dokumente und Angabe der Anzahl jedes einzelnen Dokumentes.
VII. a. Bedingungen, unter denen Zahlung und/oder Akzeptierung zu erhalten ist.
b. Bedingungen für die Aushändigung von Dokumenten gegen:
1. Zahlung und/oder Akzeptierung
2. andere Bedingungen.
Der Beteiligte, der den Inkassoauftrag erstellt, ist verantwortlich dafür, dass die Bedingungen für die Aushändigung von Dokumenten klar und eindeutig angegeben sind, andernfalls übernehmen Banken für die daraus resultierenden Folgen keine Verantwortung.
VIII. Einzuziehende Gebühren mit der Angabe, ob oder ob nicht auf sie verzichtet werden kann.
X. Art der Zahlung und Form des Zahlungsavises.
XI. Weisungen für den Fall von Nichtzahlungen, Nichtakzeptierung und/oder Nichterfüllung anderer Weisung.
c) I. Inkassoweisungen sollen die vollständige Anschrift des Bezogenen enthalten oder die Domizilstelle, bei der die Vorlage zu erfolgen hat. ...
C. Form der Vorlegung
Artikel 5 (Vorlegung)
a) Im Sinne dieser Richtlinien bedeutet Vorlegung das Verfahren, mit dem die vorlegende Bank die Dokumente dem Bezogenen weisungsgemäß verfügbar macht.
b) Der Inkassoauftrag sollte die genaue Frist angeben, innerhalb derer der Bezogene Maßnahmen zu ergreifen hat. ...
c) Dokumente müssen dem Bezogenen in der Form vorgelegt werden, in der sie empfangen worden sind. ....
d) Um die Weisungen des Auftraggebers auszuführen, betraut die Einreicherbank als Inkassobank die vom Auftraggeber benannte Bank. ...
e) Dokumente und Inkassoauftrag können von der Einreicherbank direkt oder über eine zwischengeschaltete andere Bank der Inkassobank übersandt werden.
Artikel 6 (Sicht/Akzeptierung)
Bei Sicht zahlbare Dokumente muss die vorlegende Bank unverzüglich zur Zahlung vorlegen. Nicht bei Sicht zahlbare Dokumente muss die vorlegende Bank im Falle verlangter Akzeptierung unverzüglich zur Akzeptierung und im Falle verlangter Zahlung nicht später als am betreffenden Fälligkeitsdatum zur Zahlung vorlegen.
D. Haftung und Verantwortlichkeit
Artikel 9 (Treu und Glauben und angemessene Sorgfalt)
Banken handeln nach Treu und Glauben und mit angemessener Sorgfalt.
Artikel 10 (Dokumente und Waren/Dienstleistungen/Leistungen)
a) Waren sollen nicht direkt an die Adresse einer Bank oder zur Verfügung oder an die Order einer Bank versandt werden, ohne dass diese Bank vorher zugestimmt hat. ...
Artikel 12 (Haftungsausschluss für erhaltene Dokumente)
a) Die Banken müssen prüfen, ob die erhaltenen Dokumente den im Inkassoauftrag aufgelisteten Dokumenten zu entsprechen scheinen und vom Fehlen irgendwelcher Dokumente, oder, wenn andere als die aufgelisteten festgestellt wurden, denjenigen Beteiligten, von denen ihnen der Inkassoauftrag zuging, unverzüglich durch Telekommunikation ... benachrichtigen. Banken haben in dieser Hinsicht keine weiteren Verpflichtungen.
Artikel 13 (Haftungsausschluss für Wirksamkeit von Dokumenten)
Die Banken übernehmen keine Haftung oder Verantwortung für Form, Vollständigkeit, Genauigkeit, Echtheit, Verfälschung oder Rechtswirksamkeit von Dokumenten oder für die allgemeinen und/oder besonderen Bedingungen, die in den Dokumenten angegeben oder denselben hinzugefügt sind. Sie übernehmen auch keine Haftung oder Verantwortung für Bezeichnung, Menge, Gewicht, Qualität, Beschaffenheit, Verpackung, Lieferung, Wert oder Vorhandensein der durch Dokumente ausgewiesenen Waren, oder für Treu und Glauben oder Handlungen und/oder Unterlassungen sowie für Zahlungsfähigkeit, Leistungsvermögen oder Ruf der Absender, Frachtführer, Spediteure, Empfänger oder Versicherer der Waren oder irgendwelcher anderer Personen.
E. Zahlung
Artikel 16 (Unverzügliche Zahlung)
a) Eingezogene Beträge (ggf. abzüglich Gebühren und/oder Aufwendungen und/oder Auslagen) müssen in Übereinstimmung mit dem Inkassoauftrag unverzüglich dem Beteiligten zur Verfügung gestellt werden, von dem der Inkassoauftrag zuging.
G. Andere Regeln
Artikel 25 (Notadresse)
Wenn der Auftraggeber einen Vertreter bestellt, der als Notadresse bei Nichtzahlung und/oder Nichtakzeptierung tätig werden soll, dann sollte der Inkassoauftrag die Befugnisse einer solchen Notadresse klar und vollständig angeben. Bei Fehlen einer solchen Angabe nehmen die Banken keinerlei Weisungen der Notadresse entgegen.
Artikel 26 (Benachrichtigungen)
c) I. Bezahltmeldung
Die Inkassobank muss derjenigen Bank, von der ihr der Inkassoauftrag zuging, unverzüglich eine Bezahltmeldung zusenden mit detaillierten Angaben des eingezogenen Betrags oder der eingezogenen Beträge, der ggf. abgezogenen Gebühren und/oder Aufwendungen ... sowie der Art der Verfügbarstellung des Erlöses.