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Einkommensteuergesetz (Auszug)Stand Januar 2002 |
§ 9 (Werbungskosten)
(1) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch
1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. ...
2. Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3. Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,36 € für die ersten 10 Kilometer und 0,40 € für jeden weiteren Kilometer anzusetzen, höchstens jedoch 5.112 €; ein höherer Betrag als 5.112 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Dies gilt nicht für eine Flugstrecke. Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte maßgebend. ...
5. Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen. ...
6. Aufwendungen für Arbeitsmittel, z.B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung. ...
§ 9a (Pauschbeträge für Werbungskosten)
Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte folgende Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden:
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach den Nr. 2 und 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
§ 10 (Sonderausgaben)
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind:
1. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 € im Kalenderjahr. Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. ...
2.
a) Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherung, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
b) Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall:
aa) Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
bb) Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
cc) Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann.
dd) Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.
...
4. gezahlte Kirchensteuer;
6. Steuerberatungskosten;
7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 920 € im Kalenderjahr. Dieser Betrag erhöht sich auf 1.227 €, wenn der Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des Ortes untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält. ...
8. Aufwendungen des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, bis zu 9.204 € im Kalenderjahr für hauswirtschaftliche Beschäftigungsverhältnisse, wenn aufgrund der Beschäftigungsverhältnisse Pflichtbeiträge zur inländischen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden und es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des 4. Buches SGB handelt. ...
(2) Voraussetzung für den Abzug der in Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Beträge (Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
a) an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen ... oder
b) (weggefallen)
c) einen Sozialversicherungsträger
geleistet werden und
(3) Für Vorsorgeaufwendungen gelten je Kalenderjahr folgende Höchstbeträge:
§ 10 c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale)
(1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4 bis 9 ... wird ein Pauschbetrag von 36 € abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.
(2) Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. Die Vorsorgepauschale beträgt 20 vom Hundert des Arbeitslohns, jedoch
1. höchstens 3.068 € abzüglich 16 vom Hundert des Arbeitslohns zuzüglich
2. höchstens 1.334 €, soweit der Teilbetrag nach Nr. 1 überschritten wird, zuzüglich
3. höchstens die Hälfte bis zu 667 €, soweit die Teilbeträge nach den Nr. 1 und 2 überschritten werden.
Die Vorsorgepauschale ist auf den nächsten durch 36 Rest teilbaren vollen Euro-Betrag abzurunden, wenn sie nicht bereits durch 36 ohne Rest teilbar ist. Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a) verminderte Arbeitslohn.
Die einzelnen Einkunftsarten
§ 13 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
(1) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind
1. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung ...
§ 15 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb)
(1) Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind
1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. ...
2. die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer KG ..., bei der der Gesellschafter als Unternehmer des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft ... bezogen hat. ...
§ 18 (Selbstständige Arbeit)
(1) Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind
1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische unterrichtende ... Tätigkeit, die selbstständige Berufstätigkeit der Ärzte ..., Rechtsanwälte, Notare ... Ingenieure, Architekten, ... Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ...
§ 19 (Nichtselbstständige Arbeit)
(1) Zu den Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gehören
1. Gehälter, Löhne, Gratifikationen ... und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden;
2. Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen. ...
§ 20 (Kapitalvermögen)
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile (Dividenden) ... und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist ...
5. Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. ...
7. Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art ...
(4) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 1.550 € abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 3.100 € gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1.550 €, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen. Der Sparer-Freibetrag und der gemeinsame Sparer-Freibetrag dürfen nicht höher sein als die um die Werbungskosten einschl. einer abzuziehenden ausländischen Steuer geminderten Kapitalerträge.
§ 21 (Vermietung und Verpachtung)
(1) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
§ 22 (Arten der Sonstigen Einkünfte)
Sonstige Einkünfte sind
1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen ...
2. Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
§ 23 (Private Veräußerungsgeschäfte)
(1) Private Veräußerungsgeschäfte ... sind
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken ..., bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt ... Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken ... genutzt wurden.
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
3. ...
4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1. ...
(3) ... Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus dem privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512 Euro betragen hat. ... Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt.
§ 33 (Außergewöhnliche Belastungen)
(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichem Familienstands (außergewöhnliche Belastung) so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2) Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht ...
§ 36 (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer)
(1) Die Einkommensteuer entsteht ... mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) ... Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
1. die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen;
§ 36 b (Vergütung von Körperschaftsteuer)
(1) Einem Anteilseigner, der Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezieht und im Zeitpunkt ihres Zufließens unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wird die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Antrag vergütet, wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt oder ein Freistellungsauftrag ... vorliegt. ...
§ 43 (Kapitalerträge mit Steuerabzug)
(1) Bei den folgenden inländischen ... Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten ...
7. Kapitalerträgen ...,
a) wenn es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen ... ausgegeben sind;
b) wenn der Schuldner ... ein inländisches Kreditinstitut im Sinne des KWG ist ... Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn
bb) es sich um Kapitalerträge handelt, für die kein höherer Zins oder Bonus als 1 vom Hundert gezahlt wird,
cc) es sich um Kapitalerträge aus Guthaben bei einer Bausparkasse aufgrund eines Bausparvertrages handelt und wenn für den Steuerpflichtigen im Kalenderjahr der Gutschrift oder im Kalenderjahr vor der Gutschrift dieser Kapitalerträge für Aufwendungen an die Bausparkasse eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine Wohnungsbauprämie festgesetzt oder von der Bausparkasse ermittelt worden ist oder für die Guthaben kein höherer Zins ... als 1 vom Hundert gezahlt wird,
dd) die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben im Kalenderjahr nur einmal gutgeschrieben werden und 10 Euro nicht übersteigen;
...
§ 43 a (Bemessung der Kapitalertragsteuer)
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8 sowie Satz 2: 30 vom Hundert des Kapitalertrags (Zinsabschlag), wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt ...; in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 a) bb) erhöhen sich der Vomhundertsatz von 30 auf 35 ...
(2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. ...
§ 44 (Entrichtung der Kapitalertragsteuer)
(1) ... Die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a) und Nr. 8 sowie Satz 2
a) das inländische Kreditinstitut ...
bb) das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine ... einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut ... auszahlt oder gutschreibt;
§ 44 a (Abstandnahme vom Steuerabzug)
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 ..., die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,
1. soweit die Kapitalerträge ... den Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2 nicht übersteigen,
2. wenn anzunehmen ist, dass für ihn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht kommt.
(2) Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ... ist, dass dem ... zum Steuerabzug Verpflichteten ...
1. ... ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder
2. ... eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts vorliegt. ...
§ 45 d (Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen)
(1) Wer nach § 44 Abs. 1 dieses Gesetzes ... zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundesamt für Finanzen bis zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
1. Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum der Person – ggf. auch des Ehegatten -, die den Feistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
2. Anschrift des Auftraggebers,
3. bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, jeweils gesondert
a) die Zinsen und ähnlichen Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist,
b) die Dividenden und ähnlichen Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer und die Vergütung von Körperschaftsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist,
c) ...
d) die Hälfte der Dividenden ..., bei denen ... die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundesamt für Finanzen beantragt worden ist,
4. Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.