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Tarifverträge (Privates Bankgewerbe, öffentliche Banken, Bausparkassen, Sparkassen Saar)Stand
01. Juli 2006 |
Teil I: Manteltarifvertrag
§ 1 (Geltungsbereich)
Dieser Tarifvertrag gilt:
§ 2 (Regelmäßige Arbeitszeit)
Öffnungsklausel zur Beschäftigungssicherung
Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Sicherung der Beschäftigung kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmergruppen, einzelne Abteilungen oder ganze Betriebsteile auch bis zu 31 Stunden in der Woche gekürzt werden; die Bezüge und sonstigen Leistungen werden grundsätzlich entsprechend gekürzt. Für die gekürzte Zeit wird ab dem 1. Januar 2004 ein finanzieller Ausgleich von 20% des zugehörigen Stundensatzes geleistet. Zuvor sollen in dem betreffenden Bereich die Möglichkeiten zum Abbau von Mehrarbeit und zur Förderung von Teilzeitarbeitsverhältnissen genutzt werden. Während der Laufzeit der Betriebsvereinbarung dürfen gegenüber den von ihr erfassten Angestellten keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen ausgesprochen werden.
Auszubildende werden von dieser Regelung nicht erfasst.
Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2008.
Befristete Vereinbarungen über die Erweiterung der tariflichen Sonnabendarbeit
Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung über die künftige Ausgestaltung von § 2 Ziffer 2 MTV (Sonnabendarbeit) eine vorgeschaltete befristete Vereinbarung zweckmäßig ist, in deren Laufzeit Erfahrungen über Anwendungsgebiete, Umsetzungsformen und personelle Auswirkungen zusätzlicher Sonnabendarbeit gesammelt werden können.
Vor diesem Hintergrund treffen die Tarifparteien eine befristete Vereinbarung, die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2008 die Regelung des § 2 Ziffer 2 MTV um zusätzliche Einsatzmöglichkeiten an Sonnabenden ergänzt:
Protokollnotizen:
§ 3 (24. Dezember/31. Dezember)
§ 4 (Mehrarbeit)
§ 5 (Mehrarbeits-, Sonn-, Feiertags-, Nachtarbeit- und Schichtarbeitszuschläge)
1. Die Grundvergütung für jede Mehrarbeitsstunde beträgt 1/169 des tariflichen Monatsgehalts einschließlich übertariflicher Zulagen. Kinderzulagen bleiben bei der Berechnung der Mehrarbeitsvergütung außer Ansatz. Halbe Mehrarbeitsstunden werden mit der Hälfte dieser Sätze vergütet. Zur Mehrarbeitsgrundvergütung wird ein Mehrarbeitszuschlag von 25% gewährt. Der Mehrarbeitszuschlag erhöht sich für Mehrarbeit, die über acht Stunden in der Woche hinausgeht, und für Mehrarbeit, die an Sonnabenden (0 bis 24.00 Uhr) geleistet wird, auf 50%.
2. Für Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Bankfeiertagen (0 bis 24.00 Uhr) – außer Wachdienst – wird ein Zuschlag von 100% gewährt.
3. Für Arbeit in der Nachtzeit (20.00 bis 6.00 Uhr) wird ein Zuschlag von 25% gewährt. …
6. Mehrarbeit und Zuschläge gemäß Ziff. 1 – 3 sind grundsätzlich in Freizeit abzugelten. Diese soll unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange (auch halb- oder ganztätig) bis zum Ende des folgenden Abrechnungszeitraums gewährt werden. In Ausnahmefällen (persönliche bzw. betriebliche Belange) kann stattdessen eine Vergütung erfolgen. Mehrarbeit und Zuschläge gemäß Ziff. 1 – 3 können auch auf ein Langzeitkonto gemäß befristeter Rahmenregelung eingestellt werden.
Arbeitsentgelt
§ 6 (Tarifgruppen)
Für die Feststellung der tariflichen Mindestgehälter gelten folgende Tarifgruppen:
Tarifgruppe 1
Tätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern, z.B.:
Tarifgruppe 2
Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine kurze Einarbeitung erworben werden, z.B.:
Tarifgruppe 3
Tätigkeiten, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine Zweckausbildung oder eine längere Einarbeitung erworben werden, z.B.:
Tarifgruppe 4
Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene Berufsausbildung oder durch eine um entsprechende Berufserfahrung ergänzte Zweckausbildung oder längere Einarbeitung erworben werden, z.B.:
Tarifgruppe 5
Tätigkeiten, die gründliche oder vielseitige Kenntnisse erfordern, wie sie in der Regel auf dem in Gruppe 4 angegebenen Wege – ergänzt durch weitere Berufserfahrung, Berufsfortbildung oder die Aneignung zusätzlicher Kenntnisse im jeweiligen Sachgebiet erworben werden, z.B.:
Tarifgruppe 6
Tätigkeiten, die vertiefte gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung in begrenztem Umfang eigene Entscheidungen erfordern, z.B.:
Tarifgruppe 7
Tätigkeiten, die umfassende Kenntnisse voraussetzen und deren Ausführung überwiegend eigene Entscheidungen und ein entsprechendes Maß an Verantwortung erfordert, z.B.:
Tarifgruppe 8
Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an das fachliche Können Stellen und/oder mit erhöhter Verantwortung verbunden sind, z.B.:
Tarifgruppe 9
Tätigkeiten, die sich durch Schwierigkeit und/oder Verantwortung offenbar über Gruppe 8 hinausheben, z.B.:
§ 7 (Eingruppierung in die Tarifgruppen)
§ 8 Einstufung in die Berufsjahre
§ 9 Teilzeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien wollen gemeinsam die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen fördern und regeln. Damit soll im Einklang mit den geschäftspolitischen Zielen und den betrieblichen Gegebenheiten des Unternehmens Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden, Berufsausübung und berufliche Qualifizierung mit außerberuflichen Interessen zu verbinden. Teilzeitarbeit soll in allen beruflichen und betrieblichen Qualifikationsstufen im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten ermöglicht werden.
§ 9a (Chancengleichheit, Familie und Beruf)
Die Tarifparteien sind gemeinsam der Auffassung, durch eine Sicherung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Betrieben zur Förderung der Berufstätigkeit und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten insbesondere von Frauen beizutragen. Dazu sollen unter Einbeziehung der Arbeitnehmervertretung konkrete betriebliche Vorgehensweisen erarbeitet werden, die die erforderliche Information und Motivation aller Mitarbeiter/innen und der Führungskräfte ermöglichen.
§ 10 (Sonderzahlungen)
§ 11 (Auszubildende)
§ 12 (Entgeltfortzahlung/Krankengeldzuschuss)
von mehr als 2 bis 5 Jahren |
für die Dauer von 7 Wochen |
von mehr als 5 bis 10 Jahren |
für die Dauer von 20 Wochen |
von mehr als 10 bis 15 Jahren |
für die Dauer von 33 Wochen |
von mehr als 15 bis 20 Jahren |
für die Dauer von 46 Wochen |
von mehr als 20 bis 25 Jahren |
für die Dauer von 59 Wochen |
von mehr als 25 Jahren |
für die Dauer von 72 Wochen |
gezahlt.
§ 15 (Erholungsurlaub)
§ 16 (Arbeitsbefreiung)
eigener Eheschließung |
für 2 Arbeitstage |
Hochzeit der Kinder |
für 1 Arbeitstag |
Goldener Hochzeit der Eltern |
für 1 Arbeitstag |
Niederkunft der Ehefrau |
für 1 Arbeitstag |
Tod des Ehegatten |
für 2 Arbeitstage |
Tod der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern |
für 1 Arbeitstag |
Umzug (bei ungekündigtem Dienstverhältnis) |
für 1 Arbeitstag |
Umzug aus dienstlichen Gründen |
für 2 Arbeitstage |
25., 40., 50. Dienstjubiläum |
für 1 Arbeitstag |
Protokollnotiz
Der Freistellungskatalog gemäß Ziffer 3 gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend.
§ 17 (Kündigung und Entlassung)
Protokollnotiz
Bei Zweigstellen, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschlossen werden müssen und bei denen keine Möglichkeit der Unterbringung in anderen Geschäftsstellen besteht, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Im Falle der Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung nach den Grundsätzen eines Sozialplanes.
§ 18 (Umwandlung von Tarifleistungen)
§ 19 (Schlussbestimmungen)
1. Dieser Tarifvertrag … kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Protokollnotiz zu § 19 :
Öffnungsklausel zur Arbeitsplatzsicherung bei besonders schwieriger wirtschaftlicher Situation (Härtefall)
Im Falle einer besonders schwierigen wirtschaftlichen Situation, die als Härtefall auf den Beschäftigungsstand eines Unternehmens erheblich bedroht, können die Betriebsparteien (Geschäftsleitung sowie Betriebs- bzw. Personalräte) gegenüber den Tarifvertragsparteien ihre Absicht erklären, befristet von tariflichen Regelungen abweichen zu wollen. Die beabsichtigte Abweichung kann sich insbesondere auf eine niedrigere Sonderzahlung (§ 10 MTV) und/oder einen reduzierten Urlaubsanspruch (§ 15 MTV) sowie in Ausnahmefällen auf die Aussetzung von Tariferhöhungen beziehen. Die Abweichung darf 8% des individuellen Tarifvolumens nicht überschreiten. Der Abbau von übertariflichen Leistungen hat Vorrang vor Abweichungen von Tarifregelungen.
Voraussetzung ist, dass die Betriebsparteien ebenso wie die Tarifvertragsparteien – auf der Grundlage geeigneter Informationen – die besonders schwierige wirtschaftliche Situation als Härtefall anerkennen und diese Parteien eine befristete schriftliche Regelung zur Abweichung von Tarifvertragsregelungen bei gleichzeitiger Vereinbarung von Maßnahmen mit dem Ziel der Sicherung der Arbeitsplätze und Vorlage von Planungen zur Wiederherstellung stabiler wirtschaftlicher Verhältnisse vereinbaren.
Teil II: Gehaltstarifvertrag
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages entspricht dem des Manteltarifvertrages.
§ 2 Tarifgehälter
…
c) Die Mindestmonatsgehaltssätze für die in § 6 MTV festgelegten Tarifgruppen betragen ab 1. September 2007:
Berufsjahr |
TG 1 |
TG 2 |
TG 3 |
TG 4 |
TG 5 |
TG 6 |
TG 7 |
TG 8 |
TG 9 |
im 1. – 2. |
1853 |
1919 |
2015 |
2102 |
2186 |
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im 3. – 4. |
1957 |
2039 |
2115 |
2208 |
2304 |
2429 |
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im 5. – 6. |
2059 |
2154 |
2212 |
2312 |
2423 |
2577 |
2752 |
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im 7. – 8. |
2186 |
2293 |
2309 |
2418 |
2545 |
2725 |
2936 |
3174 |
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im 9. |
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2433 |
2524 |
2662 |
2880 |
3115 |
3378 |
3637 |
im 10. |
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2629 |
2782 |
3033 |
3299 |
3580 |
3865 |
im 11. |
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2903 |
3187 |
3480 |
3787 |
4092 |
Steht das Gehalt nicht für den ganzen Monat zu, so ist für jeden Kalendertag 1/30 des Monatsgehalts zu zahlen.
§ 3 Vergütungen für Auszubildende
Die … Ausbildungsvergütungen … betragen monatlich ab 1.12.2007:
im 1. Ausbildungsjahr |
750 € |
im 2. Ausbildungsjahr |
810 € |
im 3. Ausbildungsjahr |
869 € |
§ 4 Schlussbestimmungen
Teil III: Tarifvertrag zur leistungs- und/oder erfolgsorientierten variablen Vergütung
§ 1 (Geltungsbereich/Voraussetzungen)
Dieser Tarifvertrag hat den gleichen Geltungsbereich wie Teil I (Manteltarifvertrag). Er gilt nicht für Auszubildende. In Betrieben mit Betriebs-/Personalrat kann eine leistungs- und/oder erfolgsorientierte Vergütung durch freiwillige Betriebs-/Dienstvereinbarung (ohne Möglichkeit der Nachwirkung im Kündigungsfall) eingeführt werden. Die betriebliche Regelung kann sich auf alle tariflich bezahlten Mitarbeiter oder bestimmte Unternehmensbereiche bzw. Mitarbeitergruppen beziehen.
Teil IV: Tarifvertrag über Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz
§ 1 (Geltungsbereich)
Dieser Tarifvertrag hat den gleichen Geltungsbereich wie Teil I (Manteltarifvertrag).
§ 2 (Höhe der Leistungen)
Die Arbeitnehmer und Auszubildenden – im folgenden kurz „Arbeitnehmer“ genannt – erhalten für jeden Kalendermonat, für den sie mindestens 15 Kalendertage Gehalt bzw. Vergütung für Auszubildende oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG beziehen oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß § 12 MTV haben, 40 € monatlich als Leistungen im Sinne des 5. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 21.12.1993 (VermBG). Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer findet § 9 Ziffer 1 MTV entsprechende Anwendung. ...
§ 3 (Fälligkeit der Leistungen)
Statt monatlicher Fälligkeit kann betrieblich die Fälligkeit der Leistungen für das erste Halbjahr auf den 31. März und für das zweite Halbjahr auf den 30. September oder für das ganze Kalenderjahr auf den 30. Juni vereinbart werden. ...
§ 4 (Anlageart)
Die Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, welche nach dem Vermögensbildungsgesetz zulässige Art der Anlage der Leistungen sie wünschen und die Stelle nebst Konto-Nr. zu bezeichnen, an die sie abgeführt werden soll. Unterbleibt die Mitteilung, so erlöschen die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag für das laufende Kalenderjahr am 15. Dezember. Für die tariflich vereinbarten Leistungen und die gemäß § 11 VermBG angelegten Teile des Arbeitslohnes sollen die Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen. Eine zweite Anlageart kann gewählt werden, wenn es sich bei einer Anlageart um eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 VermBG aufgeführten Anlageformen handelt. Die für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
§ 5 Unterrichtung und Anlagewahl
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihre Mitglieder über die Möglichkeiten der Anlage der Leistungen nach § 2 Abs. 1 VermBG umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 12 VermBG entgegenzuwirken.
Teil V: Tarifvereinbarung zur Absicherung von Arbeitsplätzen und Einkommen bei Rationalisierungsmaßnahmen (Rationalisierungsschutzabkommen)
§ 1 (Geltungsbereich)
Dieser Tarifvertrag hat den gleichen Geltungsbereich wie Teil I (Manteltarifvertrag).
§ 2 (Allgemeine Grundsätze)
Die Vertragsparteien bejahen die wirtschaftliche Notwendigkeit von Rationalisierungsmaßnahmen. Diese haben sowohl den wirtschaftlichen Belangen der Unternehmen als auch den sozialen Interessen der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen.
§ 3 (Begriffsbestimmung)
Rationalisierungsmaßnahmen i.S. dieses Tarifvertrages sind vom Arbeitgeber veranlasste Änderungen der Arbeitstechnik oder der Arbeitsorganisation zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens, sofern diese zu Versetzungen, Herabgruppierungen oder Kündigungen führen.
§ 4 (Zusammenarbeit mit der Betriebs- bzw. Personalvertretung)
Der Arbeitgeber hat den Betriebs- bzw. Personalrat über die Planung von Rationalisierungsmaßnahmen i.S. von § 3 rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Er hat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre personellen Auswirkungen (Versetzungen, Umgruppierungen, Umschulungen, Kündigungen) mit ihm so rechtzeitig zu beraten, dass das Ergebnis der Beratungen noch berücksichtigt werden kann. Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte der Betriebs- bzw. Personalvertretung bleiben unberührt.
§ 5 (Grundsatz der Arbeitsplatzsicherung)
1. Vorrangiges soziales Ziel im Falle von Rationalisierungsmaßnahmen ist die Aufrechterhaltung eines Arbeitsverhältnisses im Unternehmen. Dabei gehen die Vertragsparteien von der grundsätzlichen Bereitschaft der Arbeitnehmer zu Mobilität und Flexibilität aus. Sofern aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen ein Arbeitsplatz in der tariflichen Wertigkeit sinkt oder wechselt, ist dem Arbeitnehmer – soweit vorhanden – ggf. nach einer Umschulung, ein zumutbarer Arbeitsplatz der gleichen Tarifgruppe in demselben Betrieb des Unternehmens anzubieten.
2. Steht ein Arbeitsplatz der gleichen Tarifgruppe gemäß Ziffer 1 nicht zur Verfügung, ist dem Arbeitnehmer – soweit vorhanden – ein zumutbarer geringer bewerteter Arbeitsplatz im Betrieb oder, sofern dies nicht möglich ist, in einem anderen nahe gelegenen Betrieb des Unternehmens anzubieten.
3. § 1 Abs. 2 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz, § 102 Abs. 3 Ziffer 3 Betriebsverfassungsgesetz bzw. die entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze bleiben unberührt.
4. Die Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzes richtet sich nach der Art der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers, seinem Alter und Gesundheitszustand, seinen familiären Verhältnissen sowie der räumlichen Entfernung des neuen Arbeitsplatzes.
5. Der von Maßnahmen des § 3 in Verbindung mit § 5 betroffene Arbeitnehmer ist zu informieren und insbesondere wegen der Zumutbarkeit anzuhören.
6. Ein Arbeitnehmer, der es ablehnt, einen zumutbaren Arbeitsplatz der gleichen Tarifgruppe zu übernehmen oder an zumutbaren Umschulungsmaßnahmen für die Übernahme eines solchen teilzunehmen, oder eine entsprechende Umschulung schuldhaft vorzeitig abbricht, erwirbt keine Ansprüche aus diesem Abkommen.
§ 6 (Änderungen der Tätigkeit – Versetzung)
1. Ändert sich durch eine Rationalisierungsmaßnahme die Tätigkeit eines Arbeitnehmers an seinem bisherigen Arbeitsplatz, hat dieser Anspruch auf die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur Einarbeitung in die geänderte Tätigkeit. Dies gilt entsprechend bei einer Versetzung auf einen neuen Arbeitsplatz.
2. Ist die Versetzung mit einem Ortswechsel verbunden, so trägt der Arbeitgeber
a) bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Kosten im Rahmen des Bundesumzugskostengesetzes,
b) für längstens 12 Monate die nachgewiesenen Mehrkosten für die Fahrt zum neuen Arbeitsort bzw. die nachgewiesenen Kosten der doppelten Haushaltsführung im Rahmen der steuerlich jeweils zulässigen Höchstbeträge.
§ 7 (Qualifikationssicherung)
1. Vor einer Herabgruppierung oder Kündigung aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen ist zu prüfen, inwieweit diese durch Umschulung oder Fortbildung gemindert oder verhindert werden können. Kann dem Arbeitnehmer gemäß § 5 ein anderer Arbeitsplatz angeboten werden, der eine Umschulung erfordert, so hat er Anspruch auf die hierfür erforderlichen Umschulungsmaßnahmen.
2. Für die Dauer der Umschulung erhält der Arbeitnehmer die bisherigen Bezüge, ausgenommen die Vergütungen gemäß § 5 MTV … Die notwendigen Kosten der Umschulung trägt der Arbeitgeber.
§ 8 (Änderungskündigung/Gehaltssicherung)
1. Soll einem Arbeitnehmer wegen einer Rationalisierungsmaßnahme i.S. des § 3 eine Tätigkeit übertragen werden, die einer niedrigeren Tarifgruppe entspricht, so ist für eine Änderungskündigung oder Einvernehmen Schriftform erforderlich. Für die Änderungskündigung gelten die Bestimmungen des § 17 MTV und des KSchG.
§ 9 (Kündigung und Abfindung)
1. Ist aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen eine Kündigung des Arbeitnehmers unvermeidbar, so gelten für die Kündigung die Bestimmungen des § 17 MTV und die Vorschriften des KSchG. …
2. Vor einer Kündigung gemäß Ziffer 1 ist für Arbeitnehmer mit 25-jähriger Betriebszugehörigkeit, die zwei Jahre vor der Möglichkeit des gesetzlichen Rentenbezugs stehen, zu prüfen, ob an die Stelle einer Kündigung mit Zahlung einer Abfindung eine andersartige einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Zahlung eines Übergangsgeldes) treten kann. Während der zeitlichen Geltung des Altersteilzeit-Tarifvertrages können Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre angehören, anstelle einer unvermeidbaren betriebsbedingten Kündigung eine Alterteilzeitregelung – ggf. in Verbindung mit einer Versetzung – in Anspruch nehmen, sofern nicht betriebliche Gründe entgegenstehen. …
3. Führen Rationalisierungsmaßnahmen – auch in Form eines Auflösungsvertrages – zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung.
Sie beträgt:
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Alter |
||||
Betriebszu-gehörigkeit |
40 |
44 |
48 |
52 |
56 |
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Monatsgehälter |
||||
10 |
4 |
4,50 |
5,00 |
5,60 |
6 |
14 |
5 |
5,75 |
6,50 |
7,25 |
8 |
18 |
6 |
7,00 |
8,00 |
9,00 |
10 |
22 |
7 |
8,25 |
9,50 |
10,75 |
12 |
26 |
- |
9,50 |
11,00 |
12,50 |
14 |
Für Arbeitnehmer vor Vollendung des 40. Lebensjahres beträgt die Abfindung:
Für die Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter ist der Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend.