Arbeitszeitgesetz (Auszug) 

Stand September 2002 

 


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§ 3 (Arbeitszeit der Arbeitnehmer)

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

 

§ 4 (Ruhepausen)

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.

 

§ 5 (Ruhezeit)

(1)  Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der Täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.

 

§ 9 (Sonn- und Feiertagsruhe)

(1)  Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.