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Unfallverhütungsvorschrift
„Allgemeine Vorschriften“ |
I. Allgemeine Vorschriften und Pflichten des Unternehmers
§ 2 (Allgemeine Anforderungen)
(1) Der Unternehmer hat Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Er hat insbesondere Einrichtungen bereit zu stellen und Anordnungen zu treffen, die den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift … entsprechen. …
§ 4 (Persönliche Schutzausrüstungen)
(1) Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- oder Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, so hat der Unternehmer geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese im ordnungsgemäßen Zustand zu halten.
(2) Der Unternehmer hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:
§ 7 (Auslegung von Unfallverhütungsvorschriften, Unterweisung der Versicherten)
(1) Der Unternehmer hat die für sein Unternehmen geltenden Unfallverhütungsvorschriften an geeigneter Stelle auszulegen. Den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen sind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auszuhändigen, soweit sie ihren Arbeitsbereich betreffen.
(2) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
§ 8 (Förderung der Mitwirkung der Versicherten)
Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Versicherten an der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankeiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu fördern. Er hat den mit der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren betrauten Personen die Teilnahme an einschlägigen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange zu ermöglichen.
§ 9 (Sicherheitsbeauftragte)
(1) Die Zahl der … zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.
(2) Der Unternehmer hat den Sicherheitsbeauftragten Gelegenheit zu geben, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere in ihrem Bereich an den Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen der Aufsichtspersonen … teilzunehmen. Den Sicherheitsbeauftragten sind auf Verlangen die Ergebnisse der Betriebsbesichtigungen und Unfalluntersuchungen zur Kenntnis zu geben.
§ 10 (Besichtigung des Unternehmens durch Aufsichtspersonen …)
(1) Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson … die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen dabei zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen.
§ 11 (Auskunftspflicht)
Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft die im Zusammenhang mit der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren stehenden Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen.
§ 13 (Betriebliche Aufsichtspersonen)
Der Unternehmer hat die Verantwortungsbereiche der von ihm zu bestellenden betrieblichen Aufsichtspersonen abzugrenzen und dafür zu sorgen, dass diese ihren Pflichten auf dem Gebiet der Verhütung von Arbeitsunfällen … nachkommen und sich untereinander abstimmen.
II. Pflichten der Versicherten
§ 14 (Befolgung von Anweisungen des Unternehmers, Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen)
Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen … sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. …
§ 16 (Beseitigung von Mängeln)
(1) Stellt ein Versicherter fest, dass eine Einrichtung im Hinblick auf die Verhütung von Arbeitsunfällen … nicht einwandfrei ist, so hat er diesen Mangel unverzüglich zu beseitigen. Gehört dies nicht zu seiner Arbeitsaufgabe …, so hat er den Mangel dem Vorgesetzten unverzüglich zu melden. …
III. Betriebsanlagen und Betriebsreglungen
§ 18 (Arbeitsplätze)
(1) Arbeitsplätze müssen … so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen.
§ 19 (Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen/Gebäuden)
(1) In Arbeitsräumen müssen Lichtschalter leicht zugänglich und selbstleuchtend sein. Sie müssen auch in der Nähe der Zu- und Ausgänge angebracht sein. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zentral geschaltet wird. …
(2) Beleuchtungseinrichtungen in Arbeitsräumen sind so anzuordnen und auszulegen, dass sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren für die Versicherten ergeben können. Die Beleuchtung muss sich nach der Art der Sehaufgabe richten. Die Stärke der Allgemeinbeleuchtung muss mindestens 15 Lux betragen.
§ 20 (Fußböden in Räumen/Gebäuden …)
(1) Fußböden in Räumen dürfen keine Stolperstellen haben, sie müssen eben und rutschhemmend ausgeführt und leicht zu reinigen sein.
§ 24 (Verkehrswege)
(1) Verkehrswege müssen freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können.
§ 25 (Verkehrswege in Räumen/Gebäuden)
(1) Verkehrswege müssen in solcher Anzahl vorhanden und so beschaffen und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck sicher begangen oder befahren werden können und neben den Wegen beschäftigte Personen durch den Verkehr nicht gefährdet werden.
§ 30 (Rettungswege, Notausgänge)
(1) Das schnelle und sichere Verlassen von Arbeitsplätzen und –räumen muss durch Anzahl, Lage, Bauart und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein; erforderlichenfalls sind zusätzliche Notausgänge zu schaffen.
(2) Rettungswege und Notausgänge müssen als solche deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet sein und auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Auf sie ist zusätzlich hinzuweisen, wenn sie nicht von jedem Arbeitsplatz aus gesehen werden können.
(3) Rettungswege und Notausgänge dürfen nicht eingeengt werden und sind stets freizuhalten. Notausgänge müssen sich leicht öffnen lassen.
(4) Türen im Verlauf von Rettungswegen müssen als solche gekennzeichnet sein und in Fluchtrichtung aufschlagen. Die Türen müssen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, so lange sich Personen in dem Raum befinden.
§ 31 (Fahrtreppen, Fahrsteige)
(1) Fahrtreppen und umlaufende stufenlose Bänder für den Personenverkehr (Fahrsteige) müssen so beschaffen sein, dass sie sicher benutzt werden können. An den Zu- und Abgängen muss ausreichend bemessener Raum als Stauraum vorhanden sein.
(2) An den Fahrtreppen und Fahrsteigen müssen Quetsch- und Scherstellen gesichert sein.
(3) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen im Gefahrfall vom Benutzer oder von dritten Personen durch gut erkennbare und leicht zugängliche Notabschalteinrichtungen stillgesetzt werden können. …
Anlage 1
Die Zahl der Sicherheitsbeauftragten richtet sich nach Art und Größe der Betriebsstätten und den bestehenden Unfallgefahren; sie beträgt, wenn an räumlich zusammenhängender Betriebsstätte gleichzeitig beschäftigt werden
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mehr als mehr als |
20, aber nicht 150 Personen |
1 Sicherheitsbeauftragter, |
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mehr als mehr als |
150, aber nicht 500 Personen |
2 Sicherheitsbeauftragte, |
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mehr als mehr als |
500, aber nicht 1000 Personen |
3 Sicherheitsbeauftragte, |
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für je weitere |
500 Personen |
1 weiterer Sicherheitsbeauftragter. |