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Tarifverträge (Privates Bankgewerbe, öffentliche Banken, Bausparkassen, Sparkassen Saar) Stand 01. Juli 2004 |
Teil I:
Manteltarifvertrag
§ 1 (Geltungsbereich)
Dieser Tarifvertrag gilt:
1. räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
2. fachlich für alle privaten Kreditinstitute ..., die Leistungen auf dem Gebiet des Geld- und Kreditwesens ... erbringen ...
3. persönlich für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden.
§ 2 (Regelmäßige Arbeitszeit)
1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (ohne Pausen gerechnet) beträgt 39 Stunden. Ihre Verteilung auf die einzelnen Wochentage (z.B. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, gleitende Arbeitszeit, versetzte Arbeitszeiten, Schichtarbeit) ist unter Beachtung von § 87 BetrVG ... betrieblich zu regeln. ... Notwendige Vor- und Nachrüstzeiten für Arbeitnehmer im Schalter- und Kundenbereich sind unabhängig von den Schalteröffnungszeiten Arbeitszeit. Unbezahlte Pausen oder Arbeitsunterbrechungen sollen arbeitstäglich eine Stunde nicht überschreiten; hiervon kann nur mit Zustimmung des Betriebsrates ... abgewichen werden. ... Die Sonnabende sind dienstfrei. ...
4. Gleitende und variable Arbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarungen eingeführt werden. Diese soll es den Arbeitnehmern im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und der betrieblichen Erfordernisse ermöglichen, Arbeitsbeginn, Arbeitsende sowie persönlich bedingte Arbeitsunterbrechungen in Abstimmung variabel zu gestalten. ...
Öffnungsklausel zur
Beschäftigungssicherung
Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Sicherung der Beschäftigung kann durch freiwillige Betriebsvereinbarung die wöchentliche Arbeitszeit für Arbeitnehmergruppen, einzelne Abteilungen oder ganze Betreibsteile auch bis zu 31 Stunden in der Woche gekürzt werden; die Bezüge und sonstigen Leistungen werden grundsätzlich entsprechend gekürzt. Für die gekürzte Zeit wird ab dem 1. Januar 2004 ein finanzieller Ausgleich von 20% des zugehörigen Stundensatzes geleistet. Zuvor sollen in dem betreffenden Bereich die Möglichkeiten zum Abbau von Mehrarbeit und zur Förderung von Teilzeitarbeitsverhältnissen genutzt werden. Während der Laufzeit der Betriebsvereinbarung dürfen gegenüber den von ihr erfassten Angestellten keine betriebsbedingten Beendigungskündigungen ausgesprochen werden.
Auszubildende werden von dieser Regelung nicht erfasst.
Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2008.
Befristete
Vereinbarungen über die Erweiterung der tariflichen Sonnabendarbeit
Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung über die künftige Ausgestaltung von § 2 Ziffer 2 MTV (Sonnabendarbeit) eine vorgeschaltete befristete Vereinbarung zweckmäßig ist, in deren Laufzeit Erfahrungen über Anwendungsgebiete, Umsetzungsformen und personelle Auswirkungen zusätzlicher Sonnabendarbeit gesammelt werden können.
Vor diesem Hintergrund treffen die Tarifparteien eine befristete Vereinbarung, die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Dezember 2006 die Regelung des § 2 Ziffer 2 MTV um zusätzliche Einsatzmöglichkeiten an Sonnabenden ergänzt:
Protokollnotizen:
§ 3 (24. Dezember/31. Dezember)
1. Am 24. Dezember ist dienstfrei (Bankfeiertag).
2. Am 31. Dezember ist grundsätzlich dienstfrei. Die Geschäftsstellen bleiben geschlossen. Arbeitnehmer können für erforderliche Arbeiten – vorrangig Abschlussarbeiten – im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit an diesem Tag beschäftigt werden. Diese Arbeitnehmer erhalten dafür an einem anderen Arbeitstag einen zusammenhängenden Freizeitausgleich in gleicher Höhe. …
§ 4 (Mehrarbeit)
1. Mehrarbeit ist soweit wie irgend möglich zu vermeiden. Sie ist nur ausnahmsweise und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieses Tarifvertrages zulässig.
§ 7 (Eingruppierung in die Tarifgruppen)
1. Die Arbeitnehmer werden nach der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Tarifgruppen eingruppiert. Für die Tarifgruppen gelten die im Teil II (Gehaltstarifvertrag) festgelegten Mindestmonatsgehaltssätze. Die Eingruppierung ist den Arbeitnehmern schriftlich mitzuteilen.
2. Arbeitnehmer, deren Tätigkeit als Beispiel in einer Tarifgruppe aufgeführt ist, sind in diese Tarifgruppe einzugruppieren.
3. Arbeitnehmer mit einem Arbeitsgebiet, das Tätigkeiten verschiedener Tarifgruppen umfasst, sind nach der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit … nach dieser einzugruppieren.
§ 8 Einstufung in die Berufsjahre
§ 9 Teilzeitarbeit
Die Tarifvertragsparteien wollen gemeinsam die Einrichtung von Teilzeitarbeitsplätzen fördern und regeln. Damit soll im Einklang mit den geschäftspolitischen Zielen und den betrieblichen Gegebenheiten des Unternehmens Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ermöglicht werden, Berufsausübung und berufliche Qualifizierung mit außerberuflichen Interessen zu verbinden. Teilzeitarbeit soll in allen beruflichen und betrieblichen Qualifikationsstufen im Rahmen der betrieblichen Gegebenheiten ermöglicht werden.
§ 9a (Chancengleichheit, Familie und Beruf)
Die Tarifparteien sind gemeinsam der Auffassung, durch eine Sicherung der Chancengleichheit von Männern und Frauen und eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in den Betrieben zur Förderung der Berufstätigkeit und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten insbesondere von Frauen beizutragen. Dazu sollen unter Einbeziehung der Arbeitnehmervertretung konkrete betriebliche Vorgehensweisen erarbeitet werden, die die erforderliche Information und Motivation aller Mitarbeiter/innen und der Führungskräfte ermöglichen.
§ 10 (Sonderzahlungen)
§ 11 (Auszubildende)
1. Auszubildende im Sinne des § 3 BBiG erhalten die im Teil II festgelegten Vergütungen.
2. Wird die Ausbildungszeit auf weniger als drei Jahre verkürzt, so gilt für die Höhe der Vergütungen der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
3. Spätestens drei Monate vor der voraussichtlichen Beendigung der Ausbildungsverhältnisse prüft der Arbeitgeber, wie viele Auszubildende voraussichtlich in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden können und berät hierüber im Rahmen der Personalplanung mit der Arbeitnehmervertretung. Arbeitgeber und Auszubildende unterrichten sich gegenseitig möglichst frühzeitig – spätestens jedoch einen Monat vor der voraussichtlichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses – darüber, ob im Anschluss an die Ausbildung die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses beabsichtigt ist. Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmervertretungen gemäß §§ 92 ff. und 99 BetrVG ... sind zu beachten.
4. Im Rahmen ihrer Ausbildung sind die Auszubildenden in geeigneter Form auf die Abschlussprüfung vorzubereiten. Zu diesem Zweck haben die Auszubildenden im letzten Ausbildungshalbjahr Anspruch auf entsprechenden innerbetrieblichen Unterricht, spezielle (auch überbetriebliche) Vorbereitungskurse oder ggf. Zeiten zum Selbststudium prüfungsrelevanten Stoffes – soweit möglich im Betrieb – im Umfang von insgesamt mindestens drei Arbeitstagen.
§ 12 (Entgeltfortzahlung/Krankengeldzuschuss)
1. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation richtet sich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitgeber stockt diese Leistung um 20 Prozentpunkte, höchstens aber auf 100% des laufenden Entgelts auf. Bei der Entgeltfortzahlung bleiben Vergütung für Mehrarbeit/Überstunden und entsprechende Zuschläge außer Ansatz.
2. Im Anschluss an die Entgeltfortzahlung gemäß Ziffer 1 erhalten Arbeitnehmer, wenn sie dem Betrieb mindestens zwei Jahre angehören, den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem Nettogehalt und dem Bruttokrankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung (Krankengeldzuschuss).
3. Als Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung wird bei allen Arbeitnehmern der durch § 47 Abs. 1 SGB V bestimmte Betrag zugrunde gelegt ...
4. Bei der Feststellung des Nettogehalts ist von dem Bruttomonatsgehalt auszugehen, das dem Arbeitnehmer zustehen würde, wenn er nicht erkrankt wäre. ...
5. Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Betriebszugehörigkeit
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von mehr als 2 bis 5 Jahren |
für die Dauer von 7 Wochen |
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von mehr als 5 bis 10 Jahren |
für die Dauer von 20 Wochen |
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von mehr als 10 bis 15 Jahren |
für die Dauer von 33 Wochen |
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von mehr als 15 bis 20 Jahren |
für die Dauer von 46 Wochen |
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von mehr als 20 bis 25 Jahren |
für die Dauer von 59 Wochen |
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von mehr als 25 Jahren |
für die Dauer von 72 Wochen |
gezahlt.
6. Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit kommt es auf den Zeitpunkt des Beginns der Zahlung des Krankengeldzuschusses an.
7. Der Krankengeldzuschuss ist nachträglich an den Gehaltszahlungsterminen fällig, jedoch sind den Arbeitnehmern angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.
8. Bei wiederholter Erkrankung gelten die gleichen Grundsätze wie für die gesetzliche Entgeltfortzahlung.
§ 15 (Erholungsurlaub)
1. Der Erholungsurlaub wird für das laufende Kalenderjahr gewährt. Er beträgt – unabhängig von individuellen Arbeitszeitschwankungen – 30 Arbeitstage. Als Arbeitstage gelten alle Werktage mit Ausnahme der Sonnabende.
2. Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen Zusatzurlaub von sechs Arbeitstagen im Jahr.
3. Im Verlauf des Kalenderjahres eintretende oder ausscheidende Arbeitnehmer erhalten für jeden Beschäftigungsmonat, in dem sie mindestens 15 Kalendertage dem Betrieb angehört haben, 1/12 des vollen Jahresurlaubs, aufgerundet auf volle Arbeitstage.
4. Der Erholungsurlaub soll unter möglichster Berücksichtigung der Wünsche jedes einzelnen Arbeitnehmers, der Familienverhältnisse und der Schulferien erteilt werden. Er soll in größere Abschnitte aufgeteilt werden, von denen einer mindestens drei Wochen umfasst.
5. Arbeitnehmern im ungekündigten Arbeitsverhältnis können im Dezember in begründeten Fällen bis zu 5 Urlaubstage im Vorgriff auf das Folgejahr gewährt werden.
6. Kann der Erholungsurlaub nicht mehr vor dem Ausscheiden gewährt werden, so ist er durch Zahlung eines entsprechenden Gehaltsteils (1/21 des Monatsgehalts für jeden Arbeitstag) abzugelten.
7. Aus anderen Gründen darf der Erholungsurlaub nicht durch Zahlung abgegolten werden. Während des Erholungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Gehaltszahlung für diese Urlaubstage. Bereits gezahlte Gehaltsbezüge sind zurückzuerstatten.
8. Das Fernbleiben infolge Krankheit darf nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
9. Günstigere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 16 (Arbeitsbefreiung)
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eigener Eheschließung |
für 2 Arbeitstage |
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Hochzeit der Kinder |
für 1 Arbeitstag |
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Goldener Hochzeit der Eltern |
für 1 Arbeitstag |
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Niederkunft der Ehefrau |
für 1 Arbeitstag |
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Tod des Ehegatten |
für 2 Arbeitstage |
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Tod der Eltern, Schwiegereltern, Kinder, Geschwister oder Großeltern |
für 1 Arbeitstag |
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Umzug (bei ungekündigtem Dienstverhältnis) |
für 1 Arbeitstag |
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Umzug aus dienstlichen Gründen |
für 2 Arbeitstage |
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25., 40., 50. Dienstjubiläum |
für 1 Arbeitstag |
Protokollnotiz
Der Freistellungskatalog gemäß Ziffer 3 gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften entsprechend.
§ 17 (Kündigung und Entlassung)
1. Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer, mit Ausnahme der zur Aushilfe oder auf Probe angestellten, können beiderseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Längere Kündigungsfristen können beiderseits einzelvertraglich vereinbart werden. Eine kürzere Kündigungsfrist kann für sie einzelvertraglich nur vereinbart werden, wenn sie einen Monat nicht unterschreitet und die Kündigung nur für den Schluss eines Kalendermonats zugelassen wird. Für Probe- und Aushilfsarbeitsverhältnisse gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Arbeitgeber darf einem Arbeitnehmer, den er oder im Falle einer Rechtsnachfolge er und sein Rechtsvorgänger mindestens 5 Jahre beschäftigt haben, nur mit einer dreimonatigen Frist für den Schluss eines Kalendervierteljahres kündigen. Die Kündigungsfrist erhöht sich nach einer Beschäftigungsdauer von 8 Jahren auf 4 Monate, nach einer Beschäftigungsdauer von 10 Jahren auf 5 Monate und nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Jahren auf 6 Monate. Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Dienstjahre, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
2. Anhaltende Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeten Unglücks sind kein wichtiger Grund zur fristlosen Lösung des Arbeitsverhältnisses.
3. Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb mindestens 10 Jahre ununterbrochen angehören, sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen im Sinne des § 111 BetrVG kündbar. ... Die Möglichkeit der Änderungskündigung bleibt unberührt. Für die Verdienstsicherung gilt § 7 Ziffer 5 MTV.
Protokollnotiz
Bei Zweigstellen, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen geschlossen werden müssen und bei denen keine Möglichkeit der Unterbringung in anderen Geschäftsstellen besteht, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Im Falle der Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Entschädigung nach den Grundsätzen eines Sozialplanes.
Teil II:
Gehaltstarifvertrag
§ 1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages entspricht dem des Manteltarifvertrages.
§ 2 Tarifgehälter
Die Mindestmonatsgehaltssätze für die in § 6 MTV festgelegten Tarifgruppen betragen ab 1. September 2005:
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Berufsjahr
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TG
1 |
TG
2 |
TG
3 |
TG
4 |
TG
5 |
TG
6 |
TG
7 |
TG
8 |
TG
9 |
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im 1. – 2. |
1773 |
1836 |
1927 |
2011 |
2091 |
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im 3. – 4. |
1872 |
1950 |
2023 |
2112 |
2204 |
2323 |
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im 5. – 6. |
1970 |
2060 |
2116 |
2212 |
2317 |
2465 |
2632 |
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im 7. – 8. |
2091 |
2193 |
2209 |
2313 |
2434 |
2607 |
2809 |
3036 |
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im 9. |
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2327 |
2415 |
2547 |
2754 |
2980 |
3231 |
3479 |
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im 10. |
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2515 |
2661 |
2901 |
3155 |
3424 |
3697 |
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im 11. |
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2783 |
3049 |
3329 |
3622 |
3915 |
Steht das Gehalt nicht für den ganzen Monat zu, so ist für jeden Kalendertag 1/30 des Monatsgehalts zu zahlen.
§ 3 Vergütungen für Auszubildende
ab 1. September 2005:
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im 1. Ausbildungsjahr |
717 € |
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im 2. Ausbildungsjahr |
775 € |
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im 3. Ausbildungsjahr |
831 € |
§ 4 Schlussbestimmungen
Teil IV: Tarifvertrag über Leistungen nach dem Vermögensbildungsgesetz
§ 2 (Höhe der Leistungen)
Die Arbeitnehmer und Auszubildenden – im folgenden kurz „Arbeitnehmer“ genannt – erhalten für jeden Kalendermonat, für den sie mindestens 15 Kalendertage Gehalt bzw. Vergütung für Auszubildende oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 MuSchG beziehen oder Anspruch auf Krankengeldzuschuss gemäß § 12 MTV haben, 40 € monatlich als Leistungen im Sinne des 5. Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung vom 21.12.1993 (VermBG). Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer findet § 9 Ziffer 1 MTV entsprechende Anwendung. ...
§ 3 (Fälligkeit der Leistungen)
Statt monatlicher Fälligkeit kann betrieblich die Fälligkeit der Leistungen für das erste Halbjahr auf den 31. März und für das zweite Halbjahr auf den 30. September oder für das ganze Kalenderjahr auf den 30. Juni vereinbart werden. ...
§ 4 (Anlageart)
Die Arbeitnehmer haben dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen, welche nach dem Vermögensbildungsgesetz zulässige Art der Anlage der Leistungen sie wünschen und die Stelle nebst Konto-Nr. zu bezeichnen, an die sie abgeführt werden soll. Unterbleibt die Mitteilung, so erlöschen die Ansprüche auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag für das laufende Kalenderjahr am 15. Dezember. Für die tariflich vereinbarten Leistungen und die gemäß § 11 VermBG angelegten Teile des Arbeitslohnes sollen die Arbeitnehmer möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Anlageinstitut wählen. Eine zweite Anlageart kann gewählt werden, wenn es sich bei einer Anlageart um eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 VermBG aufgeführten Anlageformen handelt. Die für ein Kalenderjahr getroffene Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers geändert werden.
§ 5 Unterrichtung und Anlagewahl
Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass ihre Mitglieder über die Möglichkeiten der Anlage der Leistungen nach § 2 Abs. 1 VermBG umfassend unterrichtet werden sollen. Sie erklären, nichts zu unternehmen, was geeignet sein könnte, dem Grundsatz der freien Wahl gemäß § 12 VermBG entgegenzuwirken.