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Beendigung eines Leasingvertragsverhältnisses |
Beendigung
des Leasingvertragsverhältnisses
Beispiel
für die Beendigung eines Leasingvertragsverhältnisses
Beendigung
des Leasingvertragsverhältnisses
Während einer befristeten
Grundmietzeit kann nur außerordentlich gekündigt werden, bei einer
unbestimmten Vertragsdauer ist auch die ordentliche Kündigung möglich. Die
Gründe für die Kündigung sind i.d.R. vertraglich festgelegt.
Ordentliche
Kündigung: Nur wenn die Vertragsdauer
nicht bestimmt ist, kann ordentlich gekündigt werden. Dann gelten die
vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen. Wurde diesbezüglich keine
Vereinbarung getroffen, werden die gesetzlichen Vorschriften des § 580 a Abs. 1
oder 3 BGB herangezogen. Die Frist richtet sich nach den Leasingraten. Sind
diese nach Tagen bemessen, kann jeden Tag zum Ablauf des folgenden Tages
gekündigt werden. Die Raten werden aber i.d.R. monatlich zu entrichten sein.
Dann muss die Kündigung spätestens am 3. Tag vor dem Tag erfolgen, mit dessen
Ablauf das Mietverhältnis enden soll. Zwischen Kündigungstag und
Kündigungstermin müssen folglich mindestens zwei Tage liegen.
Außerordentliche
fristlose Kündigung: Nach § 543 BGB
besteht die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus einem
wichtigen Grund. Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines
Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Leasingvertrags bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Folgende Fälle für eine
fristlose Kündigung sind insbesondere denkbar:
-
Der Leasingnehmer verletzt die
Rechte des Leasinggebers dadurch in erheblichem Maße, dass er das Leasinggut
durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder
es unbefugt einem Dritten überlässt. Eine erhebliche Gefährdung des
Leasingguts infolge Vernachlässigung der Sorgfalt kann insbesondere durch die
Verletzung der Obhutspflicht
geschehen.
-
Der Leasingnehmer ist für zwei
aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Leasingraten oder eines
nicht unerheblichen Teils (d.h. er übersteigt die Rate für einen Monat) der
Rate in Verzug. Oder er ist in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Rate in Höhe eines Betrages in
Verzug, der die Raten für zwei Monate erreicht. Darunter fallen lediglich die
regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, nicht eine etwaige einmalige
Sonderzahlung. Da die Fälligkeit der Leasingrate im Vertrag genau bestimmt ist
(bis zum 3. Werktag eines Monats z.B.), ist eine Mahnung des Leasinggebers nicht
erforderlich. Er kann dann direkt kündigen, wenn der Leasingnehmer zwei Monate
hintereinander die Raten nicht entrichtet hat.
-
Ein wichtiger Grund liegt aber auch
dann vor, wenn dem Leasingnehmer der vertragsgemäße Gebrauch der Sache ganz
oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. In diesem
Fall kann der Leasingnehmer fristlos kündigen.
Tod
des Leasingnehmers: Verstirbt der
Leasingnehmer, greift § 580 BGB ein. Sowohl der Erbe als auch der Leasinggeber
haben in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Vertrag kann
binnen eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls außerordentlich unter
Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.
Rechtsfolge der Kündigung
ist, dass der Leasingnehmer die Sache zurückgeben muss. I.d.R. wird aber ein
Ausgleichsanspruch vereinbart, der den Restwert des Leasinggegenstands umfasst.
Die Ausgleichspflicht entfällt, wenn ein Drittkäufer benannt wird, der das
Leasinggut kauft. Dieses Drittkäuferbenennungsrecht muss allerdings vorher
vertraglich vereinbart worden sein. Nimmt der Leasinggeber die Sache zurück,
hat dies den Verlust des Anspruchs auf Bezahlung der Leasingraten zur Folge.
Bei Kündigung kann der
Leasinggeber einen Anspruch auf Schadensersatz haben. Der Anspruch richtet sich
auf die abgezinsten restlichen Raten und den kalkulierten Restwert des Pkw. Der
Leasinggeber kann allerdings nicht die restlichen Raten ohne Abzinsung sofort
fällig stellen und zugleich die Rückgabe der Sache verlangen.
Kündigungsfolgen: Mit der Kündigung des Leasingvertrages erlischt der Erfüllungsanspruch
des Leasinggebers. Ersatzweise erhält der Leasinggeber den Anspruch auf
Herausgabe des Leasingobjektes. Wird die Herausgabe verweigert, kann er auf
Herausgabe klagen und eine Nutzungsentschädigung für den Zeitraum des
Besitzentzuges verlangen.
Der Erfüllungsanspruch des
Leasinggebers auf Zahlung der rückständigen Raten wird durch die Vertragskündigung
nicht berührt. Ist der Kündigungsgrund vom Leasingnehmer zu vertreten, steht
dem Leasinggeber darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung
des Leasingvertrages zu. Bei Finanzierungsleasingverträgen richtet sich dieser
Anspruch auf die volle Amortisation der vertragsbezogenen Kosten und des
kalkulierten Gewinns. Die Schadenssumme errechnet sich aus den noch ausstehenden
Leasingzahlungen (Leasingraten, Restwert usw.), die mit dem Refinanzierungszins
diskontiert werden. Der Erlös aus der Verwertung des Leasinggegenstandes
mindert nach Abzug der Verwertungskosten (Transportkosten, Maklerprovisionen
usw.) die Schadenssumme.
Beispiel
für die Beendigung eines Leasingvertragsverhältnisses
Die Cepacco GmbH hatte am
01.10.2006 einen Leasingvertrag über die Nutzungsüberlassung eines
Sanitärfahrzeuges zu folgenden Bedingungen mit der NordLeasing abgeschlossen:
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Leasingbedingungen |
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Vertragsart |
TA-Vertrag mit
Andienungsrecht |
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Anschaffungskosten |
78.500,00 € |
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Leasingrate |
2,05% |
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Betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer |
48 Monate |
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Restwert |
28% |
a)
Ermitteln Sie die monatliche
Leasingrate für die Cepacco GmbH.
b)
Ermitteln Sie den geschätzten
Restwert am Ende der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer.
c)
Nach einem Jahr muss der
Leasingvertrag wegen eines Totalschadens von der NordLeasing zurück abgewickelt
werden. Die Kaskoversicherung hat einen Zeitwert von 85% für den Wagen
festgesetzt und in dieser Höhe den Schaden übernommen. Prüfen Sie, ob und
ggf. in welcher Höhe noch Ansprüche gegen die Cepacco GmbH aus dem
Leasingvertrag verbleiben. Gehen Sie von einer Restlaufzeit des Leasingvertrages
von 35 Monaten aus bei einem Monatszinssatz von 0,5%.
Der Schrottwert des Sanitätswagens wurde
mit 1.000 € festgestellt. Der Diskontierungsfaktor für die Berechnung der
abdiskontierten zukünftigen Leasingraten beträgt 32,035371.
Diskontierungsfaktor:
DSF-Formel:
(1+i)n -1
i(1+i)n
Abzinsungsfaktor:
AbF-Formel: (1+i)-n
d)
Prüfen Sie die Ansprüche der
Vertragspartner unter Verwendung der u.a. Geschäftsbedingungen der NordLeasing
GmbH, wenn die Kaskoversicherung den Zeitwert mit 90% der Anschaffungskosten
festgesetzt hätte.
Geschäftsbedingungen
der NordLeasing GmbH (Auszug)
Abrechnung bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung
2. Bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung kann der LG vom LN neben den rückständigen Leasingraten den
Schadensersatz verlangen, der dem LG durch das vorzeitige Vertragsende entsteht
(Vollamortisation). Dieser berechnet sich aus der Differenz zwischen dem
Ablösewert des Fahrzeugs und dem Fahrzeugerlös. Übersteigt der Fahrzeugerlös
den Ablösewert, so kehrt der LG 75% des Mehrbetrages an den LN aus bzw.
verrechnet ihn mit anderen Forderungen aus diesem Vertrag.
3. Der Ablösewert ist die
Summe aller offenen Leasingraten bis zum Ende der im Leasingvertrag vorgesehenen
Leasingzeit zuzüglich kalkuliertem Restwert (netto) abzüglich Zinsgutschrift
wegen vorverlegter Fälligkeit.
4. Fahrzeugerlös ist der
vom LG effektiv erzielte Veräußerungserlös durch Verkauf an den
Gebrauchtwagenhandel, abzüglich entstandener Verwertungskosten in Höhe von 500
€ (netto).
Lösungen:
Zu a)
Leasingrate: 1.609,25 €
Zu b)
21.980,00 €
zu c)
Leasingrate:
1.609,25 € x 32,035371 = 51.552,92 €
Restwert:
21.980 € x 0,839823 = 18.459,31 €
Gesamtforderung der
NordLeasing GmbH = L + R = 70.012,23 €
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Endabrechnung |
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Bereits gezahlte
Leasingraten |
20.920,25
€ |
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Abwicklungsbetrag |
70.012,23
€ |
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Vertragssumme |
90.932,48
€ |
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Schadensausgleich von
Kaskoversicherung |
66.725,00
€ |
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+ Bereits gezahlte
Leasingraten |
20.920,25
€ |
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Zwischensumme |
87.645,25
€ |
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+ Schrottwert des Pkw |
1.000,00
€ |
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Zwischensumme |
88.645,25
€ |
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Restausgleichszahlung
durch Cepacco GmbH |
2.287,23
€ |