Allgemeine
Leasingbedingungen
Der Kunde ist an seinen
Antrag 4 Wochen ab Eingang der zur Prüfung der Annahme erforderlichen
Unterlagen gebunden. Mit Unterschrift der Gesellschaft wird der Antrag
angenommen und der Leasingvertrag wirksam. Die Gesellschaft kann von dem Vertrag
zurücktreten, falls der Kunde nicht ordnungsgemäß übernimmt. In diesem Fall
kann der Kunde Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht geltend machen. Die
Gesellschaft hat gegen den Kunden Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Die
Gesellschaft ist Eigentümer, der Kunde Halter des Fahrzeugs.
Die Nutzungsdauer eines
zulassungspflichtigen Neufahrzeugs beginnt am Tage seiner Erstzulassung, eines
Gebrauchtfahrzeugs am Tage der im Kfz-Brief zuletzt eingetragenen Zulassung und
eines nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugs am Tage der Übernahme durch den
Kunden.
Sofern der Kunde Verbraucher
ist, verzichtet er ausdrücklich auf den Zugang der Annahmeerklärung der
Gesellschaft. Die Gesellschaft wird dem Kunden innerhalb der 4-wöchigen
Bindungsfrist von ihrer Vertragsunterzeichnung unterrichten.
Hat die Gesellschaft für
einen Schaden des Kunden aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens ihrer
gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist die
Haftung der Gesellschaft auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
beschränkt. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet.
Der Kunde hat die
Gesellschaft beauftragt, das Fahrzeug nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu
kaufen. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass er das Leasingobjekt ohne
Mitwirkung der Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung seiner speziellen
betrieblichen Belange ausgewählt hat. Für die Art der Konstruktion und die
Tauglichkeit des Fahrzeuges zu dem vom Kunden vorgesehenen Zweck übernimmt die
Gesellschaft keine Haftung. Sie sind nicht Grundlage dieses Vertrages. Die
Gesellschaft wird nicht durch Vereinbarungen des Kunden mit dem Lieferanten und
Dritten verpflichtet.
Die Anlieferung des
Fahrzeuges an die vom Kunden bestimmte Adresse erfolgt auf Gefahr und Kosten des
Kunden. Die Anlieferung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges dauert bis zum
Tag seiner Zulassung. Die Gesellschaft kann von diesem Vertrag zurücktreten,
wenn die Lieferung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt. Die
Gesellschaft tritt ihre Ansprüche gegen den Lieferanten und Dritte im
Zusammenhang mit der Lieferung hiermit an den Kunden ab, der die Abtretung
annimmt. Entsprechende Ansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft sind
ausgeschlossen.
Der Kunde ist verpflichtet,
das Fahrzeug bei Anlieferung für die Gesellschaft in Besitz zu nehmen, es
unverzüglich mit aller Sorgfalt auf Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit
zu untersuchen, der Gesellschaft die Übernahme schriftlich zu bestätigen und
ggf. Mängel gegenüber dem Lieferanten fristgemäß zu rügen. Die
Untersuchungs- und Rügepflicht gilt auch nach einer Nachbesserung des
Fahrzeuges und nach Lieferung eines Ersatzfahrzeuges im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches
des Kunden.
Sollte die Gefahrtragung bezüglich
des Fahrzeugs bereits vor dessen Übergabe an den Kunden nicht mehr beim
Lieferanten liegen, trägt der Kunde die damit verbundenen Gefahren.
Der Kunde verzichtet
zugunsten der Gesellschaft auf ein evtl. bereits entstandenes Anwartschaftsrecht
am Fahrzeug.
Der Kunde verpflichtet sich,
auf Verlangen der Gesellschaft das Fahrzeug mit einem auf deren Eigentum
hinweisenden Kennzeichen an gut sichtbarer Stelle zu versehen.
Der Kunde bevollmächtigt
die Gesellschaft, die örtliche Zulassungsstelle davon zu unterrichten, dass der
Kfz-Brief nur an die Gesellschaft herauszugeben ist. Der Gesellschaft als Eigentümerin
des Fahrzeugs sind nach Ablauf des Leasingvertrages alle Unterlagen für das
Fahrzeug auszuhändigen, und der Kunde stimmt schon heute unwiderruflich zu,
dass die Gesellschaft bei den behördlichen Stellen beantragt, dass Kfz-Brief
und Kfz-Schein auf den Namen eines von der Gesellschaft zu benennenden Dritten
umgeschrieben werden. Der Kfz-Brief ist der Gesellschaft auszuhändigen und
bleibt in ihrem Besitz. Für die Vorführung des Fahrzeugs bei der technischen
Überwachungsstelle kann der Kunde die Gesellschaft veranlassen, den Kfz-Brief
an dem TÜV mit der Maßgabe zu versenden, dass der Brief nach Abnahme durch den
TÜV unverzüglich an die Gesellschaft zurückzusenden ist. Nach Eingang des
Kfz-Briefes bei der Gesellschaft trägt diese das amtliche Kennzeichen und die
Fahrgestellnummer auf ihrem Vertragsexemplar nach. Der Kunde kann in gleicher
Weise verfahren.
Alle gesetzlichen und
vertraglichen Ansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft wegen Sach- und
Rechtsmängeln, einer vom Lieferanten oder einem Dritten übernommenen Garantie,
wegen Pflichtverletzung bei der Entstehung oder nach Abschluss dieses Vertrages
oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Zum Ausgleich hierfür
tritt die Gesellschaft ihre diesbezüglichen Ansprüche und Rechte gegen den
Lieferanten und Dritte an den Kunden ab, der die Abtretung annimmt. Der Kunde
verpflichtet sich, die Ansprüche und Rechte einschl. des Anspruchs auf
Verzugszinsen zur Leistung an die Gesellschaft, sofern er nicht einen eigenen
Schaden geltend macht, Innerhalb der Verjährungsfrist der jeweiligen Ansprüche
und Rechte geltend zu machen. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Kunde.
Sofern sich der Lieferant
oder der Dritte und der Kunde über die Wirksamkeit eines vom Kunden erklärten
Rechtes oder über die Berechtigung eines Anspruches nicht einigen, kann der
Kunde die Zahlung der Leasingraten, im Falle der Minderung anteilig, wegen
etwaiger Mängel erst dann vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung
verweigern, wenn er wegen des erklärten Rechtes oder Anspruches Klage gegen den
Lieferanten oder den Dritten erhoben hat.
Verlangt der Kunde im Wege
der Nacherfüllung die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges, hat er die
Gesellschaft hiervon unverzüglich zu unterrichten und mit dem Lieferanten zu
vereinbaren, dass dieser das Eigentum an dem neuen Fahrzeug unmittelbar auf die
Gesellschaft überträgt. Der Kunde teilt der Gesellschaft die Fahrgestellnummer
und sonstige Unterscheidungskennzeichen des neuen Fahrzeuges mit. Der
Leasingvertrag wird mit dem neuen Fahrzeug unverändert fortgesetzt.
Der Kunde hat der
Gesellschaft eine von ihr an den Lieferanten oder Dritten zu zahlende
Nutzungsentschädigung für das zurückgegebene, mangelhafte Fahrzeug zu
erstatten. Unter Berücksichtigung seiner Vollamortisationspflicht kann der
Kunde nach Erstattung der Nutzungsentschädigung von der Gesellschaft einen bei
der späteren Verwertung des neuen Fahrzeuges durch den Umstand der Neulieferung
etwa erzielten Nettomehrerlös verlangen.
Statt der Auskehrung eines
durch die Verwertung des Fahrzeuges etwa erzielten Nettomehrerlöses kann der
Kunde von der Gesellschaft verlangen, dass die vereinbarte Vertragsdauer um den
Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der Kunde bis zur
Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges die vereinbarten Leasingraten in voller
Höhe gezahlt hat. Während des Verlängerungszeitraums sind Leasingraten nicht
zu zahlen. Die Bestimmungen des Leasingvertrages gelten unverändert fort. Ein
diesbezügliches Verlangen hat der Kunde der Gesellschaft spätestens 3 Monate
vor Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer und bis dahin ordnungsgemäßer
Vertragserfüllung schriftlich mitzuteilen.
Der Kunde wird das Fahrzeug
in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand erhalten, dieses vor Überbeanspruchung
schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und der
Erhaltung des Fahrzeuges verbunden sind, beachten und Wartungs-, Pflege- und
Gebrauchsempfehlungen des Lieferanten/Hersteller befolgen. Reparaturen und
Pflegedienstarbeiten dürfen nur durch autorisierte Werksvertretungen bzw.
Werkshändler des Herstellers vorgenommen werden. Der Kunde verpflichtet sich,
das Fahrzeug nur zu dem umseitig angegebenen Verwendungszweck zu benutzen.
Ein Standortwechsel ist von
einer schriftlichen Einwilligung der Gesellschaft abhängig.
Die Gesellschaft und ihre
Beauftragten haben das Recht, das Fahrzeug zu besichtigen. Änderungen,
Beschriftungen und zusätzliche Einbauten darf der Kunde nur nach schriftlicher
Einwilligung der Gesellschaft vornehmen. Alle zusätzlich – auch ohne
Einwilligung der Gesellschaft – eingebauten Teile gehen mit dem Einbau entschädigungslos
in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei
Beendigung des Vertrages vom Kunden die sachgemäße Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes auf Kosten des Kunden zu verlangen. Die Betriebs- und sonstigen Kosten
für das Fahrzeug trägt der Kunde.
Die Leasingrate wird
berechnet auf Grundlage des umstehend angegebenen Gesamtanschaffungspreises. Ändert
sich dieser, so ändert sich die Rate im gleichen Verhältnis. Bei einer Änderung
der Refinanzierungsbedingungen bis zum Tage der Bezahlung des Fahrzeuges an den
Lieferanten behält sich die Gesellschaft eine Anpassung der Leasingrate vor.
Diese Leasingrate bleibt über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages unverändert.
Der Kunde erhält eine Vertragsabrechnung. Bei einer Abweichung der
Abrechnungsdaten von den umseitigen Angaben sind für die
Leasingverbindlichkeiten ausschl. die Abrechnungsdaten maßgebend.
Die Leasingrate ist auf
Grundlage der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Steuern und öffentlichen
Abgaben berechnet. Bei Änderung des Steuer- und Abgabenrechtes oder der
betreffenden Verwaltungspraxis nach Abschluss des Leasingvertrages ist die
Gesellschaft zu einer entsprechenden Anpassung der Leasingraten berechtigt.
Bei Übernahme der Bezahlung
von Versicherungsprämien für den Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, bei
deren Änderung nach Abschluss des Leasingvertrages, gleich aus welchen Gründen,
die Gesamtrate entsprechend anzupassen.
Der Kunde trägt die Gefahr
des – auch zufälligen – Unterganges, Verlustes vorzeitigen Verschleißes
und der Beschädigung des Fahrzeuges. Solche Ereignisse entbinden den Kunden
nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasingraten zu zahlen oder von
irgendeiner anderen Verpflichtung aus dem Leasingvertrag.
In solchen Fällen hat der
Kunde die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu verständigen und ihr zu
erklären, ob er den Leasingvertrag fortsetzen oder vorzeitig beenden will –
im Falle der Beschädigung nur, sofern die Wiederherstellungskosten 50% des
Zeitwertes des Fahrzeuges überschreiten.
Bei Fortsetzung des
Leasingvertrages ist der Kunde verpflichtet,
a)
das Fahrzeug auf seine Kosten
reparieren zu lassen, sodass es den vertragsgemäßen Zustand wiedererlangt,
oder
b)
das Fahrzeug nach schriftlicher
Zustimmung der Gesellschaft durch ein gleichwertiges zu ersetzen.
Bei vorzeitiger Beendigung
des Leasingvertrages hat der Kunde an die Gesellschaft eine Ausgleichszahlung zu
leisten, die zu einer Vollamortisation des Gesamtaufwandes der Gesellschaft für
diesen Vertrag unter Einbeziehung aller vertraglich geschuldeten Zahlung des
Kunden einschl. eines ggf. vereinbarten Restwertes führt.
Entschädigungsleistungen,
die die Gesellschaft von Versicherungsgesellschaften und Dritten erhält, sowie
ein evtl. von der Gesellschaft für das Fahrzeug erzielter Verwertungserlös abzüglich
Verwertungskosten werden dem Kunden zugunsten der von ihm in diesen Fällen zu
erbringenden Leistungen angerechnet.
Der Kunde verpflichtet sich,
die Gesellschaft von allen Ansprüchen aufgrund einer etwa geltend gemachten
Haftung als Eigentümerin oder Mithalterin des Fahrzeugs freizuhalten.
Der Kunde ist verpflichtet,
eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenztem Deckungsumfang (Personen-, Sach-
und reine Vermögensschäden) und eine Vollkasko-Versicherung mit einer
Selbstbeteiligung von höchstens 500 € für das Fahrzeug abzuschließen,
aufrechtzuerhalten und dieses mit einer anerkannten Diebstahlsicherung auszurüsten.
Er ermächtigt die Gesellschaft hiermit ggf. zum Abschluss dieser
Versicherungen. Der Kunde ermächtigt die Gesellschaft außerdem, bei der
Versicherung einen Antrag auf Ausstellung eines Kfz-Sicherungsscheines zu
stellen und ihn entgegenzunehmen. Die Bestimmungen der Ziffer 8 bleiben
hierdurch unberührt. Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Sitz in der BRD
haben und die Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen
erfüllen.
Der Kunde tritt hiermit für
die Vertragsdurchführung sämtliche Rechte aus den von ihm abgeschlossenen
Fahrzeug-Versicherungen – mit Ausnahme des Schadensfreiheitsrabattes –
unwiderruflich an die Gesellschaft ab. Der Kunde hat bis zu einem jederzeitigen
Widerruf Ansprüche gegen Unfallgegner und Versicherungsgesellschaften zur
Zahlung an die Gesellschaft geltend zu machen.
Die Versicherungsleistung für
einen merkantilen Minderwert, der vom Kunden in jedem Fall geltend zu machen
ist, ist der Gesellschaft zu melden. Die Gesellschaft wird bestimmen, an wen
diese Versicherungsleistung zu zahlen ist.
Der Kunde hat während der
Vertragsdauer alle bestehenden und noch ergehenden Gesetze, Verordnungen und
Verwaltungsvorschriften, die sich auf das Fahrzeug beziehen, zu beachten und
stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die sich aus der
Nichtbeachtung solcher Vorschriften ergeben.
Der Kunde steht der
Gesellschaft dafür ein, dass alle privat- und öffentlich-rechtlichen Gebühren
und Abgaben für das Fahrzeug rechtzeitig bezahlt werden. Bei Nichtzahlung ist
die Gesellschaft berechtigt, ihrerseits Zahlung zu leisten und vom Kunden unverzüglich
Erstattung zu verlangen.
Der Kunde darf über das
Fahrzeug nicht verfügen, es nicht Dritten überlassen und muss es vor Zugriffen
Dritter schützen. Von solchen Zugriffen hat der Kunde die Gesellschaft unverzüglich
zu unterrichten. Die Gesellschaft macht alsdann ihr Eigentumsrecht auf Kosten
des Kunden geltend. Der Kunde stellt die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter,
die sich aus dem Gebrauch und dem Betrieb des Fahrzeuges ergeben können, frei.
Kommt der Kunde mit zwei
Leasingraten oder mit einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug oder erfüllt
er sonstige in diesem Vertrag genannte Verpflichtungen nicht, hat die
Gesellschaft das Recht, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen und vom Kunden
Schadensersatz zu fordern. Dieser wird auf Grund der Vollamortisationspflicht
des Kunden wie folgt berechnet:
Die Gesellschaft belastet
den Kunden mit den rückständigen Zahlungen und der Summe der bis zum Ablauf
der Vertragsdauer noch fällig werdenden Netto-Leasingraten sowie mit dem ggf.
vereinbarten Restwert und den Verwertungskosten. Hiergegen bringt die
Gesellschaft dem Kunden den Verwertungserlös des Fahrzeuges bis zur Höhe der
Restforderung gut und erteilt ihm eine angemessene Zinsgutschrift. Etwa ersparte
Verwaltungskosten sind mit der Zinsgutschrift abgegolten.
Im Falle des Verzugs hat der
Kunde der Gesellschaft Geldschulden vom Tage der Fälligkeit an bis zum
Geldeingang mit 1% pro angefangenem Monat zu verzinsen sowie eine Mahngebühr
von 12,50 € pro Zahlungsaufforderung zu tragen. Weitergehende
Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden steht der Nachweis
eines nicht oder niedriger entstandenen Schadens zu.
Der Gesellschaft stehen die
obigen Rechte sofort und ohne Anmahnung zu, wenn der Kunde seinen Wohn- bzw.
Firmensitz ins Ausland verlegt, seinen Betrieb liquidiert oder verkauft, bei
unsachgemäßer Behandlung oder vom Kunden verschuldeter Entwertung des
Fahrzeuges und bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Kunden, sodass eine regelmäßige Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem
Vertrag gefährdet erscheint. Dies gilt z.B. als erfüllt, wenn bei dem Kunden
oder einem persönlich haftenden Gesellschafter des Kunden Zahlungseinstellung,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen, Wechsel- oder
Scheckproteste zu besorgen sind oder erfolgen oder über das Vermögen eines
persönlich haftenden Gesellschafters des Kunden ein Insolvenzverfahren
beantragt wird. Diese Rechte der Gesellschaft bestehen auch, wenn die
vorstehenden Voraussetzungen bereits bei Vertragsabschluss vorhanden, der
Gesellschaft jedoch nicht bekannt waren. Die Rechte des Kunden zur Kündigung
wegen Gebrauchsstörung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB und des Erben wegen
Rechtsnachfolge gemäß § 580 BGB sind ausgeschlossen.
Der Kunde hat auf Anweisung
der Gesellschaft das Fahrzeug in einem der allgemein üblichen Nutzung
entsprechenden Zustand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an eine von der
Gesellschaft zu bestimmende Adresse innerhalb der BRD versichert und zum Straßenverkehr
zugelassen zurückzuliefern sowie evtl. anfallende Kosten bis zur Verwertung,
die Verwertungskosten und alle Kosten im Zusammenhang mit einer vorschriftsgemäßen
Entsorgung zu tragen. Kommt der Kunde der Rücklieferung nicht nach, gilt § 546
a BGB entsprechend; während dieser Zeit gelten die Pflichten des Kunden aus
diesem Vertrag fort. Bei Rücklieferung darf der Termin der nächsten
Hauptuntersuchung durch den TÜV nicht früher als 6 Monate, gerechnet vom
Zeitpunkt der Rücklieferung an, fällig sein. Zur Verwertung oder zur
Herstellung der Straßenverkehrssicherheit erforderliche Reparaturen werden von
der Gesellschaft zu Lasten des Kunden vorgenommen. Dies gilt auch für
Reparaturen, die zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Fahrzeuges
erforderlich sind.
Die Gesellschaft ist bereit,
mit dem Kunden über die Verlängerung des Leasingvertrages zu verhandeln. Ein
schriftlicher Verlängerungsvertrag muss der Gesellschaft spätestens 3 Monate
vor Ablauf der Vertragsdauer zugehen. Die Gesellschaft wird innerhalb von 3
Monaten über die Annahme des Antrages entscheiden. Kommt ein Verlängerungsvertrag
nicht zustande, so ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen der Gesellschaft
das Fahrzeug bei Ablauf der Vertragsdauer zum umseitig genannten Restwert zuzüglich
Umsatzsteuer unter Ausschluss aller gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche
und Rechte wegen Mängeln des Fahrzeuges zu kaufen. Die Gesellschaft wird dem
Kunden ihr Kaufverlangen rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer mitteilen. Mit
Zugang dieser Mitteilung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.
Sofern die Gesellschaft von
ihrem Recht gegenüber dem Kunden keinen Gebrauch macht und das Fahrzeug statt
dessen selbst in beliebiger Weise verwertet, erklärt sie sich bereit, von einem
über den umseitig bzw. bei Vertragsverlängerung über den neu vereinbarten
Restwert hinausgehenden Mehrerlös dem Kunden 75% der Differenz abzüglich
Verwertungskosten gutzubringen.
Die Gesellschaft ist
berechtigt, ihre Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Der Kunde
verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf etwaige Pfand-, Zurückbehaltungs-
oder Aufrechnungsansprüche, es sei denn, dass diese Ansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde räumt der Gesellschaft ein
Pfandrecht an seinem Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung von
anteiliger, nicht verbrauchter Mietvorauszahlungen bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung ein.
Die Gesellschaft kann vom
Kunden während der Vertragsdauer die Vorlage aktueller Bilanzunterlagen
verlangen.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen
und sonstige Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform, sofern Gesellschaft und Kunde nicht deutlich zum Ausdruck bringen,
dass auch eine mündliche Vereinbarung gültig sein soll.
Sollte eine der Bestimmungen
dieses Vertrages nichtig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.
Allgemeine
Leasingbedingungen
Der Kunde ist an seinen
Antrag 4 Wochen ab Eingang der zur Prüfung der Annahme erforderlichen
Unterlagen gebunden. Mit Unterschrift der Gesellschaft wird der Antrag
angenommen und der Leasingvertrag wirksam. Die Gesellschaft kann von dem Vertrag
zurücktreten, falls der Kunde nicht ordnungsgemäß übernimmt. In diesem Fall
kann der Kunde Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht geltend machen. Die
Gesellschaft hat gegen den Kunden Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.
Hat die Gesellschaft für
einen Schaden des Kunden aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens ihrer
gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist die
Haftung der Gesellschaft auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
beschränkt. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet.
Der Kunde versichert ausdrücklich,
dass er das Leasingobjekt ohne Mitwirkung der Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung
seiner speziellen betrieblichen Belange ausgewählt hat. Für die Art der
Konstruktion und die Tauglichkeit des Leasingobjektes zu dem vom Kunden
vorgesehenen Zweck übernimmt die Gesellschaft keine Haftung. Sie sind ebenso
wie sonstige Leistungen des Lieferanten nicht Grundlage dieses Vertrages. Die
Gesellschaft wird nicht durch Vereinbarungen des Kunden mit dem Lieferanten und
Dritten verpflichtet.
Die Anlieferung und Montage
des Leasingobjektes am umseitig genannten Standort erfolgen auf Gefahr und
Kosten des Kunden. Die Gesellschaft kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn
der Lieferant den Abschluss eines Kaufvertrages mit ihr ablehnt oder die
Lieferung des Leasingobjektes aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen
unterbleibt. Die Gesellschaft tritt ihre Ansprüche gegen den Lieferanten und
Dritte im Zusammenhang mit der Lieferung hiermit an den Kunden ab, der die
Abtretung annimmt. Entsprechende Ansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft
sind ausgeschlossen. Sollte die Gefahrtragung bezüglich des Leasingobjektes
bereits vor Übergabe an den Kunden nicht mehr beim Lieferanten liegen, trägt
der Kunde die damit verbundenen Gefahren.
Der Kunde ist verpflichtet,
das Leasingobjekt bei Anlieferung für die Gesellschaft in Besitz zu nehmen, es
unverzüglich mit aller Sorgfalt auf Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit
zu untersuchen, der Gesellschaft die Übernahme schriftlich zu bestätigen und
ggf. Mängel gegenüber dem Lieferanten fristgemäß zu rügen. Die
Untersuchungs- und Rügepflicht gilt auch nach einer Nachbesserung des
Leasingobjektes und nach Lieferung eines Ersatzobjektes im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches
des Kunden. Der Kunde verzichtet zugunsten der Gesellschaft auf ein evtl.
bereits entstandenes Anwartschaftsrecht am Leasingobjekt. Der Kunde verpflichtet
sich, auf Verlangen der Gesellschaft das Leasingobjekt mit einem auf deren
Eigentum hinweisenden Kennzeichen an sichtbarer Stelle zu versehen.
Alle gesetzlichen und
vertraglichen Ansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft wegen Sach- und
Rechtsmängeln, einer vom Lieferanten oder einem Dritten übernommenen Garantie,
wegen Pflichtverletzung bei der Entstehung oder nach Abschluss dieses Vertrages
oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Zum Ausgleich hierfür
tritt die Gesellschaft ihre diesbezüglichen Ansprüche und Rechte gegen den
Lieferanten und Dritte an den Kunden ab, der die Abtretung annimmt. Der Kunde
verpflichtet sich, die Ansprüche und Rechte einschl. des Anspruchs auf
Verzugszinsen zur Leistung an die Gesellschaft, sofern er nicht einen eigenen
Schaden geltend macht, unverzüglich – erforderlichenfalls gerichtlich –
geltend zu machen. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Kunde.
Serviceansprüche sowie die genannten Ansprüche und Rechte gegen den
Lieferanten oder Dritte entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, diesen
Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen, es sei denn, er ist berechtigt, die
weitere Vertragserfüllung zu verweigern. Dies gilt auch, wenn dem Kunden
aufgrund einer Bestätigung des Lieferanten und Dritter unmittelbar eigene Ansprüche
und Rechte gegen diese zustehen.
Verlangt der Kunde im Wege
der Nacherfüllung die Lieferung eines mangelfreien Leasingobjektes, hat er die
Gesellschaft hiervon unverzüglich zu unterrichten und mit dem Lieferanten zu
vereinbaren, dass dieser das Eigentum an dem neuen Leasingobjekt unmittelbar auf
die Gesellschaft überträgt. Der Kunde teilt der Gesellschaft die
Maschinennummer und sonstige Unterscheidungskennzeichen des neuen
Leasingobjektes mit. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Leasingobjekt unverändert
fortgesetzt.
Der Kunde hat der
Gesellschaft eine von ihr an den Lieferanten oder Dritten zu zahlende
Nutzungsentschädigung für das zurückgegebene, mangelhafte Leasingobjekt zu
erstatten. Unter Berücksichtigung seiner Vollamortisationspflicht kann der
Kunde nach Erstattung der Nutzungsentschädigung von der Gesellschaft eine
75%ige Beteiligung an einem bei der späteren Verwertung des neuen
Leasingobjektes erzielten, durch den Umstand der Neulieferung etwa erhöhten
Nettoerlös verlangen.
Statt der Beteiligung an
einem durch die Verwertung des Leasingobjektes etwa erzielten Mehrerlös kann
der Kunde von der Gesellschaft verlangen, dass die vereinbarte Vertragsdauer um
den Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der Kunde bis
zur Lieferung eines mangelfreien Leasingobjektes die vereinbarten Leasingraten
in voller Höhe bezahlt hat. Während des Verlängerungszeitraums sind
Leasingraten nicht zu zahlen. Die Bestimmungen des Leasingvertrages gelten unverändert
fort. Ein diesbezügliches Verlangen hat der Kunde der Gesellschaft spätestens
3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer und bis dahin ordnungsgemäßer
Vertragserfüllung schriftlich mitzuteilen.
Der Kunde hat das
Leasingobjekt auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen
Zustand zu erhalten, insbesondere die erforderlichen Ersatzteile zu beschaffen
und die jeweils erforderlichen Reparaturen ausführen zu lassen. Die Betriebs
und Unterhaltungskosten für das Leasingobjekt trägt der Kunde. Der Kunde darf
das Leasingobjekt nicht derart mit anderen Gegenständen verbinden, dass es ein
wesentlicher Bestandteil derselben wird. Wird das Leasingobjekt mit einem
Grundstück oder einem Gebäude verbunden, darf dies lediglich zu einem vorübergehenden
Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB geschehen mit der Absicht, bei
Beendigung des Leasingverhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen. Ist
der Kunde nicht selbst Eigentümer des betreffenden Grundstücks bzw. Gebäudes,
hat er gegenüber dem Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer klarzustellen, dass
die Verbindung bzw. Einfügung des Leasingobjektes nur zu einem vorübergehenden
Zweck erfolgt.
Eine Entfernung des
Leasingobjektes von dem umseitig genannten Standort ist nur nach schriftlicher
Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Gesellschaft und ihre Beauftragten
haben das Recht, das Leasingobjekt zu besichtigen. Änderungen und zusätzliche
Einbauten darf der Kunde nur nach schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft
vornehmen. Alle zusätzlich – auch ohne Einwilligung der Gesellschaft –
eingebauten Teile gehen mit dem Einbau entschädigungslos in das Eigentum der
Gesellschaft über, sofern eine Trennung bei Rückgabe des Leasingobjektes nicht
ohne dessen Beschädigung möglich ist. Anderenfalls gehen sie bis zur restlosen
Abwicklung dieses Vertrages nebst etwaiger Folgeansprüche in das
Sicherungseigentum der Gesellschaft über, und der Kunde verpflichtet sich, sie
ebenso wie die Hauptsache für die Gesellschaft zu verwahren.
Die Leasingrate wird
berechnet auf Grundlage des zur Zeit des Leasingantrages gültigen
Anschaffungspreises des Leasingobjektes. Ändert sich dieser, so ändert sich
die Rate im gleichen Verhältnis. Bei einer Änderung der
Refinanzierungsbedingungen vom Tage der Bezahlung des Leasingobjektes an den
Lieferanten behält sich die Gesellschaft eine Anpassung der Leasingrate vor.
Diese Leasingrate bleibt über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages unverändert.
Der Kunde erhält eine
Vertragsabrechnung. Bei einer Abweichung der Abrechnungsdaten von den umseitigen
Angaben sind für die Leasingverbindlichkeiten ausschl. die Abrechnungsdaten maßgebend.
Die Leasingrate ist auf Grundlage der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen
Steuern und öffentlichen Abgaben berechnet. Bei Änderung des Steuer- und
Abgabenrechtes oder der betreffenden Verwaltungspraxis nach Abschluss des
Leasingvertrages ist die Gesellschaft zu einer entsprechenden Anpassung der
Leasingraten berechtigt.
Bei Übernahme der Bezahlung
von Versicherungsprämien für den Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, bei
deren Änderung nach Abschluss des Leasingvertrages, gleich aus welchen Gründen,
die Gesamtrate entsprechend anzupassen.
Der Kunde trägt die Gefahr
des – auch zufälligen – Unterganges, Verlustes vorzeitigen Verschleißes
und der Beschädigung des Leasingobjektes. Solche Ereignisse entbinden den
Kunden nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasingraten zu zahlen oder
von irgendeiner anderen Verpflichtung aus dem Leasingvertrag. In solchen Fällen
hat der Kunde die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu verständigen und
ihr zu erklären, ob er den Leasingvertrag fortsetzen oder vorzeitig beenden
will – im Falle der Beschädigung nur, sofern die Wiederherstellungskosten 50%
des Zeitwertes des Leasingobjektes überschreiten.
Bei Fortsetzung des
Leasingvertrages ist der Kunde verpflichtet,
a)
das Leasingobjekt auf seine Kosten
reparieren zu lassen, sodass es den vertragsgemäßen Zustand wiedererlangt,
oder
b)
das Leasingobjekt nach
schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft durch ein Gleichwertiges zu ersetzen.
Bei vorzeitiger Beendigung
des Leasingvertrages hat der Kunde an die Gesellschaft eine Ausgleichszahlung zu
leisten, die zu einer Vollamortisation des Gesamtaufwandes der Gesellschaft für
diesen Vertrag unter Einbeziehung aller vertraglich geschuldeten Zahlung des
Kunden führt.
Entschädigungsleistungen,
die die Gesellschaft von Versicherungsgesellschaften und Dritten erhält, sowie
ein evtl. von der Gesellschaft für das Leasingobjekt erzielter Verwertungserlös
abzüglich Verwertungskosten werden dem Kunden zugunsten der von ihm in diesen Fällen
zu erbringenden Leistungen angerechnet. Erhält der Kunde die Entschädigungsleistungen
direkt, darf er sie nur zur Reparatur oder zum Ersatz des Leasingobjektes
verwenden.
Der Kunde verpflichtet sich,
auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht,
ggf. besondere Haftpflicht) für das Leasingobjekt abzuschließen unter
Einschluss des Risikos der Gesellschaft als Eigentümerin des Leasingobjektes.
Der Kunde hat das Leasingobjekt außerdem zum Neuwert gegen Feuer,
Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden und ggf. Maschinenbruch zu versichern.
Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Sitz in der BRD haben und die
Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen erfüllen.
Der Kunde hat bis zum Ablauf des ersten Leasingmonats der Gesellschaft den
Nachweis über den Versicherungsschutz durch Übersendung von Unterlagen
einschl. der Versicherungsscheine zu erbringen. Kommt der Kunde dieser
Verpflichtung nicht termingerecht nach, kann die Gesellschaft die erforderlichen
Verträge auf Kosten des Kunden abschließen.
Der Kunde tritt hiermit für
die Vertragsdurchführung sämtliche Rechte aus den Versicherungsverträgen an
die Gesellschaft ab.
Der Kunde hat während der
Vertragsdauer alle bestehenden und noch ergehenden Gesetze, Verordnungen und
Verwaltungsvorschriften, die sich auf das Leasingobjekt beziehen, zu beachten
und stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die sich aus der
Nichtbeachtung solcher Vorschriften ergeben.
Der Kunde steht der
Gesellschaft dafür ein, dass alle privat- und öffentlich-rechtlichen Gebühren
und Abgaben für das Leasingobjekt rechtzeitig bezahlt werden. Bei Nichtzahlung
ist die Gesellschaft berechtigt, ihrerseits Zahlung zu leisten und vom Kunden
unverzüglich Erstattung zu verlangen.
Der Kunde darf über das
Leasingobjekt nicht verfügen, es nicht Dritten überlassen und muss es vor
Zugriffen Dritter schützen. Von solchen Zugriffen hat der Kunde die
Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten. Die Gesellschaft macht alsdann ihr
Eigentumsrecht auf Kosten des Kunden geltend.
Der Kunde stellt die
Gesellschaft von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch und dem Betrieb
des Leasingobjektes ergeben können, insbesondere von solchen aus evtl. Patent-
oder Schutzrechtverletzungen, frei.
Kommt der Kunde mit zwei
Leasingraten oder mit einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug oder erfüllt
er sonstige in diesem Vertrag genannte Verpflichtungen nicht, hat die
Gesellschaft das Recht, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen und vom Kunden
Schadensersatz zu fordern. Dieser wird auf Grund der Vollamortisationspflicht
des Kunden wie folgt berechnet:
Die Gesellschaft belastet
den Kunden mit den rückständigen Zahlungen und der Summe der bis zum Ablauf
der Vertragsdauer noch fällig werdenden Netto-Leasingraten zuzüglich
Verkehrswert gemäß Ziffer 12 und Verwertungskosten. Hiergegen bringt die
Gesellschaft dem Kunden den Verwertungserlös des Leasingobjektes bis zur Höhe
der Restforderung gut und erteilt ihm eine angemessene Zinsgutschrift. Etwa
ersparte Verwaltungskosten sind mit der Zinsgutschrift abgegolten.
Im Falle des Verzugs hat der
Kunde der Gesellschaft Geldschulden vom Tage der Fälligkeit an bis zum
Geldeingang mit 1% pro angefangenem Monat zu verzinsen sowie eine Mahngebühr
von 12,50 € pro Zahlungsaufforderung zu tragen. Weitergehende
Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden steht der Nachweis
eines nicht oder niedriger entstandenen Schadens zu.
Der Gesellschaft stehen die
obigen Rechte sofort und ohne Anmahnung zu, wenn der Kunde seinen Wohn- bzw.
Firmensitz ins Ausland verlegt, seinen Betrieb liquidiert oder verkauft, bei
unsachgemäßer Behandlung oder vom Kunden verschuldeter Entwertung des
Leasingobjektes und bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Kunden, sodass eine regelmäßige Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem
Vertrag gefährdet erscheint. Dies gilt z.B. als erfüllt, wenn bei dem Kunden
oder einem persönlich haftenden Gesellschafter des Kunden Zahlungseinstellung,
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen, Wechsel- oder
Scheckproteste zu besorgen sind oder erfolgen oder über das Vermögen eines
persönlich haftenden Gesellschafters des Kunden ein Insolvenzverfahren
beantragt wird.
Die Rechte der Gesellschaft
bestehen auch, wenn die vorstehenden Voraussetzungen bereits bei
Vertragsabschluss vorhanden, der Gesellschaft jedoch nicht bekannt waren. Die
Rechte des Kunden zur Kündigung wegen Gebrauchsstörung gemäß § 543 Abs. 2
Nr. 1 BGB und des Erben wegen Rechtsnachfolge gemäß § 580 BGB sind
ausgeschlossen.
Bei Beendigung des
Leasingvertrages, gleich aus welchen Gründen, hat der Kunde das Leasingobjekt
auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an eine von der Gesellschaft zu
bestimmende Adresse innerhalb der BRD in einem der allgemein üblichen Nutzung
entsprechenden Zustand transportversichert zurückzuliefern sowie evtl.
anfallende Kosten bis zur Verwertung, die Verwertungskosten und alle Kosten im
Zusammenhang mit einer vorschriftsgemäßen Entsorgung zu tragen. Kommt der
Kunde der Rücklieferung nicht nach, gilt § 546 a BGB entsprechend; während
dieser Zeit gelten die Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag fort.
Die Vertragsparteien sind
sich einig, dass die vom Kunden während der Vertragsdauer zu entrichtenden
Leasingraten die Aufwendungen der Gesellschaft für die Beschaffung des
Leasingobjektes nicht voll decken.
Die Gesellschaft ist bereit,
mit dem Kunden über die Verlängerung des Leasingvertrages zu verhandeln. Ein
schriftlicher Verlängerungsvertrag muss der Gesellschaft spätestens 3 Monate
vor Ablauf der Vertragsdauer zugehen. Die Gesellschaft wird innerhalb von 3
Monaten über die Annahme des Antrages entscheiden. Kommt ein Verlängerungsvertrag
nicht zustande, so ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen der Gesellschaft
das Leasingobjekt bei Ablauf der Vertragsdauer zum umseitig genannten
Verkehrswert zuzüglich Umsatzsteuer unter Ausschluss aller gesetzlichen und
vertraglichen Ansprüche und Rechte bei Mängeln des Leasingobjektes zu kaufen.
Die Gesellschaft wird dem Kunden ihr Kaufverlangen rechtzeitig vor Ablauf der
Vertragsdauer mitteilen. Mit Zugang dieser Mitteilung ist der Kaufvertrag
zustande gekommen.
Im Falle der Ablösung des
Leasingvertrages gemäß Ziffern 8 und 11 hat die Gesellschaft zusätzlich
Anspruch auf den umseitig genannten Verkehrswert.
Die Gesellschaft ist
berechtigt, ihre Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Der Kunde
verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf etwaige Pfand-, Zurückbehaltungs-
oder Aufrechnungsansprüche, es sei denn, dass diese Ansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde räumt der Gesellschaft ein
Pfandrecht an seinem Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung von
anteiliger, nicht verbrauchter Mietvorauszahlungen bei vorzeitiger
Vertragsbeendigung ein.
Durch ihren Eintritt in die
Bestellung des Kunden hat die Gesellschaft Anzahlungen bzw. Teilzahlungen an den
Lieferanten zu leisten. Die Gesellschaft wird im Auftrag des Kunden diese
Zahlungen zuzüglich Umsatzsteuer in Anrechnung auf den Anschaffungspreis des
Leasingobjektes verauslagen. Hierfür stellt die Gesellschaft dem Kunden die
umseitig genannten Vorfinanzierungskosten vom Zeitpunkt der Leistung der
betreffenden Zahlung bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Leasingobjektes und
damit der Fälligkeit der ersten Leasingrate in Rechnung.
Sofern der Kunde die Übernahme
des Leasingobjektes, aus welchen Gründen auch immer, gegenüber der
Gesellschaft nicht schriftlich bestätigt und deshalb der Vertrag nicht anlaufen
kann oder rückgängig gemacht oder unwirksam wird, sei es zeitweilig oder endgültig,
beispielsweise bei Nicht- oder Falschlieferung oder unvollständiger Lieferung,
wegen Irrtums oder Täuschung oder wegen Lieferung eines fehlerhaften
Leasingobjektes, ist der Kunde zur Absicherung dieser sich daraus für die
Gesellschaft ergebenden Risiken zur sofortigen Rückerstattung der von der
Gesellschaft verauslagten Zahlungen zuzüglich Umsatzsteuer, Bearbeitungsgebühren
und Vorfinanzierungskosten verpflichtet. Dieser Anspruch der Gesellschaft gegenüber
dem Kunden besteht unabhängig vom Bestand dieses Vertrages.
Die Gesellschaft kann vom
Kunden während der Vertragsdauer die Vorlage aktueller Bilanzunterlagen
verlangen.
Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen
und sonstige Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
Schriftform, sofern Gesellschaft und Kunde nicht deutlich zum Ausdruck bringen,
dass auch eine mündliche Vereinbarung gültig sein soll.
Sollte eine der Bestimmungen
dieses Vertrages nichtig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.