Leasingverträge - Beispiele 

 

 


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Fahrzeug-Leasingvertrag

Maschinen-Leasingvertrag

 

 

Fahrzeug-Leasingvertrag

Allgemeine Leasingbedingungen

 

  1. Vertragsabschluss, Halter des Fahrzeuges, Beginn der Leasingzeit

Der Kunde ist an seinen Antrag 4 Wochen ab Eingang der zur Prüfung der Annahme erforderlichen Unterlagen gebunden. Mit Unterschrift der Gesellschaft wird der Antrag angenommen und der Leasingvertrag wirksam. Die Gesellschaft kann von dem Vertrag zurücktreten, falls der Kunde nicht ordnungsgemäß übernimmt. In diesem Fall kann der Kunde Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht geltend machen. Die Gesellschaft hat gegen den Kunden Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Die Gesellschaft ist Eigentümer, der Kunde Halter des Fahrzeugs.

Die Nutzungsdauer eines zulassungspflichtigen Neufahrzeugs beginnt am Tage seiner Erstzulassung, eines Gebrauchtfahrzeugs am Tage der im Kfz-Brief zuletzt eingetragenen Zulassung und eines nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugs am Tage der Übernahme durch den Kunden.

Sofern der Kunde Verbraucher ist, verzichtet er ausdrücklich auf den Zugang der Annahmeerklärung der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird dem Kunden innerhalb der 4-wöchigen Bindungsfrist von ihrer Vertragsunterzeichnung unterrichten.

 

  1. Haftung der Gesellschaft

Hat die Gesellschaft für einen Schaden des Kunden aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist die Haftung der Gesellschaft auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet.

 

  1. Auswahl des Fahrzeuges  

Der Kunde hat die Gesellschaft beauftragt, das Fahrzeug nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu kaufen. Der Kunde versichert ausdrücklich, dass er das Leasingobjekt ohne Mitwirkung der Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung seiner speziellen betrieblichen Belange ausgewählt hat. Für die Art der Konstruktion und die Tauglichkeit des Fahrzeuges zu dem vom Kunden vorgesehenen Zweck übernimmt die Gesellschaft keine Haftung. Sie sind nicht Grundlage dieses Vertrages. Die Gesellschaft wird nicht durch Vereinbarungen des Kunden mit dem Lieferanten und Dritten verpflichtet.

 

  1. Lieferung

Die Anlieferung des Fahrzeuges an die vom Kunden bestimmte Adresse erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Anlieferung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges dauert bis zum Tag seiner Zulassung. Die Gesellschaft kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn die Lieferung aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt.  Die Gesellschaft tritt ihre Ansprüche gegen den Lieferanten und Dritte im Zusammenhang mit der Lieferung hiermit an den Kunden ab, der die Abtretung annimmt. Entsprechende Ansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft sind ausgeschlossen.

Der Kunde ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Anlieferung für die Gesellschaft in Besitz zu nehmen, es unverzüglich mit aller Sorgfalt auf Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen, der Gesellschaft die Übernahme schriftlich zu bestätigen und ggf. Mängel gegenüber dem Lieferanten fristgemäß zu rügen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt auch nach einer Nachbesserung des Fahrzeuges und nach Lieferung eines Ersatzfahrzeuges im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches des Kunden.

Sollte die Gefahrtragung bezüglich des Fahrzeugs bereits vor dessen Übergabe an den Kunden nicht mehr beim Lieferanten liegen, trägt der Kunde die damit verbundenen Gefahren.

Der Kunde verzichtet zugunsten der Gesellschaft auf ein evtl. bereits entstandenes Anwartschaftsrecht am Fahrzeug.

Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen der Gesellschaft das Fahrzeug mit einem auf deren Eigentum hinweisenden Kennzeichen an gut sichtbarer Stelle zu versehen.

Der Kunde bevollmächtigt die Gesellschaft, die örtliche Zulassungsstelle davon zu unterrichten, dass der Kfz-Brief nur an die Gesellschaft herauszugeben ist. Der Gesellschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs sind nach Ablauf des Leasingvertrages alle Unterlagen für das Fahrzeug auszuhändigen, und der Kunde stimmt schon heute unwiderruflich zu, dass die Gesellschaft bei den behördlichen Stellen beantragt, dass Kfz-Brief und Kfz-Schein auf den Namen eines von der Gesellschaft zu benennenden Dritten umgeschrieben werden. Der Kfz-Brief ist der Gesellschaft auszuhändigen und bleibt in ihrem Besitz. Für die Vorführung des Fahrzeugs bei der technischen Überwachungsstelle kann der Kunde die Gesellschaft veranlassen, den Kfz-Brief an dem TÜV mit der Maßgabe zu versenden, dass der Brief nach Abnahme durch den TÜV unverzüglich an die Gesellschaft zurückzusenden ist. Nach Eingang des Kfz-Briefes bei der Gesellschaft trägt diese das amtliche Kennzeichen und die Fahrgestellnummer auf ihrem Vertragsexemplar nach. Der Kunde kann in gleicher Weise verfahren.

 

  1. Rechte des Kunden bei Mängeln des Leasingobjektes

Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft wegen Sach- und Rechtsmängeln, einer vom Lieferanten oder einem Dritten übernommenen Garantie, wegen Pflichtverletzung bei der Entstehung oder nach Abschluss dieses Vertrages oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Zum Ausgleich hierfür tritt die Gesellschaft ihre diesbezüglichen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten und Dritte an den Kunden ab, der die Abtretung annimmt. Der Kunde verpflichtet sich, die Ansprüche und Rechte einschl. des Anspruchs auf Verzugszinsen zur Leistung an die Gesellschaft, sofern er nicht einen eigenen Schaden geltend macht, Innerhalb der Verjährungsfrist der jeweiligen Ansprüche und Rechte geltend zu machen. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Kunde.

Sofern sich der Lieferant oder der Dritte und der Kunde über die Wirksamkeit eines vom Kunden erklärten Rechtes oder über die Berechtigung eines Anspruches nicht einigen, kann der Kunde die Zahlung der Leasingraten, im Falle der Minderung anteilig, wegen etwaiger Mängel erst dann vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung verweigern, wenn er wegen des erklärten Rechtes oder Anspruches Klage gegen den Lieferanten oder den Dritten erhoben hat.

Verlangt der Kunde im Wege der Nacherfüllung die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges, hat er die Gesellschaft hiervon unverzüglich zu unterrichten und mit dem Lieferanten zu vereinbaren, dass dieser das Eigentum an dem neuen Fahrzeug unmittelbar auf die Gesellschaft überträgt. Der Kunde teilt der Gesellschaft die Fahrgestellnummer und sonstige Unterscheidungskennzeichen des neuen Fahrzeuges mit. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Fahrzeug unverändert fortgesetzt.

Der Kunde hat der Gesellschaft eine von ihr an den Lieferanten oder Dritten zu zahlende Nutzungsentschädigung für das zurückgegebene, mangelhafte Fahrzeug zu erstatten. Unter Berücksichtigung seiner Vollamortisationspflicht kann der Kunde nach Erstattung der Nutzungsentschädigung von der Gesellschaft einen bei der späteren Verwertung des neuen Fahrzeuges durch den Umstand der Neulieferung etwa erzielten Nettomehrerlös verlangen.

Statt der Auskehrung eines durch die Verwertung des Fahrzeuges etwa erzielten Nettomehrerlöses kann der Kunde von der Gesellschaft verlangen, dass die vereinbarte Vertragsdauer um den Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der Kunde bis zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges die vereinbarten Leasingraten in voller Höhe gezahlt hat. Während des Verlängerungszeitraums sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die Bestimmungen des Leasingvertrages gelten unverändert fort. Ein diesbezügliches Verlangen hat der Kunde der Gesellschaft spätestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer und bis dahin ordnungsgemäßer Vertragserfüllung schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Gebrauch und Instandhaltung

Der Kunde wird das Fahrzeug in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand erhalten, dieses vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und der Erhaltung des Fahrzeuges verbunden sind, beachten und Wartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen des Lieferanten/Hersteller befolgen. Reparaturen und Pflegedienstarbeiten dürfen nur durch autorisierte Werksvertretungen bzw. Werkshändler des Herstellers vorgenommen werden. Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug nur zu dem umseitig angegebenen Verwendungszweck zu benutzen.

Ein Standortwechsel ist von einer schriftlichen Einwilligung der Gesellschaft abhängig.

Die Gesellschaft und ihre Beauftragten haben das Recht, das Fahrzeug zu besichtigen. Änderungen, Beschriftungen und zusätzliche Einbauten darf der Kunde nur nach schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft vornehmen. Alle zusätzlich – auch ohne Einwilligung der Gesellschaft – eingebauten Teile gehen mit dem Einbau entschädigungslos in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Beendigung des Vertrages vom Kunden die sachgemäße Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten des Kunden zu verlangen. Die Betriebs- und sonstigen Kosten für das Fahrzeug trägt der Kunde.

 

  1. Leasingzahlungen

Die Leasingrate wird berechnet auf Grundlage des umstehend angegebenen Gesamtanschaffungspreises. Ändert sich dieser, so ändert sich die Rate im gleichen Verhältnis. Bei einer Änderung der Refinanzierungsbedingungen bis zum Tage der Bezahlung des Fahrzeuges an den Lieferanten behält sich die Gesellschaft eine Anpassung der Leasingrate vor. Diese Leasingrate bleibt über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages unverändert. Der Kunde erhält eine Vertragsabrechnung. Bei einer Abweichung der Abrechnungsdaten von den umseitigen Angaben sind für die Leasingverbindlichkeiten ausschl. die Abrechnungsdaten maßgebend.

Die Leasingrate ist auf Grundlage der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Steuern und öffentlichen Abgaben berechnet. Bei Änderung des Steuer- und Abgabenrechtes oder der betreffenden Verwaltungspraxis nach Abschluss des Leasingvertrages ist die Gesellschaft zu einer entsprechenden Anpassung der Leasingraten berechtigt.

Bei Übernahme der Bezahlung von Versicherungsprämien für den Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, bei deren Änderung nach Abschluss des Leasingvertrages, gleich aus welchen Gründen, die Gesamtrate entsprechend anzupassen.

 

  1. Gefahrtragung und Schadensabwicklung

Der Kunde trägt die Gefahr des – auch zufälligen – Unterganges, Verlustes vorzeitigen Verschleißes und der Beschädigung des Fahrzeuges. Solche Ereignisse entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasingraten zu zahlen oder von irgendeiner anderen Verpflichtung aus dem Leasingvertrag.

In solchen Fällen hat der Kunde die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu verständigen und ihr zu erklären, ob er den Leasingvertrag fortsetzen oder vorzeitig beenden will – im Falle der Beschädigung nur, sofern die Wiederherstellungskosten 50% des Zeitwertes des Fahrzeuges  überschreiten.

Bei Fortsetzung des Leasingvertrages ist der Kunde verpflichtet,

a)     das Fahrzeug auf seine Kosten reparieren zu lassen, sodass es den vertragsgemäßen Zustand wiedererlangt, oder

b)     das Fahrzeug nach schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft durch ein gleichwertiges zu ersetzen.

Bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages hat der Kunde an die Gesellschaft eine Ausgleichszahlung zu leisten, die zu einer Vollamortisation des Gesamtaufwandes der Gesellschaft für diesen Vertrag unter Einbeziehung aller vertraglich geschuldeten Zahlung des Kunden einschl. eines ggf. vereinbarten Restwertes führt.

Entschädigungsleistungen, die die Gesellschaft von Versicherungsgesellschaften und Dritten erhält, sowie ein evtl. von der Gesellschaft für das Fahrzeug erzielter Verwertungserlös abzüglich Verwertungskosten werden dem Kunden zugunsten der von ihm in diesen Fällen zu erbringenden Leistungen angerechnet.

Der Kunde verpflichtet sich, die Gesellschaft von allen Ansprüchen aufgrund einer etwa geltend gemachten Haftung als Eigentümerin oder Mithalterin des Fahrzeugs freizuhalten.

 

  1. Versicherungen

Der Kunde ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenztem Deckungsumfang (Personen-, Sach- und reine Vermögensschäden) und eine Vollkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 € für das Fahrzeug abzuschließen, aufrechtzuerhalten und dieses mit einer anerkannten Diebstahlsicherung auszurüsten. Er ermächtigt die Gesellschaft hiermit ggf. zum Abschluss dieser Versicherungen. Der Kunde ermächtigt die Gesellschaft außerdem, bei der Versicherung einen Antrag auf Ausstellung eines Kfz-Sicherungsscheines zu stellen und ihn entgegenzunehmen. Die Bestimmungen der Ziffer 8 bleiben hierdurch unberührt. Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Sitz in der BRD haben und die Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen erfüllen.

Der Kunde tritt hiermit für die Vertragsdurchführung sämtliche Rechte aus den von ihm abgeschlossenen Fahrzeug-Versicherungen – mit Ausnahme des Schadensfreiheitsrabattes – unwiderruflich an die Gesellschaft ab. Der Kunde hat bis zu einem jederzeitigen Widerruf Ansprüche gegen Unfallgegner und Versicherungsgesellschaften zur Zahlung an die Gesellschaft geltend zu machen.

Die Versicherungsleistung für einen merkantilen Minderwert, der vom Kunden in jedem Fall geltend zu machen ist, ist der Gesellschaft zu melden. Die Gesellschaft wird bestimmen, an wen diese Versicherungsleistung zu zahlen ist.

 

  1. Pflichten des Kunden

Der Kunde hat während der Vertragsdauer alle bestehenden und noch ergehenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die sich auf das Fahrzeug beziehen, zu beachten und stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften ergeben.

Der Kunde steht der Gesellschaft dafür ein, dass alle privat- und öffentlich-rechtlichen Gebühren und Abgaben für das Fahrzeug rechtzeitig bezahlt werden. Bei Nichtzahlung ist die Gesellschaft berechtigt, ihrerseits Zahlung zu leisten und vom Kunden unverzüglich Erstattung zu verlangen.

Der Kunde darf über das Fahrzeug nicht verfügen, es nicht Dritten überlassen und muss es vor Zugriffen Dritter schützen. Von solchen Zugriffen hat der Kunde die Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten. Die Gesellschaft macht alsdann ihr Eigentumsrecht auf Kosten des Kunden geltend. Der Kunde stellt die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch und dem Betrieb des Fahrzeuges ergeben können, frei.

 

  1. Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz

Kommt der Kunde mit zwei Leasingraten oder mit einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug oder erfüllt er sonstige in diesem Vertrag genannte Verpflichtungen nicht, hat die Gesellschaft das Recht, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen und vom Kunden Schadensersatz zu fordern. Dieser wird auf Grund der Vollamortisationspflicht des Kunden wie folgt berechnet:

Die Gesellschaft belastet den Kunden mit den rückständigen Zahlungen und der Summe der bis zum Ablauf der Vertragsdauer noch fällig werdenden Netto-Leasingraten sowie mit dem ggf. vereinbarten Restwert und den Verwertungskosten. Hiergegen bringt die Gesellschaft dem Kunden den Verwertungserlös des Fahrzeuges bis zur Höhe der Restforderung gut und erteilt ihm eine angemessene Zinsgutschrift. Etwa ersparte Verwaltungskosten sind mit der Zinsgutschrift abgegolten.

Im Falle des Verzugs hat der Kunde der Gesellschaft Geldschulden vom Tage der Fälligkeit an bis zum Geldeingang mit 1% pro angefangenem Monat zu verzinsen sowie eine Mahngebühr von 12,50 € pro Zahlungsaufforderung zu tragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden steht der Nachweis eines nicht oder niedriger entstandenen Schadens zu.

Der Gesellschaft stehen die obigen Rechte sofort und ohne Anmahnung zu, wenn der Kunde seinen Wohn- bzw. Firmensitz ins Ausland verlegt, seinen Betrieb liquidiert oder verkauft, bei unsachgemäßer Behandlung oder vom Kunden verschuldeter Entwertung des Fahrzeuges und bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, sodass eine regelmäßige Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gefährdet erscheint. Dies gilt z.B. als erfüllt, wenn bei dem Kunden oder einem persönlich haftenden Gesellschafter des Kunden Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen, Wechsel- oder Scheckproteste zu besorgen sind oder erfolgen oder über das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Diese Rechte der Gesellschaft bestehen auch, wenn die vorstehenden Voraussetzungen bereits bei Vertragsabschluss vorhanden, der Gesellschaft jedoch nicht bekannt waren. Die Rechte des Kunden zur Kündigung wegen Gebrauchsstörung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB und des Erben wegen Rechtsnachfolge gemäß § 580 BGB sind ausgeschlossen.

 

  1. Beendigung des Leasingvertrages

Der Kunde hat auf Anweisung der Gesellschaft das Fahrzeug in einem der allgemein üblichen Nutzung entsprechenden Zustand auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an eine von der Gesellschaft zu bestimmende Adresse innerhalb der BRD versichert und zum Straßenverkehr zugelassen zurückzuliefern sowie evtl. anfallende Kosten bis zur Verwertung, die Verwertungskosten und alle Kosten im Zusammenhang mit einer vorschriftsgemäßen Entsorgung zu tragen. Kommt der Kunde der Rücklieferung nicht nach, gilt § 546 a BGB entsprechend; während dieser Zeit gelten die Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag fort. Bei Rücklieferung darf der Termin der nächsten Hauptuntersuchung durch den TÜV nicht früher als 6 Monate, gerechnet vom Zeitpunkt der Rücklieferung an, fällig sein. Zur Verwertung oder zur Herstellung der Straßenverkehrssicherheit erforderliche Reparaturen werden von der Gesellschaft zu Lasten des Kunden vorgenommen. Dies gilt auch für Reparaturen, die zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes des Fahrzeuges erforderlich sind.

Die Gesellschaft ist bereit, mit dem Kunden über die Verlängerung des Leasingvertrages zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsvertrag muss der Gesellschaft spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer zugehen. Die Gesellschaft wird innerhalb von 3 Monaten über die Annahme des Antrages entscheiden. Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen der Gesellschaft das Fahrzeug bei Ablauf der Vertragsdauer zum umseitig genannten Restwert zuzüglich Umsatzsteuer unter Ausschluss aller gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche und Rechte wegen Mängeln des Fahrzeuges zu kaufen. Die Gesellschaft wird dem Kunden ihr Kaufverlangen rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer mitteilen. Mit Zugang dieser Mitteilung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

Sofern die Gesellschaft von ihrem Recht gegenüber dem Kunden keinen Gebrauch macht und das Fahrzeug statt dessen selbst in beliebiger Weise verwertet, erklärt sie sich bereit, von einem über den umseitig bzw. bei Vertragsverlängerung über den neu vereinbarten Restwert hinausgehenden Mehrerlös dem Kunden 75% der Differenz abzüglich Verwertungskosten gutzubringen.

 

  1. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Der Kunde verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf etwaige Pfand-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche, es sei denn, dass diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde räumt der Gesellschaft ein Pfandrecht an seinem Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung von anteiliger, nicht verbrauchter Mietvorauszahlungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ein.

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

Die Gesellschaft kann vom Kunden während der Vertragsdauer die Vorlage aktueller Bilanzunterlagen verlangen.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und sonstige Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern Gesellschaft und Kunde nicht deutlich zum Ausdruck bringen, dass auch eine mündliche Vereinbarung gültig sein soll.

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.

 

 

 

 

 

Maschinen-Leasingvertrag

Allgemeine Leasingbedingungen

 

  1. Vertragsabschluss

Der Kunde ist an seinen Antrag 4 Wochen ab Eingang der zur Prüfung der Annahme erforderlichen Unterlagen gebunden. Mit Unterschrift der Gesellschaft wird der Antrag angenommen und der Leasingvertrag wirksam. Die Gesellschaft kann von dem Vertrag zurücktreten, falls der Kunde nicht ordnungsgemäß übernimmt. In diesem Fall kann der Kunde Ansprüche gegen die Gesellschaft nicht geltend machen. Die Gesellschaft hat gegen den Kunden Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen.

 

  1. Haftung der Gesellschaft

Hat die Gesellschaft für einen Schaden des Kunden aufgrund eigenen Verschuldens oder Verschuldens ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen, ist die Haftung der Gesellschaft auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt. In Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird auch für einfache Fahrlässigkeit gehaftet.

 

  1. Auswahl des Leasingobjektes

Der Kunde versichert ausdrücklich, dass er das Leasingobjekt ohne Mitwirkung der Gesellschaft unter besonderer Berücksichtigung seiner speziellen betrieblichen Belange ausgewählt hat. Für die Art der Konstruktion und die Tauglichkeit des Leasingobjektes zu dem vom Kunden vorgesehenen Zweck übernimmt die Gesellschaft keine Haftung. Sie sind ebenso wie sonstige Leistungen des Lieferanten nicht Grundlage dieses Vertrages. Die Gesellschaft wird nicht durch Vereinbarungen des Kunden mit dem Lieferanten und Dritten verpflichtet.

 

  1. Lieferung

Die Anlieferung und Montage des Leasingobjektes am umseitig genannten Standort erfolgen auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gesellschaft kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn der Lieferant den Abschluss eines Kaufvertrages mit ihr ablehnt oder die Lieferung des Leasingobjektes aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen unterbleibt. Die Gesellschaft tritt ihre Ansprüche gegen den Lieferanten und Dritte im Zusammenhang mit der Lieferung hiermit an den Kunden ab, der die Abtretung annimmt. Entsprechende Ansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft sind ausgeschlossen. Sollte die Gefahrtragung bezüglich des Leasingobjektes bereits vor Übergabe an den Kunden nicht mehr beim Lieferanten liegen, trägt der Kunde die damit verbundenen Gefahren.

Der Kunde ist verpflichtet, das Leasingobjekt bei Anlieferung für die Gesellschaft in Besitz zu nehmen, es unverzüglich mit aller Sorgfalt auf Mängelfreiheit und Funktionstüchtigkeit zu untersuchen, der Gesellschaft die Übernahme schriftlich zu bestätigen und ggf. Mängel gegenüber dem Lieferanten fristgemäß zu rügen. Die Untersuchungs- und Rügepflicht gilt auch nach einer Nachbesserung des Leasingobjektes und nach Lieferung eines Ersatzobjektes im Rahmen des Nacherfüllungsanspruches des Kunden. Der Kunde verzichtet zugunsten der Gesellschaft auf ein evtl. bereits entstandenes Anwartschaftsrecht am Leasingobjekt. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen der Gesellschaft das Leasingobjekt mit einem auf deren Eigentum hinweisenden Kennzeichen an sichtbarer Stelle zu versehen.

 

  1. Rechte des Kunden bei Mängeln des Leasingobjektes

Alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft wegen Sach- und Rechtsmängeln, einer vom Lieferanten oder einem Dritten übernommenen Garantie, wegen Pflichtverletzung bei der Entstehung oder nach Abschluss dieses Vertrages oder wegen unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Zum Ausgleich hierfür tritt die Gesellschaft ihre diesbezüglichen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten und Dritte an den Kunden ab, der die Abtretung annimmt. Der Kunde verpflichtet sich, die Ansprüche und Rechte einschl. des Anspruchs auf Verzugszinsen zur Leistung an die Gesellschaft, sofern er nicht einen eigenen Schaden geltend macht, unverzüglich – erforderlichenfalls gerichtlich – geltend zu machen. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Kunde. Serviceansprüche sowie die genannten Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten oder Dritte entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, diesen Vertrag vereinbarungsgemäß zu erfüllen, es sei denn, er ist berechtigt, die weitere Vertragserfüllung zu verweigern. Dies gilt auch, wenn dem Kunden aufgrund einer Bestätigung des Lieferanten und Dritter unmittelbar eigene Ansprüche und Rechte gegen diese zustehen.

Verlangt der Kunde im Wege der Nacherfüllung die Lieferung eines mangelfreien Leasingobjektes, hat er die Gesellschaft hiervon unverzüglich zu unterrichten und mit dem Lieferanten zu vereinbaren, dass dieser das Eigentum an dem neuen Leasingobjekt unmittelbar auf die Gesellschaft überträgt. Der Kunde teilt der Gesellschaft die Maschinennummer und sonstige Unterscheidungskennzeichen des neuen Leasingobjektes mit. Der Leasingvertrag wird mit dem neuen Leasingobjekt unverändert fortgesetzt.

Der Kunde hat der Gesellschaft eine von ihr an den Lieferanten oder Dritten zu zahlende Nutzungsentschädigung für das zurückgegebene, mangelhafte Leasingobjekt zu erstatten. Unter Berücksichtigung seiner Vollamortisationspflicht kann der Kunde nach Erstattung der Nutzungsentschädigung von der Gesellschaft eine 75%ige Beteiligung an einem bei der späteren Verwertung des neuen Leasingobjektes erzielten, durch den Umstand der Neulieferung etwa erhöhten Nettoerlös verlangen.

Statt der Beteiligung an einem durch die Verwertung des Leasingobjektes etwa erzielten Mehrerlös kann der Kunde von der Gesellschaft verlangen, dass die vereinbarte Vertragsdauer um den Zeitraum verlängert wird, der demjenigen entspricht, für den der Kunde bis zur Lieferung eines mangelfreien Leasingobjektes die vereinbarten Leasingraten in voller Höhe bezahlt hat. Während des Verlängerungszeitraums sind Leasingraten nicht zu zahlen. Die Bestimmungen des Leasingvertrages gelten unverändert fort. Ein diesbezügliches Verlangen hat der Kunde der Gesellschaft spätestens 3 Monate vor Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer und bis dahin ordnungsgemäßer Vertragserfüllung schriftlich mitzuteilen.

 

  1. Gebrauch und Instandhaltung

Der Kunde hat das Leasingobjekt auf seine Kosten in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten, insbesondere die erforderlichen Ersatzteile zu beschaffen und die jeweils erforderlichen Reparaturen ausführen zu lassen. Die Betriebs und Unterhaltungskosten für das Leasingobjekt trägt der Kunde. Der Kunde darf das Leasingobjekt nicht derart mit anderen Gegenständen verbinden, dass es ein wesentlicher Bestandteil derselben wird. Wird das Leasingobjekt mit einem Grundstück oder einem Gebäude verbunden, darf dies lediglich zu einem vorübergehenden Zweck im Sinne des § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB geschehen mit der Absicht, bei Beendigung des Leasingverhältnisses die Trennung wieder herbeizuführen. Ist der Kunde nicht selbst Eigentümer des betreffenden Grundstücks bzw. Gebäudes, hat er gegenüber dem Grundstücks- bzw. Gebäudeeigentümer klarzustellen, dass die Verbindung bzw. Einfügung des Leasingobjektes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

Eine Entfernung des Leasingobjektes von dem umseitig genannten Standort ist nur nach schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft zulässig. Die Gesellschaft und ihre Beauftragten haben das Recht, das Leasingobjekt zu besichtigen. Änderungen und zusätzliche Einbauten darf der Kunde nur nach schriftlicher Einwilligung der Gesellschaft vornehmen. Alle zusätzlich – auch ohne Einwilligung der Gesellschaft – eingebauten Teile gehen mit dem Einbau entschädigungslos in das Eigentum der Gesellschaft über, sofern eine Trennung bei Rückgabe des Leasingobjektes nicht ohne dessen Beschädigung möglich ist. Anderenfalls gehen sie bis zur restlosen Abwicklung dieses Vertrages nebst etwaiger Folgeansprüche in das Sicherungseigentum der Gesellschaft über, und der Kunde verpflichtet sich, sie ebenso wie die Hauptsache für die Gesellschaft zu verwahren.

 

  1. Leasingzahlungen

Die Leasingrate wird berechnet auf Grundlage des zur Zeit des Leasingantrages gültigen Anschaffungspreises des Leasingobjektes. Ändert sich dieser, so ändert sich die Rate im gleichen Verhältnis. Bei einer Änderung der Refinanzierungsbedingungen vom Tage der Bezahlung des Leasingobjektes an den Lieferanten behält sich die Gesellschaft eine Anpassung der Leasingrate vor. Diese Leasingrate bleibt über die gesamte Laufzeit des Leasingvertrages unverändert.

Der Kunde erhält eine Vertragsabrechnung. Bei einer Abweichung der Abrechnungsdaten von den umseitigen Angaben sind für die Leasingverbindlichkeiten ausschl. die Abrechnungsdaten maßgebend. Die Leasingrate ist auf Grundlage der zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Steuern und öffentlichen Abgaben berechnet. Bei Änderung des Steuer- und Abgabenrechtes oder der betreffenden Verwaltungspraxis nach Abschluss des Leasingvertrages ist die Gesellschaft zu einer entsprechenden Anpassung der Leasingraten berechtigt.

Bei Übernahme der Bezahlung von Versicherungsprämien für den Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, bei deren Änderung nach Abschluss des Leasingvertrages, gleich aus welchen Gründen, die Gesamtrate entsprechend anzupassen.

 

  1. Gefahrtragung und Schadensabwicklung

Der Kunde trägt die Gefahr des – auch zufälligen – Unterganges, Verlustes vorzeitigen Verschleißes und der Beschädigung des Leasingobjektes. Solche Ereignisse entbinden den Kunden nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Leasingraten zu zahlen oder von irgendeiner anderen Verpflichtung aus dem Leasingvertrag. In solchen Fällen hat der Kunde die Gesellschaft unverzüglich schriftlich zu verständigen und ihr zu erklären, ob er den Leasingvertrag fortsetzen oder vorzeitig beenden will – im Falle der Beschädigung nur, sofern die Wiederherstellungskosten 50% des Zeitwertes des Leasingobjektes überschreiten.

Bei Fortsetzung des Leasingvertrages ist der Kunde verpflichtet,

a)     das Leasingobjekt auf seine Kosten reparieren zu lassen, sodass es den vertragsgemäßen Zustand wiedererlangt, oder

b)     das Leasingobjekt nach schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft durch ein Gleichwertiges zu ersetzen.

Bei vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrages hat der Kunde an die Gesellschaft eine Ausgleichszahlung zu leisten, die zu einer Vollamortisation des Gesamtaufwandes der Gesellschaft für diesen Vertrag unter Einbeziehung aller vertraglich geschuldeten Zahlung des Kunden führt.

Entschädigungsleistungen, die die Gesellschaft von Versicherungsgesellschaften und Dritten erhält, sowie ein evtl. von der Gesellschaft für das Leasingobjekt erzielter Verwertungserlös abzüglich Verwertungskosten werden dem Kunden zugunsten der von ihm in diesen Fällen zu erbringenden Leistungen angerechnet. Erhält der Kunde die Entschädigungsleistungen direkt, darf er sie nur zur Reparatur oder zum Ersatz des Leasingobjektes verwenden.

 

  1. Versicherungen

Der Kunde verpflichtet sich, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung (Betriebshaftpflicht, ggf. besondere Haftpflicht) für das Leasingobjekt abzuschließen unter Einschluss des Risikos der Gesellschaft als Eigentümerin des Leasingobjektes. Der Kunde hat das Leasingobjekt außerdem zum Neuwert gegen Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasserschäden und ggf. Maschinenbruch zu versichern. Die Versicherungsgesellschaft muss ihren Sitz in der BRD haben und die Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen erfüllen. Der Kunde hat bis zum Ablauf des ersten Leasingmonats der Gesellschaft den Nachweis über den Versicherungsschutz durch Übersendung von Unterlagen einschl. der Versicherungsscheine zu erbringen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht termingerecht nach, kann die Gesellschaft die erforderlichen Verträge auf Kosten des Kunden abschließen.

Der Kunde tritt hiermit für die Vertragsdurchführung sämtliche Rechte aus den Versicherungsverträgen an die Gesellschaft ab.

 

  1. Pflichten des Kunden

Der Kunde hat während der Vertragsdauer alle bestehenden und noch ergehenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften, die sich auf das Leasingobjekt beziehen, zu beachten und stellt die Gesellschaft von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Nichtbeachtung solcher Vorschriften ergeben.

Der Kunde steht der Gesellschaft dafür ein, dass alle privat- und öffentlich-rechtlichen Gebühren und Abgaben für das Leasingobjekt rechtzeitig bezahlt werden. Bei Nichtzahlung ist die Gesellschaft berechtigt, ihrerseits Zahlung zu leisten und vom Kunden unverzüglich Erstattung zu verlangen.

Der Kunde darf über das Leasingobjekt nicht verfügen, es nicht Dritten überlassen und muss es vor Zugriffen Dritter schützen. Von solchen Zugriffen hat der Kunde die Gesellschaft unverzüglich zu unterrichten. Die Gesellschaft macht alsdann ihr Eigentumsrecht auf Kosten des Kunden geltend.

Der Kunde stellt die Gesellschaft von Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Gebrauch und dem Betrieb des Leasingobjektes ergeben können, insbesondere von solchen aus evtl. Patent- oder Schutzrechtverletzungen, frei.

 

  1. Außerordentliche Kündigung und Schadensersatz

Kommt der Kunde mit zwei Leasingraten oder mit einer anderen vereinbarten Zahlung in Verzug oder erfüllt er sonstige in diesem Vertrag genannte Verpflichtungen nicht, hat die Gesellschaft das Recht, den Leasingvertrag fristlos zu kündigen und vom Kunden Schadensersatz zu fordern. Dieser wird auf Grund der Vollamortisationspflicht des Kunden wie folgt berechnet:

Die Gesellschaft belastet den Kunden mit den rückständigen Zahlungen und der Summe der bis zum Ablauf der Vertragsdauer noch fällig werdenden Netto-Leasingraten zuzüglich Verkehrswert gemäß Ziffer 12 und Verwertungskosten. Hiergegen bringt die Gesellschaft dem Kunden den Verwertungserlös des Leasingobjektes bis zur Höhe der Restforderung gut und erteilt ihm eine angemessene Zinsgutschrift. Etwa ersparte Verwaltungskosten sind mit der Zinsgutschrift abgegolten.

Im Falle des Verzugs hat der Kunde der Gesellschaft Geldschulden vom Tage der Fälligkeit an bis zum Geldeingang mit 1% pro angefangenem Monat zu verzinsen sowie eine Mahngebühr von 12,50 € pro Zahlungsaufforderung zu tragen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden steht der Nachweis eines nicht oder niedriger entstandenen Schadens zu.

Der Gesellschaft stehen die obigen Rechte sofort und ohne Anmahnung zu, wenn der Kunde seinen Wohn- bzw. Firmensitz ins Ausland verlegt, seinen Betrieb liquidiert oder verkauft, bei unsachgemäßer Behandlung oder vom Kunden verschuldeter Entwertung des Leasingobjektes und bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, sodass eine regelmäßige Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag gefährdet erscheint. Dies gilt z.B. als erfüllt, wenn bei dem Kunden oder einem persönlich haftenden Gesellschafter des Kunden Zahlungseinstellung, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen Zahlungsansprüchen, Wechsel- oder Scheckproteste zu besorgen sind oder erfolgen oder über das Vermögen eines persönlich haftenden Gesellschafters des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

Die Rechte der Gesellschaft bestehen auch, wenn die vorstehenden Voraussetzungen bereits bei Vertragsabschluss vorhanden, der Gesellschaft jedoch nicht bekannt waren. Die Rechte des Kunden zur Kündigung wegen Gebrauchsstörung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB und des Erben wegen Rechtsnachfolge gemäß § 580 BGB sind ausgeschlossen.

 

  1. Beendigung des Leasingvertrages

Bei Beendigung des Leasingvertrages, gleich aus welchen Gründen, hat der Kunde das Leasingobjekt auf seine Kosten und Gefahr unverzüglich an eine von der Gesellschaft zu bestimmende Adresse innerhalb der BRD in einem der allgemein üblichen Nutzung entsprechenden Zustand transportversichert zurückzuliefern sowie evtl. anfallende Kosten bis zur Verwertung, die Verwertungskosten und alle Kosten im Zusammenhang mit einer vorschriftsgemäßen Entsorgung zu tragen. Kommt der Kunde der Rücklieferung nicht nach, gilt § 546 a BGB entsprechend; während dieser Zeit gelten die Pflichten des Kunden aus diesem Vertrag fort.

Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die vom Kunden während der Vertragsdauer zu entrichtenden Leasingraten die Aufwendungen der Gesellschaft für die Beschaffung des Leasingobjektes nicht voll decken.

Die Gesellschaft ist bereit, mit dem Kunden über die Verlängerung des Leasingvertrages zu verhandeln. Ein schriftlicher Verlängerungsvertrag muss der Gesellschaft spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragsdauer zugehen. Die Gesellschaft wird innerhalb von 3 Monaten über die Annahme des Antrages entscheiden. Kommt ein Verlängerungsvertrag nicht zustande, so ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen der Gesellschaft das Leasingobjekt bei Ablauf der Vertragsdauer zum umseitig genannten Verkehrswert zuzüglich Umsatzsteuer unter Ausschluss aller gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche und Rechte bei Mängeln des Leasingobjektes zu kaufen. Die Gesellschaft wird dem Kunden ihr Kaufverlangen rechtzeitig vor Ablauf der Vertragsdauer mitteilen. Mit Zugang dieser Mitteilung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

Im Falle der Ablösung des Leasingvertrages gemäß Ziffern 8 und 11 hat die Gesellschaft zusätzlich Anspruch auf den umseitig genannten Verkehrswert.

 

  1. Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Rechte aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen. Der Kunde verzichtet gegenüber der Gesellschaft auf etwaige Pfand-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsansprüche, es sei denn, dass diese Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Kunde räumt der Gesellschaft ein Pfandrecht an seinem Anspruch gegen die Gesellschaft auf Rückzahlung von anteiliger, nicht verbrauchter Mietvorauszahlungen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ein.

 

  1. Vorfinanzierung

Durch ihren Eintritt in die Bestellung des Kunden hat die Gesellschaft Anzahlungen bzw. Teilzahlungen an den Lieferanten zu leisten. Die Gesellschaft wird im Auftrag des Kunden diese Zahlungen zuzüglich Umsatzsteuer in Anrechnung auf den Anschaffungspreis des Leasingobjektes verauslagen. Hierfür stellt die Gesellschaft dem Kunden die umseitig genannten Vorfinanzierungskosten vom Zeitpunkt der Leistung der betreffenden Zahlung bis zum Zeitpunkt der Übernahme des Leasingobjektes und damit der Fälligkeit der ersten Leasingrate in Rechnung.

Sofern der Kunde die Übernahme des Leasingobjektes, aus welchen Gründen auch immer, gegenüber der Gesellschaft nicht schriftlich bestätigt und deshalb der Vertrag nicht anlaufen kann oder rückgängig gemacht oder unwirksam wird, sei es zeitweilig oder endgültig, beispielsweise bei Nicht- oder Falschlieferung oder unvollständiger Lieferung, wegen Irrtums oder Täuschung oder wegen Lieferung eines fehlerhaften Leasingobjektes, ist der Kunde zur Absicherung dieser sich daraus für die Gesellschaft ergebenden Risiken zur sofortigen Rückerstattung der von der Gesellschaft verauslagten Zahlungen zuzüglich Umsatzsteuer, Bearbeitungsgebühren und Vorfinanzierungskosten verpflichtet. Dieser Anspruch der Gesellschaft gegenüber dem Kunden besteht unabhängig vom Bestand dieses Vertrages.

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

Die Gesellschaft kann vom Kunden während der Vertragsdauer die Vorlage aktueller Bilanzunterlagen verlangen.

Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und sonstige Vereinbarungen zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern Gesellschaft und Kunde nicht deutlich zum Ausdruck bringen, dass auch eine mündliche Vereinbarung gültig sein soll.

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt.