Abwicklung eines Leasingvertrages (Fallbeispiel) 

 

 


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Sachmängelhaftung und Verjährungsfristen

Fallbeispiel

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Sachmängelhaftung und Verjährungsfristen

Da die Leasinggesellschaft keinen direkten Einfluss auf die Investitionsentscheidung des Leasingnehmers hat, wird die Leasinggesellschaft rechtlich geschützt, indem dem Leasingnehmer sämtliche Erfüllungsrechte (Nacherfüllung, Schadensersatz und Rücktritt), die ursprünglich dem Leasdinggeber aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten/Hersteller zustehen, bedingungslos abgetreten werden. Die mietrechtliche Mängelhaftung des Leasinggebers (§§ 536 ff. BGB) lebt jedoch immer wieder dann auf, wenn es dem Leasingnehmer wegen zwischenzeitlicher Insolvenz des Lieferanten unmöglich wird, die Ansprüche durchzusetzen.

 

Zu den Pflichten des Herstellers nach dem Kauf- und Werkvertragsrecht gehört es, dem Käufer die Sache frei von Sach- oder Rechtsmängeln auszuliefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 und § 633 Abs. 1 BGB). Sobald der Leasingnehmer einen Sachmangel feststellt, hat er Leasinggeber und Lieferant unverzüglich in Kenntnis zu setzen und vom Lieferanten Erfüllung zu verlangen. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich. In welcher Form die Mängelbeseitigung zu erfolgen hat, bestimmt sich nach der Verhältnismäßigkeit aus der Art und dem Umfang des Mangels. Der Gesetzgeber benennt für Kaufverträge und Werkverträge unterschiedliche Regelungen (§ 437 bei Kaufverträgen und § 634 BGB bei Werkverträgen).

 

Die Behebung der Leistungsstörung erfolgt bei einem Kaufvertrag nach Wahl des Leasingnehmers durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Der Lieferant kann die vom Leasingnehmer gewählte Art der Nacherfüllung jedoch dann ablehnen, wenn die dadurch von ihm zutragenden Kosten unverhältnismäßig sind. Bei Werkverträgen liegt die Vorgehensweise im Ermessen des Herstellers. Im Falle der Nachlieferung ersetzt der Lieferant das mängelbehaftete Wirtschaftsgut durch ein gleichwertiges mängelfreies. Mit diesem Austausch kommt er seiner Leistungsverpflichtung aus dem Kauf- oder Werkvertrag nach, ohne dass es einer vertraglichen Rückabwicklung bedürfte. Damit bleibt auch die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag unverändert bestehen. Die Verpflichtung des Leasingnehmers, die vereinbarten Leasingzahlungen zu leisten, bleibt davon unberührt.

 

Kommt der Lieferant innerhalb einer adäquaten Frist seiner Nacherfüllungspflicht nicht nach, schlägt die Nacherfüllung auch nach dem 2. Versuch fehl oder ist sie dem Leasingnehmer nicht mehr zuzumuten, kann der Leasingnehmer den Kaufpreis mindern, vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistungserfüllung verlangen oder alternativ für vergebliche Aufwendungen verlangen. Ein Rücktritt kommt auch dann in Frage, wenn der Lieferant die Mängelbeseitigung verweigert oder das Scheitern der Nacherfüllung erkennbar ist.

 

Die Minderung des Kaufpreises führt analog im Leasingvertrag bei ansonsten unveränderten Vertragskonditionen zur Anpassung der Raten und des Restwertes. Den Minderungsbetrag erhält der Leasinggeber vom Lieferanten erstattet.

 

Tritt der Leasingnehmer vom Kaufvertrag zurück, entfällt rückwirkend die Geschäftsgrundlage für den Leasingvertrag. Mit der Rückgabe des mängelbehafteten Leasinggutes erhält der Leasinggeber den Kaufpreis vom Lieferanten erstattet zuzüglich der ihm entstandenen Kosten der Transaktion. Die bereits vereinnahmten Leasingzahlungen werden dem Leasingnehmer nach Bereicherungsrecht rückvergütet. Für eine evtl. Nutzung kann der Lieferant ein angemessenes Nutzungsentgelt in Rechnung stellen. Verweigert der Lieferant die Minderung oder Rücknahme des mängelbehafteten Wirtschaftsgutes, muss der Leasingnehmer seine Forderungen auf dem Klageweg geltend machen. Seine Verpflichtung zur vertragsgemäßen Zahlung der Leasingraten wird ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung bis zur Verfahrensentscheidung ausgesetzt. Im Erfolgsfall ersetzt das Urteil das Einverständnis des Lieferanten.

 

Verjährungsfristen

Die Sach- und Rechtsansprüche einschließlich der Verjährungsfristen können die Vertragsparteien grundsätzlich individualvertraglich regeln. Bei neu erworbenen oder hergestellten Leasingobjekten ist eine Verjährung von weniger als einem Jahr rechtlich unwirksam. Die für mobile Wirtschaftsgüter gültige Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre. Dies bedeutet für den Leasinggeber, dass er für die Erfüllungsansprüche des Leasingnehmers bei der Insolvenz eines Lieferanten zwei Jahre einstehen muss. Bei Werkverträgen über Bauwerke beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übernahme, bei Bauwerken mit der Abnahme des Wirtschaftsgutes.

 

Auch wenn der Leasingnehmer Verbraucher ist, gilt die leasingtypische Abtretung der kaufrechtlichen Erfüllungsansprüche. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien stimmen weitgehend mit den oben beschriebenen Regelungen überein. Von den gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts abweichende Vereinbarungen (Erfüllungsansprüche, Gefahrübergang) sind indessen unwirksam (§ 475 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für die Verjährungsfristen von Erfüllungsansprüchen. Sie dürfen bei Verbrauchern nicht kürzer als zwei Jahre, bei gebrauchten Leasingobjekten nicht kürzer als ein Jahr sein (§ 275 Abs. 2 BGB). Eine ebenfalls verbraucherspezifische Regelung – die Beweislastumkehr – kommt zur Geltung, wenn der Leasinggegenstand während der ersten 6 Monate nach Übernahme einen Mangel aufweist. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird zugunsten des Leasingnehmers ein von Beginn an vorhandener Mangel vermutet (§ 476 BGB).

 

 

 

Fallbeispiel: Die Klempnerei  Rheidt least einen Kleintransporter bei der NordLeasing GmbH

 

Die  Klempnerei Rheidt hatte zur Finanzierung eines Kleintransporters im Wert von 40.000,00 EUR die NordLeasing GmbH als Leasinggeber eingeschaltet. Die Klempnerei hatte den Kleintransporter bei der Fuhrpark AG auf Grund eines attraktiven Angebots bestellt. Die NordLeasing GmbH war nach der Prüfung des Angebots und der Überprüfung der Bonität der Klempnerei und der Fuhrpark AG in den Kaufvertrag am 31. Mai eingetreten. Im Kaufvertrag und im Leasingvertrag wurde der 15. August als Liefertermin bestimmt.

 

a)    14 Tage nach Abschluss des Vertrages möchte die Klempnerei in der Bestellung einige Änderungen an der Ausstattung des Transporters vornehmen. Welche Auswirkungen kann diese Vertragsänderung auf die Lieferung des Transporters mit sich bringen (vgl. Ziffer 14 der AGB der Leasinggesellschaft)?

 

b)    Obwohl die Fuhrpark AG die Lieferung des Kleintransporters  bis zum 15. August zugesagt hatte, kann der Transporter aufgrund eines vierwöchigen Metallerstreiks nicht mehr fristgerecht geliefert werden. Daraufhin will die Klempnerei vom Leasingvertrag zurücktreten. Prüfen Sie die rechtliche Situation der Klempnerei (vgl. Ziffer 4 der AGB der LG und §§ 275, 326 BGB).

 

c)     Die Fuhrpark AG sichert der Fa. Rheidt zu, den Kleintransporter sofort nach Beendigung des Streiks auszuliefern. Ein genauer Liefertermin wurde aus o.a. Gründen nicht vereinbart werden. Die Firma Rheidt ist mit  den neuen Lieferungsbedingungen einverstanden. Sechs Wochen nach dem vereinbarten Lieferzeitpunkt wird der Kleintransporter der Fa. Rheidt ordnungsgemäß zugelassen und geliefert. Die Zulassungsbescheinigungen 1 und 2 wurden wie vereinbart der Fa. Rheidt übergeben. Der Wagen wurde aber nicht wie vereinbart 1. in dunkelblau sondern in weiß bzw. 2. ohne Zigarettenanzünder geliefert.

 

(1)  Zu welchem Zeitpunkt muss die erste Leasingrate von der Fa. Rheidt gezahlt werden (Ziffer 1 der AGB der LG)?

(2)  Welche Pflichten hat die Firma Rheidt bei Anlieferung des Transporters wahrzunehmen (Ziffer 4 der AGB der LG)?

(3)  Prüfen Sie, ob die Klempnerei in den beiden Fällen die vertraglich vereinbarten Leasingraten zahlen muss (Ziffer 1 und 5 der AGB der LG, §§ 437 ff. BGB).

 

d)    Der Kleintransporter wird von der Fuhrpark AG ordnungsgemäß der Klempnerei zugelassen und geliefert. Die NordLeasing GmbH erhält vorschriftsgemäß eine Abnahmebestätigung von der Firma Rheidt. Welche weiteren Pflichten ergeben sich aus dem Leasingvertrag für den Leasingnehmer (vgl. Ziffern 6 und 10 der AGB der LG)?

 

e)    In den ersten Wochen der Inbetriebnahme des Kleintransporters stellt Herr Rheidt fest, dass das Fahrzeug nicht wie in der Zulassungsbescheinigung 1  (= vormals Kraftfahrzeugschein) angesetzt 8,3 Liter sondern 10,8 Liter Benzin auf 100 km verbraucht. Nach Ansicht von Herrn Rheidt fährt der Transporter unter diesen Umständen unwirtschaftlich. In der Werkstatt kann auch durch mehrmalige Einstellungen des Motors der Benzinverbrauch nicht gedrosselt werden. Herr Rheidt entscheidet sich daher, der NordLeasing das Fahrzeug zurückzugeben und stellt die Zahlung der Leasingraten ein. Nehmen Sie Stellung (vgl. § 437 ff. BGB Ziffern 5 und 7 der AGB der LG). 

 

f)      Aufgrund eines Motorschadens muss der Kleintransporter nach 3 Jahren Nutzungsüberlassung für acht Tage in die Reparaturwerkstatt. Prüfen Sie, ob die Firma Rheidt die Reparaturkosten der NordLeasing in Rechnung stellen kann. Stellen Sie in diesem Zusammenhang auch fest, ob die Leasingraten während dieser Reparaturzeit von der Fa. Rheidt gekürzt werden können (vgl. Ziffer 6  und 8 der AGB der LG).

 

g)    Wie muss der Vertrag nach Ablauf der Leasingzeit ordnungsgemäß von der Fa. Rheidt beendet werden? Nennen Sie die Pflichten der Fa. Rheidt bei ordnungsgemäßer Beendigung des Leasingvertrages (Ziffer 12 der AGB der LG).

 

h)     Welche Rechte ergeben sich aus dem Leasingvertrag nach Ablauf der Nutzungsüberlassung des Kleintransporters für die Fa. Rheidt und die Leasinggesellschaft (vgl. Ziffer 12 der AGB der LG)?

 

 

 

 

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