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Dreipunktbeziehung beim Leasing |
Bei der kreditfinanzierten Investition bilden sich unmittelbare Beziehungen nur zwischen Investor und Lieferant einerseits und Investor und Finanzier andererseits. Die beiden Beziehungslinien bestehen selbständig und unabhängig voneinander; die Beziehungspunkte Lieferant und Finanzier werden nicht miteinander verbunden.
Der Leasingvertrag vereinigt die Elemente Finanzierung, Nutzungsüberlassung (Miete) und Dienstleistung miteinander. Dies führt zu komplizierten Rechtsbeziehungen zwischen Leasingnehmer, Lieferant und Leasinggeber. Jeder steht mit jedem anderen in direkter rechtlicher und wirtschaftlicher Verbindung.
Bei Vertragsstörungen ist der Leasinggeber als rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggutes - mit der mietvertraglichen Hauptpflicht, dem Leasingnehmer das Leasinggut in einem für den Vertragszweck geeigneten Zustand zur Verfügung zu stellen (Nutzungsverschaffungspflicht, Gebrauchsüberlassungspflicht) - in erster Linie betroffen. Deshalb sind für ihn die wechselseitigen Wirkungen wirtschaftlichen und rechtlichen Handelns besonders wichtig.
a) Die Bestellung
Die Entscheidung über die Investition wird vom Leasingnehmer völlig selbständig und in eigener Verantwortung getroffen. Er sucht auch den Lieferanten aus. Mit ihm legt er alle Einzelheiten der Investition (z.B. technische Auslegung, Preis) fest. Die erste Beziehung kommt zwischen Leasingnehmer und Lieferant zustande, wenn der Investor die Angebote für das von ihm beabsichtigte Investitionsvorhaben einholt. Die Einschaltung des Leasinggebers (zweite Beziehungsebene Leasingnehmer - Leasinggeber) erfolgt oft erst, wenn der Kaufvertrag unterzeichnet ist. Der Leasinggeber sieht sich dann einem fertigen Vertragswerk gegenüber und er muss entscheiden, ob es für ihn die geeignete Grundlage ist, die Leasingzusage zu geben und in die Bestellung einzutreten (dritte Beziehungsebene Leasinggeber - Lieferant).
Schwierig kann die Situation für den Leasinggeber werden, wenn der Lieferant im Zuge der Verkaufsverhandlungen unautorisierte Zusagen über die Behandlung des Leasinggutes nach Ablauf der Grundmietzeit gibt. Derartige Zusagen betreffen häufig den Eigentumsübergang und werden im Hinblick auf den in der Ferne liegenden Zeitpunkt, zu dem sie eingelöst werden müssen, gegeben. Sie können aber schon vor Ablauf der Grundmietzeit dem Leasinggeber Schaden zufügen, wenn sie z.B. geeignet sind, die Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber und damit dessen Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer in Frage zu stellen. Dies hat Leasinggesellschaften veranlasst, statt in eine Bestellung einzutreten, eine neue Bestellung - unter Fortfall der Bestellung des Leasingnehmers - aufzugeben und sich in der Auftragsbestätigung des Lieferanten ausdrücklich bestätigen zu lassen, dass keine Nebenabreden irgendwelcher Art bestehen. Es sollen hierdurch neue, von der direkten Beziehung Leasingnehmer - Lieferant losgelöste Rechtsverhältnisse mit den Beziehungsebenen: Leasinggeber - Lieferant einerseits und Leasinggeber - Leasingnehmer andererseits entstehen, während die Beziehungslinie Leasingnehmer - Lieferant für das Zustandekommen des Kaufvertrages zerschnitten wird.
Mit dem Eintritt in die Bestellung entsteht die dritte Beziehungsebene (Leasinggeber - Lieferant). Die erste Stufe der mehrschichtigen Dreipunktbeziehung ist damit gebildet. Sie beinhaltet:
1. Die Beziehung Leasingnehmer - Lieferant
- durch die Investitions- und Finanzierungsentscheidung des Leasingnehmers (Phase II)
- durch die Bestellung des Investitionsobjektes durch den Leasingnehmer und Annahme der Bestellung durch den Lieferanten (Phase III)
2. Die Beziehung Leasingnehmer - Leasinggeber
- mit Unterzeichnung des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer und Annahme und Gegenzeichnung durch den Leasinggeber (Phase III)
3. Die Beziehung Leasinggeber - Lieferant
- mit Eintritt des Leasinggebers in die Bestellung und Annahme durch den Lieferanten (Phase III)
b) Die Lieferung
In der zweiten Stufe der mehrschichtigen Dreipunktbeziehung liefert der Hersteller/Händler vertragsgemäß an den Leasingnehmer. Die Rechnung sendet er an den Leasinggeber, der nach dem Eintritt in die Bestellung sein Vertragspartner geworden ist. Dieser wird die Rechnung erst nach Erhalt der vom Leasingnehmer ausgestellten Abnahmebestätigung (Übernahmebestätigung) begleichen.
Der Leasinggeber kann sich aber nicht voll auf die Abnahmebestätigung verlassen. Sie begründet kein Schuldanerkenntnis des Leasingnehmers. Zahlt der Leasinggeber aufgrund der Abnahmebestätigung den Rechnungsbetrag an den Lieferanten, obwohl die Sache nicht vollständig oder mangelhaft geliefert wurde, so kehrt sich lediglich die Beweislast zu Ungunsten des Leasingnehmers um. Leistungsbesteller und Leistungsempfänger sind nicht identisch.
In der zweiten Ebene der Dreipunktbeziehung ist der Lieferant der Ausgangspunkt aller Aktivitäten, sodass sich folgende Beziehungen ergeben:
1.
a) Lieferant - Leasingnehmer
- durch die Lieferung/Ausführung der Bestellung (Phase IV)
b) Lieferant - Leasinggeber
- durch die Übersendung der Rechnung (Phase V)
2. Leasingnehmer - Leasingeber
- durch die Erteilung der Abnahmebestätigung (Phase V)
3. Leasinggeber - Lieferant
- durch die Bezahlung der Rechnung (Phase V)
c) Die Gewährleistung
Die Phase IV (Bedienung des Leasingvertrages durch den Leasingnehmer, Verwaltung beim Leasinggeber) verläuft i.d.R. problemlos. Es kann jedoch zu Störungen im Vertragsablauf kommen, die ihre Ursache schon in der Lieferung haben. Das ist der Fall, wenn die Leasingsache von Anfang an nicht (voll) funktionsfähig ist oder innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auftreten. Es ergeben sich in diesem Fall völlig neue Beziehungsfelder mit gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen. Insbesondere der Leasinggeber ist davon betroffen.
Es entspricht den Absichten des Leasinggebers, sich auf die Finanzierungsfunktion zurückzuziehen. Das soll durch die sog. Freizeichnungen des Leasinggebers in seinen AGB erreicht werden. Eine oft verwendete Freizeichnungsklausel in den AGB der Leasinggeber lautet: "Alle mietvertraglichen Ansprüche, die dem Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber zustehen, sind abbedungen. Alle Ansprüche, die dem Leasingnehmer wegen irgendwelcher Mängel/Fehler des Leasingobjektes zustehen, sind darauf beschränkt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer schon jetzt alle Ansprüche abtritt, die dem Leasinggeber gegenüber dem Hersteller/Lieferanten des Leasingobjektes zustehen. Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. (...) Hat der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten die Rückgängigmachen des Kaufvertrages erklärt, kann er die Zahlung weiterer Leasingraten verweigern. Hat der Leasingnehmer vom Lieferanten Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) verlangt, kann er weitere Leasingzahlungen entsprechend herabsetzen. Der Leasingnehmer ist verpflichtet, den Hersteller/Lieferanten innerhalb einer Frist von 14 Tagen, gerechnet von der Wandelung- oder Minderungserklärung, auf Vollzug der Wandelung bzw. Minderung, d.h. auf Rückzahlung des Kaufpreises bzw. Teilkaufpreises an den Leasinggeber, zu verklagen. Unterlässt er dies, so steht ihm kein Zahlungsverweigerungsrecht zu. Schlägt die Rückabwicklung der Wandelung fehl, so stellt der Leasingnehmer den Leasinggeber von allen etwaigen Schäden frei. Der Leasingnehmer verpflichtet sich, den Leasinggeber unverzüglich über alle im Zusammenhang mit der Wandelung/Minderung eingeleiteten Maßnahmen zu informieren. Offensichtliche Mängel am Leasingobjekt sind zur Wahrung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten/Hersteller 10 Tage nach der Übergabe/Abnahme des Leasingobjektes dem Lieferanten/Hersteller anzuzeigen. Trotz Mängelanzeige ist der Leasingnehmer in jedem Fall verpflichtet, die Leasingraten gegenüber dem Leasinggeber weiter zu bezahlen. In Leasingverträgen über gebrauchte Objekte ist jede Gewährleistung für offene Mängel ausgeschlossen."
Originäre kaufmännische Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten hat der Leasinggeber, der nach seinem Eintritt in die Bestellung der Vertragspartner des Lieferanten geworden ist. Diese Ansprüche tritt er im Leasingvertrag - unter Ausschluss der mietvertraglichen Haftung - an den Leasingnehmer ab. Es entspricht nicht nur dem Charakter des Leasingvertrags, dass der Leasinggeber bei Sachmängeln seine Eigentümerposition gegenüber dem Lieferanten nicht unmittelbar wahrnimmt, sondern es ist ihm fast ausnahmslos auch faktisch unmöglich, bei Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Lieferanten diese sachgerecht und ggf. auch rechtzeitig bzw. "unverzüglich" gelten zu machen.
In den vertraglichen Beziehungen zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber nehmen Wandelungsbegehren des Leasingnehmers gegenüber dem Lieferanten eine besondere Rolle ein. Diese Wandelungsbegehren können auf mangelhafter Lieferung und/oder fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen bzw. unzureichender Ersatzlieferung beruhen. Nach herrschender Rechtsauffassung kann sich der Leasinggeber in einer sog. leasingtypischen Abtretungskonstruktion von der ihn treffenden, aus der entsprechenden Anwendung der mietrechtlichen Vorschriften herzuleitenden Gewährleistungspflicht (§§ 537 ff. BGB) freizeichnen, sofern er zum Ausgleich dafür dem Leasingnehmer diejenigen kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte einschl. der Wandelungsbefugnis abtritt, die ihm selbst gegen den Hersteller bzw. Lieferanten der Leasingsache zustehen. Dieser Ausgleich ist wesentlich. Der Leasingnehmer darf durch die Freizeichnung des Leasinggebers nicht rechtlos gestellt werden, sondern er muss seine Sachmängelansprüche nach kaufrechtlichem Vorbild unmittelbar gegenüber dem Lieferanten geltend machen können. Andererseits verlangt diese Abtretungskonstruktion ausdrücklich das Tätigwerden des Leasingnehmers zur Geltendmachung und Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen. Verhält er sich pflichtwidrig, so geht das zu seinen Lasten. Er kann den daraus entstehenden Schaden nicht auf den Leasinggeber abwälzen.
Hat der Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten Wandelung erklärt und - bei verweigerter Zustimmung des Lieferanten zur Wandelung - auch Wandelungsklage erhoben, kann er die Zahlung weiterer Leasingraten verweigern. Eine allgemeine Mängelrüge reicht nicht aus, die weitere Zahlung der Leasingraten einzustellen. Wird die Wandelungsklage nicht erhoben, dann ist der Einwand des Leasingnehmers nicht schlüssig, und der Leasinggeber kann bei verweigerter Weiterzahlung der Leasingraten seinen Rechtsanspruch in einem Prozess durchsetzen. Sofern die Verbraucherkreditregelungen des BGB greifen, wird nach § 498 Abs. 3 des Gesetzes der Zeitpunkt, von dem an der Leasingnehmer zur Einstellung der Leasingratenzahlungen berechtigt ist, auf den des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung vorverlegt, bzw. auf den Zeitpunkt der Einrede der Wandelung oder Minderung bzw. der sonstigen Leistungsstörungen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Setzt der Leasingnehmer seinen Rücktrittsanspruch durch, verliert der Leasinggeber endgültig seinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten und ggf. des Restwertes gegenüber dem Leasingnehmer von Anfang an. Er befindet sich wieder auf der Ebene 1 und kann nach dem Motto "rette, was zu retten ist" versuchen, sich beim Lieferanten schadlos zu halten, d.h. Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Ist der Lieferant objektiv nicht in der Lage, den Mangel bei Gewährleistungsansprüchen zu beheben, bzw. kann der bestehende Rücktrittsanspruch wegen der Insolvenz des Lieferanten nicht durchgesetzt werden, trägt der Leasinggeber als Folge der ihm auferlegten Nutzungsverschaffungspflicht den gesamten wirtschaftlichen Schaden.
Die 3. Ebene der Dreipunktbeziehung zeigt folgendes Beziehungsgeflecht:
1. Leasinggeber - Lieferant
- mit originären Gewährleistungsansprüchen des Leasinggebers
2. Leasinggeber - Leasingnehmer
- die Abtretung der Gewährleistungsansprüche vom Leasinggeber an den Leasingnehmer
3. Leasingnehmer - Lieferant
- die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche des Leasingnehmers gegenüber dem Lieferanten aus abgetretenem Recht, ggf. Wandelung oder Wandelungsklage
Ähnlich liegt der Fall, wenn der Lieferant überhaupt nicht liefert. Geschieht dies ohne Verschulden des Leasingnehmers, so steht dem Leasinggeber ein Anspruch auf Erstattung der von ihm an die Refinanzierungsbank zu zahlenden Bereitstellungsprovisionen und Nichtabnahmeentschädigung nicht zu. Der Leasinggeber trägt als Eigentümer und Vermögensinhaber der Leasingsache mit der sich daraus herleitenden Gebrauchsüberlassungspflicht und der Folge grundsätzlicher mietrechtlicher Mängelverantwortlichkeit z.B. das Risiko der Lieferanteninsolvenz. Der Leasinggeber kann ja die Bonität des Lieferanten ebenso überprüfen wie die des Leasingnehmers. Kaufmännische Vorsicht verpflichtet den Leasinggeber, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich der Bonität des Lieferanten zu versichern, sodass aus einer rein kaufmännischen Beziehung nicht eine juristische Auseinandersetzung wird.