AGB-Recht 

 

 


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Fälle zu den AGB:

Fall 1: Buchbestellung per Katalog

Fall 2: Pkw-Kauf mit Lieferfrist

Lösungen

 

Fall 1: Buchbestellung per Katalog

Der Versandhändler Klaus Lommel GmbH versendet an seine zahlreichen Kunden seinen Katalog mit Angeboten von – wie es auf der Titelseite des Katalogs heißt – „preiswerten Restbeständen und Sonderausgaben“. Auf der Rückseite des Katalogs befindet sich unter der Überschrift „Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)“ ein Klauselwerk, in dem es u.a. heißt:

 

„§ 8 (Preisveränderung)

Wegen unserer Umsatzschwankungen behalten wir uns vor, zusätzlich bis zu 3% des Katalogpreises zu berechnen.“

 

Auch Herr Walter Kluge, ein pensionierter Märchenliebhaber, der bei der Lommel GmbH seit einiger Zeit Kunde ist, erhält von der Lommel GmbH den Katalog zugesandt. In seinem Begleitschreiben teilt die Lommel GmbH Herrn Kluge mit, dass seine Lieferfrist 3 Wochen nach Eingang der Bestellung beträgt. Ferner weist die Lommel GmbH ordnungsgemäß und vollständig auf das für Verbraucher gemäß §§ 312 d, 355 BGB bestehende Widerrufsrecht hin. Die nach § 312 c BGB erforderlichen Informationen sind in dem Schreiben gleichfalls enthalten. Ferner enthält der Brief in Fettdruck den Text: „Auf die Geltung der auf der Rückseite des Kataloges abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hingewiesen“. Herr Kluge bestellt bei der Lommel GmbH das Buch „Die Schwestern Mild – Leben und Werk“, dessen Preis im Katalog mit 23,90 € ausgewiesen ist. Das Buch wird nach einer Woche geliefert. In  der einige Tage später zugesandten Rechnung verlangt die Lommel GmbH unter Hinweis auf § 8 ihrer AGB 24,61 € von Herrn Kluge. Auch nach einem langen, 3 Monate dauernden Briefwechsel möchte Herr Kluge aber nur 23,90 € zahlen.

 

Wieviel Geld kann die Lommel GmbH von Herrn Kluge verlangen (vgl. §§ 433, 305 bis 309 BGB)?

 

Fall 2: Pkw-Kauf mit Lieferfrist

Herr Ehring bestellt im November 2003 bei dem Automobilhändler Dello GmbH einen Opel Astra. Als Preis für die Grundausstattung ist in dem Bestellformular „Listenpreis …“ zurzeit 12.650,00 €“ angegeben. Die Auslieferung des Pkw ist für November 2006 vorgesehen. In den AGB der Dello GmbH, die auf der Rückseite des Bestellformulars abgedruckt sind, heißt es unter Nr. 2:

 

„Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Listenpreis der Dello GmbH.“

 

Nach der Bestätigung der Bestellung noch im November 2003 liefert die Dello GmbH den Pkw – wie vorgesehen – im November 2006 aus und stellt den gültigen Listenpreis von 14.150,00 € in Rechnung.

 

Ist Herr Ehring verpflichtet, den höheren Listenpreis zu zahlen?

 

AGB-Recht

Im heutigen Wirtschaftsleben spielen vorformulierte Vertragsbedingungen eine besondere Rolle, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei beim Abschluss eines Vertrages stellt, ohne dass über den Inhalt dieser Bedingungen zwischen den Vertragsparteien verhandelt worden ist. Der Grund für die Verwendung solcher AGB besteht darin, dass die Vorschriften des BGB über die einzelnen Vertragstypen die Interessen der Vertragsschließenden nur recht allgemein berücksichtigen können und dass häufig Sonderregeln im Hinblick auf die speziellen Interessen der Vertragspartner erforderlich sind. Die AGB enthalten diese Sonderregeln und werden formuliert, damit nicht jedes Mal von neuem bei gleichen Verträgen umfangreiche und komplizierte Regelungen gesucht und ausgehandelt werden müssen. Neben diesem Rationalisierungseffekt kann der Aussteller und Verwender von AGB eigene Interessen durch für ihn vorteilhafte Bestimmungen besonders schützen. Hierin liegt aber dann auch die Gefahr, dass AGB einseitig zum Vorteil des Verwenders formuliert sind und der andere Vertragspartner nicht in der Lage ist, ihre Änderung durchzusetzen, etwa wenn eine ganze Branche Leistungen nur nach gleichen AGB anbietet oder wenn es sich um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt. Die Rechtsprechung hat versucht, dieser Gefahr des Missbrauchs von AGB dadurch entgegenzuwirken, dass sie unangemessene Regelungen für nichtig erklärte und die Einbeziehung der AGB in den Einzelvertrag von bestimmten Voraussetzungen abhängig machte. Diese Rechtsprechung ist dann durch das AGB-Gesetz von 1977 weitgehend übernommen und präzisiert worden. Das Schuldrechtmodernisierungsgesetz hat die Vorschriften des AGB-Gesetzes weitgehend inhaltlich unverändert in das BGB als neue §§ 305 bis 310 eingefügt.

 

Zur gesetzlichen Regelung

Eine Beschreibung des Begriffs der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält § 305 Abs. 1 BGB. In § 305 Abs. 2 und 3 BGB wird geregelt, wie AGB Bestandteil des einzelnen Vertrages werden können. § 305 c Abs. 1 BGB verbietet sog. überraschende Klauseln, d.h. Bestimmungen, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Beispiel: In einen Kaufvertrag werden AGB einbezogen, die den Käufer verpflichten, den wartungsbedürftigen Kaufgegenstand nur von dem Verkäufer entgeltlich warten zu lassen.

 

Bedeutsam ist auch die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung von AGB zu Lasten des Verwenders gehen. Sind AGB ganz oder teilweise entgegen den Erwartungen der Parteien nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam, wenn nicht ein Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Entsteht infolge der Nichtgeltung von AGB eine Vertragslücke, so ist sie durch die gesetzlichen Vorschriften zu schließen, die abbedungen werden sollten (vgl. § 306 BGB). In den §§ 307 bis 309 BGB werden die Voraussetzungen genannt, die zur Unwirksamkeit von AGB führen.

 

Bei der nach diesen Vorschriften vorzunehmenden Inhaltskontrolle bildet Ausgangspunkt der Prüfung die Frage, ob die zu überprüfenden Bestimmungen in AGB von Rechtsvorschriften abweichen oder sie ergänzen (§ 307 Abs. 3 BGB). Ist dies nicht der Fall, wird vielmehr durch die AGB-Bestimmung lediglich eine gesetzliche Vorschrift ihrem Inhalt nach wiederholt, dann sind die in § 307 Abs. 3 BGB genannten Vorschriften nicht anzuwenden und somit eine Inhaltskontrolle auf der Grundlage dieser Regelungen nicht vorzunehmen. Andernfalls ist darauf zu sehen, ob die AGB gegenüber einem Unternehmer (§ 14) gelten sollen, weil nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vorschriften des § 305 Abs. 2 und 3 und der §§ 308 und 309 keine Anwendung finden. In diesem Fall ist eine Inhaltskontrolle allein nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB durchzuführen.

 

Bei anderen Personen ist zunächst die Wirksamkeit der AGB auf Grund der in §§ 308 und 309 BGB getroffenen Regelungen zu beurteilen. Fällt diese Überprüfung ergebnislos aus, ist also die Unwirksamkeit einer AGB-Klausel nach diesen Vorschriften nicht zu bejahen, dann muss untersucht werden, ob sich eine Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB ergibt. Danach sind Bestimmungen in AGB, die den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, unwirksam. In § 307 Abs. 2 AGBG wird näher beschrieben, wann eine unangemessene Benachteiligung angenommen werden muss. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB ordnet an, dass bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung unter Einschluss der den Vertragsschluss begleitenden Umstände vorzunehmen ist. Als solche Umstände, die für oder gegen eine unangemessene Benachteiligung sprechen können, sind z.B. die geschäftliche Erfahrenheit oder Unerfahrenheit des Verbrauchers, die Ausnutzung einer Überrumplungssituation durch den Unternehmer u.ä. anzusehen.

 

Einbeziehung der AGB in den einzelnen Vertrag

Nach § 305 Abs. 2 BGB werden die AGB nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf die AGB hingewiesen und dem anderen Vertragspartner die Möglichkeit verschafft hat, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, wobei auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung, z.B. eine Sehschwäche, angemessen berücksichtigt werden muss. Außerdem muss die andere Vertragspartei mit der Geltung der AGB einverstanden sein. § 305 Abs. 2 BGB schafft also gegenüber der nach dem BGB geltenden Regelung zusätzliche Voraussetzungen. So genügt es z.B. nicht, dass sich der andere Vertragspartner mit der Geltung der ihm unbekannten AGB einverstanden erklärt, wenn er nicht in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen konnte. § 305 Abs. 2 BGB gilt nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht, wenn die AGB gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB bezeichneten Erfordernisse werden AGB in den im § 305 a BGB genannten Fällen Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner des Verwenders mit ihrer Geltung einverstanden ist.

 

 

Lösungen:

Fall 1:

Die AGB sind nach § 305 BGB wirksam in den Kaufvertrag eingebunden worden. Nach § 309 BGB ist im Rahmen der Inhaltskontrolle der AGB festzustellen, dass eine Preiserhöhung für die Bücher erst nach einer Lieferfrist von 4 Monaten für den Verkäufer möglich ist. Da die Bücher bereits nach einigen Tagen geliefert wurden, ist eine Preiserhöhung aufgrund von Umsatzschwankungen nicht zulässig. Der Verkäufer hat nur einen Anspruch auf den Preis von 23,90 €.

 

Fall 2:

Ein Anspruch der Dello GmbH gegen Herrn Ehring auf Zahlung des derzeit gültigen Kaufpreises in Höhe von 14.150 € könnte sich aus § 433 Abs. 2 BGB ergeben. Dann müsste zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sein. Durch die Bestätigung des Auftrages hat Dello die Bestellung (Angebot) des Ehring angenommen. Fraglich ist aber, ob eine wirksame Kaufpreisabrede getroffen worden ist.

 

Die vereinbarte Kaufpreisabrede, eine sog. Tagespreisklausel, könnte § 307 BGB verstoßen. Formularmäßige Preisänderungsvorbehalte sind dann nicht mehr angemessen und mit § 307 BGB unvereinbar, wenn sie es dem Verwender (Dello GmbH) ermöglichen, über die Abwälzung der Kostensteigerungen hinaus den vereinbarten Kaufpreis ohne jede Begrenzung einseitig anzuheben. Zwar hat der Kfz-Handel angesichts der langen Lieferfristen ein berechtigtes Interesse daran, zwischenzeitliche Kostensteigerungen auf den Käufer abzuwälzen. Andererseits ermöglicht der allgemein gehaltene Wortlaut der Klausel jede beliebige Preiserhöhung, auch soweit sie durch einen zwischenzeitlichen Kostenanstieg nicht gedeckt ist. So wäre es der Firma Dello unbenommen, neben der Kostensteigerung einen höheren Gewinn in den Preis einzubeziehen. Die Berechtigung der Firma Dello, aufgrund der uneingeschränkten Fassung der Tagespreisklausel den vereinbarten Kaufpreis ohne jede Begrenzung einseitig anheben zu können, ist mit dem Äquivalenzprinzip – als der Vorstellung beider Parteien von der Gleichwertigkeit der von ihnen zu erbringenden Leistungen – nicht vereinbar. Die Klausel stellt somit eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners der Firma Dello dar und ist deswegen nach § 307 BGB unwirksam.

 

Die Unwirksamkeit dieser Klausel führt aber nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Kaufvertrages, § 306 Abs. 1 BGB. Vielmehr richtet sich der Inhalt der Preisvereinbarung gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dispositive gesetzliche Bestimmungen, die die Tagespreisklausel ersetzen könnten, kommen nicht in Betracht. Die entstandene Regelungslücke könnte jedoch im Wege ergänzender Vertragsauslegung gemäß §§ 133, 157 BGB geschlossen werden. Bei den Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, handelt es sich um „gesetzliche Vorschriften“ im Sinne des § 306 Abs. 2 BGB, sodass eine Regelung der Preisgestaltung im Wege ergänzender Vertragsauslegung erfolgen kann. Es fragt sich daher, welche Preisabrede die Parteien bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Tagespreisklausel bewusst gewesen wäre. Dass als Preisvereinbarung nicht der Listenpreis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses angesehen werden kann, ergibt sich bereits aus dem übereinstimmenden Parteiwillen: Beide Parteien waren sich bewusst, dass der Preis bei Auslieferung des Fahrzeugs mit dem bei der Bestellung nicht übereinstimmen werde und hatten in ihren Willen aufgenommen, dass Herr Ehring und nicht die Firma Dello Preissteigerungen zu tragen haben werde, die etwa auf Erhöhungen der Lohn- und Materialkosten oder auf technische Verbesserungen des ausgelieferten Modells zurückgehen. Deswegen scheint es angemessen, wenn der Käufer grundsätzlich den bei Auslieferung des Fahrzeugs gültigen Listenpreis zu zahlen hat. Andererseits muss dem Käufer ein Recht zum Rücktritt eingeräumt werden, wenn die Preiserhöhung für das Fahrzeug den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Auslieferung nicht unerheblich übersteigt. Eine solche Regelung berücksichtigt gleichermaßen die Interessen beider Vertragspartner. Sie stellt in Ausrichtung auf den hypothetischen Parteiwillen und dem Maßstab von Treu und Glauben eine lückenausfüllende angemessene Ersatzregelung dar. Da diese – im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnene – Regelung an die Stelle der unwirksamen Tagespreisklausel tritt, hat Dello nach § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des gültigen Listenpreises von 14.150 €. Hierbei wird unterstellt, dass Herr Ehring von seinem Rücktrittsrecht, das im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung Vertragsbestandteil geworden ist, keinen Gebrauch machen kann, weil die Voraussetzungen für die Ausübung des Rücktrittsrechts nicht vorliegen.